02_Originalarbeit

Befragung von Fachkräften für Arbeitssicherheit zur Zusammenarbeit mit Betriebsärzten

Einleitung

Ein Ziel des arbeitsmedizinischen Modellvorhabens nach § 20 g SGB V (Präventionsgesetz) „Gesund arbeiten in Thüringen“, das seit Anfang des Jahres 2017 in Kooperation von Deutscher Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin e.V. (DGAUM) und BARMER durchgeführt wird, ist die Verbesserung der betrieblichen Gesundheitsförderung und des betrieblichen Gesundheitsmanagements in kleinen und mittelständischen Betrieben. Voraussetzung hierfür ist eine gute Zusammenarbeit der einzelnen Akteure im Arbeits- und Gesundheitsschutz. Um den Ist-Zustand zu erheben und daraus geeignete Maßnahmen abzuleiten, wurde neben der Befragung von Ärzten und Unternehmen auch eine deutschlandweite Befragung von Fachkräften für Arbeitssicherheit durchgeführt.

Durch die Anwendung gesicherter arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Erkenntnisse soll ein hoher Standard im Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung erreicht werden, so sieht es das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) von 1974 vor. Um dies zu erreichen, stellt das ASiG dem Arbeitgeber verpflichtend von ihm zu bestellende Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte zur Seite, die ihn in allen Fragen des Arbeitsschutzes unterstützen sollen. Die wesentlichen Kernaufgaben von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit überschneiden bzw. entsprechen sich nach den §§ 3 und 6 des ASiG in weiten Teilen (Tabelle 1, grün markiert). In der DGUV Vorschrift 2 werden die Aufgaben zwar konkretisiert, aber auch hier bleibt der wesentliche Anteil der Aufgaben beiden Akteuren zugeordnet. So sollen jeweils beide Akteure den Arbeitgeber zur Gestaltung sicherer und gesundheitsgerechter Arbeitsbedingungen in seinem Unternehmen beraten. Dies betrifft sowohl bauliche Eigenschaften des Betriebes als auch die verwendeten Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe sowie organisatorische Aspekte. Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte sollen die Arbeitsstätten regelmäßig gemeinsam begehen (zusätzlich festgelegt in §10 ASiG) und die Arbeitsbedingungen überprüfen und beurteilen. Weitere gemeinsame Aufgaben sind zum einen die Beobachtung, ob die erforderlichen Schutzmaßnahmen eingehalten werden, zum anderen die Information (und Motivation) der Beschäftigten über sicheres und gesundheitsgerechtes Verhalten im Betrieb. Nur einzelne Aufgabenbereiche sind nach ASiG und DGUV Vorschrift 2 explizit und kompetenzspezifisch einem der beiden Akteure allein zugeordnet. Der Fachkraft für Arbeitssicherheit kommt die sicherheitstechnische Überprüfung von Betriebsanlagen, technischen Arbeitsmitteln und Arbeitsverfahren zu, die Untersuchung von Arbeitsunfällen sowie die Mitwirkung bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten. Aufgaben allein des Betriebsarztes sind die Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb, Beratung bei Arbeitsplatzwechsel und Wiedereingliederung, die Untersuchung und arbeitsmedizinische Beratung der Beschäftigten,
die Untersuchung von arbeitsbedingten Erkrankungen und Berufskrankheiten sowie die Mitwirkung bei Schulungen von Ersthelfern und medizinischem Hilfspersonal.

Bei den Überschneidungen geht es dem Gesetzgeber nicht um sinnlose Doppelungen bei der Aufgabenverteilung. Im Fokus steht hier etwas anderes: §10 ASiG schreibt wortwörtlich vor, dass Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenarbeiten müssen. Der Gesetzgeber fordert und erwartet eine kompetente und erfolgreiche Zusammenarbeit dieser beiden Akteure. Dadurch soll erreicht werden, dass der Arbeitgeber bei den essentiellen Kernaufgaben hinsichtlich der Prävention am Arbeitsplatz von zwei Experten mit unterschiedlicher Ausbildung, unterschiedlicher Sichtweise und unterschiedlicher Herangehensweise unterstützt wird, um so durch den gemeinsam eingebrachten Sachverstand ein nachhaltiges Arbeitsschutzmanagement und den bestmöglichen Schutz der Beschäftigten zu gewährleisten.

