Die Anforderungen der GefStoffV an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern sind in der TRGS 5102 (Technische Regel für Gefahrststoffe) untersetzt und detailliert. Die TRGS 510 beschreibt konkrete Schutzmaßnahmen zur Erfüllung der Schutzziele der GefStoffV, die (fast) wie eine Checkliste abgearbeitet werden können.
Lagerung versus Bereithalten
Vorab: Die TRGS 510 gilt für das Lagern. Zu beachten ist aber, dass auch das Bereithalten von Mengen dazugehört, die den Tagesbedarf überschreiten. Damit soll eine rein „deklaratorische“ Umgehung der TRGS 510 verhindert werden.
Aufbau der TRGS 510
Die TRGS 510 ist modular aufgebaut: Es gibt Grundanforderungen, die immer gelten und dann abschnittsweise weitere Schutzmaßnahmen, die in Abhängigkeit von der Art und Menge der gelagerten Gefahrstoffe zusätzlich anzuwenden sind. Eine entsprechende Übersicht liefert die TRGS 510 in Tabelle 1 in Abschnitt 1.
Lagerung von Kleinmengen
„Kleinmengen“ im Sinne der TRGS 510 dürfen auch außerhalb von Lagern gelagert werden. Was eine Kleinmenge ist, wird in Tabelle 1 in Abschnitt 1 der TRGS 510 festgelegt. Für diese Kleinmengen gelten die Grundanforderungen gemäß Abschnitt 4.1 und 4.2 (in Zukunft Abschnitt 4). Für Desinfektionsmittel, die als entzündbare Flüssigkeit Kat. 2, H225 eingestuft sind, sind dies Mengen bis zu 20 kg, bei entzündbaren Flüssigkeiten Kat. 3, H226 sind es 100 kg. Die wichtigsten Maßnahmen sind:
- Lagerung in gekennzeichneten und geschlossenen, geeigneten Behältern, möglichst in Originalbehältern;
- Behälter dürfen nicht zur Verwechslung mit Lebensmitteln führen und nicht in der Nähe von Arznei-, Lebens-, Futter- und Genussmitteln oder Kosmetika aufbewahrt oder gelagert werden;
- Keine Lagerung in Verkehrswegen; dazu gehören zum Beispiel Flucht- und Rettungswege, Treppenräume, Durchgänge, Durchfahrten, enge Höfe;
- Keine Lagerung in Pausen-, Bereitschafts- und Sanitärräumen (in der Neufassung der TRGS 510 soll darauf hingewiesen werden, dass haushaltsübliche Mengen zur dortigen Verwendung aufbewahrt werden dürfen);
- Keine wirksamen Zündquellen in unmittelbarer Nähe von Behältern mit entzündbaren Flüssigkeiten;
- Aufstellung von Behältern mit flüssigen Gefahrstoffen in einer Rückhalteeinrichtung; für Kleinmengen gibt es keine materiellen Anforderungen an die Rückhalteeinrichtung;
- Begrenzung der Gebindegröße für entzündbare Flüssigkeiten außerhalb von Lagern in zerbrechlichen Behältern auf 2,5 l und in nicht zerbrechlichen Behältern auf 10 l (in der Neufassung der TRGS 510 soll darüber hinaus für nach Gefahrgutrecht zulässige Behälter die maximale Gebindegröße 20 l betragen).
