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Die Datenschutzgrundverordnung (DS- GVO) in der betriebsärztlichen und arbeitsmedizinischen Praxis

Foto: © Robert Kneschke/stock.adobe.com

Seit 25.05.2018 ist die DS-GVO in Kraft. Übergangslos wurde damit auf dem Weg zu einer einheitlichen Datenverarbeitung in den EU-Mitgliedsstaaten eine Regelung gesetzt, die grundsätzlich verbindlich ist und so gut wie keine Aus-nahmen auf nationaler Ebene zulässt. Damit entfaltet die DS-GVO unmittelbare Wirkung und Gültigkeit in allen Mitgliedsstaaten. Jeder Unternehmer, jeder Dienstleister, jeder Verein, Anwalt oder Arzt ist zur Einhaltung der Vorschriften verpflichtet.

Speziell für den Bereich der Arbeitsmedizin kommt es mit der (nicht mehr ganz) neuen Verordnung zu einer Vielzahl von Anpassungen, auch wenn der Datenschutz bereits nach alter Gesetzlage (bisher durch europäische Richtlinien geregelt und durch nationale Gesetze – mehr oder weniger ) ausgestaltet war.

In der Arbeitsmedizin darf der Blick im Rahmen des Vortrags dabei auf zwei konkrete Aspekte gerichtet werden:

Die betriebliche Eingliederungsmaßnahme und Einstellungsuntersuchung. Anhand der hierzu mit der Neuregelung einhergehenden Besonderheiten soll aufgezeigt werden

  • wie sich die Anforderungen und Auswirkungen der DS-GVO in der Praxis darstellen und welche wesentlichen Aspekte des Datenschutzes hier zu beachten sind,
  • welche Gefahren drohen, insbesondere wie der Verantwortliche unter Verstoß gegen das Neue Recht zur Verantwortung gezogen und in die Haftung genommen werden kann.

Allein zu dem letzten Punkt ist anzumerken, dass die DS-GVO für den Fall einer Zuwiderhandlung empfindliche Bußgelder vorsieht; je nach Art eines Verstoßes können bis zu 20 Mio. € oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes festgesetzt werden.

Klarstellend bleibt aber auch zu sagen, dass bei allen Änderungen und Verschärfungen kein Grund zur Kapitulation besteht: Die DS-GVO stellt insoweit im Wesentlichen sicher, was jeder Beteiligte im eigenen Interesse schon längst im Umgang mit Daten und Betroffenenrechten einzuhalten hatte und (hoffentlich) eingehalten hat – auch in der betriebsärztlichen und arbeitsmedizinischen Praxis.

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