Gerade aufgrund der unterschiedlichen Ausbildung, der unterschiedlichen Sichtweise und der unterschiedlichen Herangehensweise scheinen Konflikte bei
der gemeinsamen Aufgabenerfüllung jedoch vorprogrammiert, die sich nicht zuletzt aus knappen finanziellen Ressourcen ergeben. Die DGUV Vorschrift 2 gibt die Ermittlung einer gemeinsamen Gesamteinsatzzeit für die Grundbetreuung durch Fachkräfte und Betriebsärzte vor, die sich aus der Betriebsart und der Zahl der Beschäftigten ergibt und die durch die sog. betriebsspezifische Betreuung ergänzt wird. Die gemeinsame Einsatzzeit für die Grundbetreuung darf der Arbeitgeber selbst auf die beiden Akteure verteilen. Hier bleibt den Arbeitgebern ein weiter Spielraum: Nach der aktuellen Fassung der Vorschrift 2 ist von einer hälftigen Verteilung der Einsatzzeit bis zu einer Verteilung im Verhältnis 20:80 alles erlaubt. Allerdings darf ein Minimum von 20% der Einsatzzeit (oder 0,2 Std. pro Beschäftigtem pro Jahr) für keinen der Akteure unterschritten werden. Entscheidet sich der Arbeitgeber in Betrieben mit bis zu 50 Beschäftigten anstelle der Regelbetreuung für das sog. „Unternehmermodell“ (die bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung), ist der Spielraum noch größer. In diesem Fall entscheidet der Arbeitgeber völlig selbstständig, wieviel sicherheitstechnische bzw. betriebsärztliche Beratung er in Anspruch nehmen möchte. Es ist zu vermuten, dass der meist günstigere Stundensatz der Fachkräfte für Arbeitssicherheit dazu führt, dass in vielen Fällen der Fachkraft für Arbeitssicherheit der höhere Anteil der Einsatzzeit für die Grundbetreuung zugeteilt wird und so ein Ungleichgewicht in der Zuständigkeit und in der Präsenz der beiden Akteure vor Ort in den Betrieben entsteht. Diese Vermutung wird gestützt durch Ergebnisse einer Studie der BAuA [1]: Im Rahmen einer online-Befragung gaben Fachkräfte für Arbeitssicherheit an, dass in dem hauptsächlich von ihnen betreuten Betrieb die Verteilung der Einsatzzeit für die Grundbetreuung bei durchschnittlich 77,2% für die Fachkraft für Arbeitssicherheit liege und bei 22,8% für den Betriebsarzt. Hinzu kommt, dass die arbeitsmedizinische Vorsorge nicht Bestandteil der Grundbetreuung ist, sondern im Rahmen der betriebsspezifischen Betreuung zu erbringen ist und daher gesondert mit dem Unternehmen abgerechnet werden muss. Nach den Ergebnissen der Evaluation der DGUV Vorschrift 2 im Jahr 2017 wird dies nur etwa von einem Drittel der Betriebe korrekt umgesetzt [2]. In mehr als der Hälfte der Betriebe wird die arbeitsmedizinische Vorsorge ganz oder teilweise fälschlicherweise im Rahmen der Grundbetreuung erbracht. Daraus ergibt sich zwangsweise, dass dem Betriebsarzt noch weniger Einsatzzeit für seine Aufgaben in der Grundbetreuung zur Verfügung steht. Das Ungleichgewicht in der Zuständigkeit der Akteure für die Erfüllung von Aufgaben, für die der Gesetzgeber explizit eine gemeinsame Erledigung vorgesehen hat, wird so weiter verstärkt.

Vor diesem Hintergrund soll der Frage nachgegangen werden, wie die Zusammenarbeit von den Akteuren selbst, insbesondere den Fachkräften für Arbeitssicherheit, erlebt und subjektiv eingeschätzt wird:

  1. Wie wichtig ist aus Sicht der Fachkräfte für Arbeitssicherheit die Zusammenarbeit mit den Betriebsärzten?
  2. Bei welchen Aufgaben und Themen arbeiten Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte regelmäßig zusammen?
  3. Wie schätzen die Fachkräfte für Arbeitssicherheit die Qualität dieser Zusammenarbeit ein?
  4. Falls erforderlich, durch welche Maßnahmen könnte die Qualität der Zusammenarbeit verbessert werden?

Methode

Die Daten der vorliegenden Querschnittsuntersuchung wurden zwischen dem 22.06. und dem 31.08.2018 mit dem online-Umfrage-Tool LimeSurvey erhoben. Über verschiedene online- und Print-Medien wurden Fachkräfte für Arbeitssicherheit überwiegend aus Deutschland auf die Befragung hingewiesen. Der eingesetzte Fragebogen wurde durch die Deutsche Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin e.V. (DGAUM e.V.) in Zusammenarbeit mit dem Institut für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz auf der Grundlage des aktuellen Forschungsstandes entwickelt und nach Testung in einer Pilotstudie finalisiert. Der Fragebogen beinhaltete 4 Themenschwerpunkte mit insgesamt 83 geschlossenen Fragen, bei 9 Fragen waren zusätzlich Freitextantworten möglich. Die inhaltlichen Schwerpunkte lagen auf der Beurteilung von Bedeutung und Qualität der Zusammenarbeit mit Betriebsärzten im Allgemeinen, der Abfrage von Aufgaben und Themen, bei denen bereits eine regelmäßige Zusammenarbeit erfolgt, der Beurteilung der Zusammenarbeit mit dem Betriebsarzt des zuletzt vor Ort betreuten Betriebes sowie der Abfrage von soziodemographischen Merkmalen. Die Auswertung der Befragungsergebnisse erfolgte deskriptiv mit Microsoft Excel® 2016.