Lagerung im Lager
Bei Überschreitung der Kleinmengen müssen Gefahrstoffe im Lager gelagert werden, und es sind die zusätzlichen Maßnahmen nach Abschnitt 4.3 (in Zukunft Abschnitt 5) erforderlich. Die wichtigsten Maßnahmen sind:
- Beleuchtung und Belüftung im Lager gemäß den Arbeitsstättenregeln;
- Die Lagergüter sind ordentlich zu sichern; das beinhaltet vor allem standsichere und ausreichend belastbare Lagereinrichtungen, Maßnahmen zum Schutz vor Herausfallen der Behälter und Stapelung von Behältern nur insoweit, wie es die Stabilität der Behälter zulässt, sowie ggf. Anfahrschutz;
- Regelmäßige Kontrollen von Behältern, Lagereinrichtungen, Rückhalteeinrichtungen und anderen Einrichtungen, wie zum Beispiel Lüftungseinrichtungen, Augen- und Körperduschen;
- Festlegung von Maßnahmen, die bei Freisetzung von Gefahrstoffen zu ergreifen sind, sowie Alarmierungsmaßnahmen für den Fall erheblicher Gefährdung von Beschäftigten.
Alternativ können die Anforderungen für die Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten auch durch die Lagerung in einem Sicherheitsschrank nach Anhang 3 der TRGS 510 erfüllt werden (in Zukunft soll diese Möglichkeit auch für andere Gefahrstoffe eröffnet werden, dann in Anhang 1).
Zusätzliche und spezielle Anforderungen
je nach Eigenschaft
Für entzündbare Desinfektionsmittel sind zusätzliche Maßnahmen gemäß der Abschnitte 5 (in Zukunft Abschnitt 7), 6 und 12 erforderlich. Sie gelten für entzündbare Flüssigkeiten Kat. 1 und 2, H224 und H225 für Mengen von mehr als 200 kg und für entzündbare Flüssigkeiten Kat. 3, H226 für Mengen von mehr als 1.000 kg. Diese Abschnitte beinhalten spezielle Regelungen, wie zum Beispiel bauliche Anforderungen, besondere Vorkehrungen für Betriebsstörungen, besondere Brandschutzmaßnahmen und Explosionsschutzmaßnahmen.
Zusammenlagerung
Werden verschiedene Gefahrstoffe in Mengen von mehr als 200 kg gelagert, dann gelten auch die Zusammenlagerungsregeln gemäß Abschnitt 7 (in Zukunft Abschnitt 13, dann sollen die Zusammenlagerungsregeln auch erst gelten, wenn auch die jeweils zutreffenden Kleinmengen überschritten sind). Zusammengelagert werden darf nur, wenn dadurch keine Gefährdungserhöhung auftritt. Dabei ist nicht nur die mögliche gefährliche Reaktion von Gefahrstoffen miteinander zu berücksichtigen, sondern auch gegebenenfalls unterschiedliche Lagerbedingungen (zum Beispiel Temperatur) oder unterschiedliche Maßnahmen (zum Beispiel Löschmittel).
Für alle Gefahrstoffkombinationen gibt es ein gestuftes Konzept: Zusammenlagerung – Getrenntlagerung (durch Abstände oder Barrieren) – Separatlagerung (unterschiedliche Lagerabschnitte mit feuerbeständiger Abtrennung). Basierend auf Lagerklassen, die den Gefahrstoffen gemäß ihrer Einstufung und Eigenschaften zugeordnet werden, können die erforderlichen Maßnahmen des gestuften Konzepts dann einer Kreuztabelle entnommen werden.
Weitere allgemeine Anforderungen
Außerdem sind natürlich auch die allgemeinen (nicht „lagerspezifischen“) Anforderungen der GefStoffV zu beachten, wie zum Beispiel das Führen eines Gefahrstoffverzeichnisses, die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung und einer Betriebsanweisung, die Unterweisung der Beschäftigten sowie erforderlichenfalls das Zurverfügungstellen von Schutzausrüstung.
1 VERORDNUNG (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen.
2 Die technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) sind verfügbar unter: https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/TRGS/TRGS.html.
Die TRGS 510 wird zurzeit überarbeitet und eine Neufassung wird 2021 erwartet.
3Mögliche weitere Einstufungen der Desinfektionsmittel, z.B. als augenreizend, sind hier nicht berücksichtigt, da sie für die Lagervorschriften eine untergeordnete Rolle spielen.