Die „DGAUM – Deutschlandweite Befragung von Fachkräften für Arbeitssicherheit“ war zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Arbeit noch nicht abgeschlossen. In der vorliegenden Arbeit werden nur vollständige Antworten bis zum 31. August 2018 berücksichtigt. Aus den vorläufigen Auswertungen sollen weitere Thesen für die Auswertung der Gesamtdaten abgeleitet werden.

Ergebnisse

Im Zeitraum vom 22. Juli bis zum 31. August 2018 wurde der online-Fragebogen von 192 Fachkräften für Arbeitssicherheit vollständig ausgefüllt. Es nahmen Fachkräfte für Arbeitssicherheit aus allen deutschen Bundesländern an der Befragung teil. Die Hälfte der Befragten (52%, n=99) gab an, direkt in einem Unternehmen als Fachkraft für Arbeitssicherheit angestellt zu sein, 28% (n=53) waren für einen überbetrieblichen Dienst tätig, 13% (n=24) freiberuflich. 72% der Befragten erfüllten ihre Aufgaben als Fachkraft für Arbeitssicherheit in Vollzeit (n=139; mindestens 35 Std./Woche), 16% (n=31) in Teilzeit (15–34 Std./Woche) bzw. 9% (n=17) stundenweise ( 15 Stunden/Woche). Es nahmen überwiegend Männer an der Befragung teil (85%, n=163 männlich; 13%, n=25 weiblich; n=2 o.A.). Der Altersdurchschnitt lag bei 48 Jahren (Median 51 Jahre).

Bedeutung der Zusammenarbeit

Allgemein betrachtet misst die große Mehrheit der befragten Fachkräfte für Arbeitssicherheit der Zusammenarbeit mit den Betriebsärzten eine sehr große Bedeutung bei: 90% (n=173) der Befragten empfinden diese Zusammenarbeit als wichtig bzw. sehr wichtig (Abb. 1: Kategorie 1 und 2).

Themen bzw. Aufgaben für die Zusammenarbeit

Das Ausmaß der Zusammenarbeit variiert je nach Thema bzw. Aufgabengebiet (Abbildung 2): Im gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitsschutzausschuss arbeiten die Fachkräfte für Arbeitssicherheit mit den Betriebsärzten in sehr hohem Maße regelmäßig (83%, n=160) bzw. gelegentlich (10%, n=19) zusammen. Auch
bei der Analyse von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie bei der Gefährdungsbeurteilung wird regelmäßig zusammengearbeitet (Arbeitsunfälle/Berufskrankheiten regelmäßig: 50%, n=96; gelegentlich 23%, n=45; Gefährdungsbeurteilung regelmäßig 40%, n=77; gelegentlich: 28%, n=53). Es fällt auf, dass bei allen Aufgabengebieten mit einem medizinischen Schwerpunkt, wie z.B. Mutterschutz, Hautschutz, Infektionsschutz und Erste Hilfe ebenfalls in vielen Fällen eine regelmäßige Zusammenarbeit praktiziert wird. Je „technischer“ jedoch die Themen werden, desto mehr schrumpft der Grad der Zusammenarbeit. Dies gilt insbesondere bei der gesetzlich vorgeschriebenen gemeinsamen Beratung des Arbeitgebers zur Einführung neuer Arbeitsmittel, Planung, Errichtung und Änderung von Betriebsanlagen und Einführung neuer Arbeitsprozesse. Auch bei den Themen „persönliche Schutzausrüstung“ und „Unterweisungen“, beides Basisthemen sowohl der arbeitsmedizinischen als auch der sicherheitstechnischen Betriebsbetreuung, ist die Zusammenarbeit seltener als im Arbeitsschutzausschuss, dennoch wird hier in etwa der Hälfte der Fälle zusammengearbeitet (Unterweisungen: regelmäßig: 18%, n=34; gelegentlich: 28%, n=53).

Qualität der Zusammenarbeit

Die Qualität der Zusammenarbeit wird von den Fachkräften für Arbeitssicherheit insgesamt als gut empfunden: Knapp die Hälfte der Befragten (48%, n=92) gibt die Qualität der Zusammenarbeit als gut bis sehr gut an (Abb. 3: Kategorie 1 und 2, blau), 41% (n=77) empfinden die Qualtität der Zusammenarbeit als mittelmäßig (Abb. 3: Kategorie 3 und 4, blau). Lediglich 11% (n=22) beurteilen die Qualität als schlecht bis sehr schlecht (Abb. 3: Kategorie 5 und 6, blau; Mittelwert 2,73 / Median 3).

Die Beurteilung fällt noch positiver aus, wenn nach der Zusammenarbeit mit einem bestimmten Betriebsarzt gefragt wird, konkret dem Betriebsarzt des „zuletzt vor Ort“ betreuten Betriebs. Unter der Voraussetzung, dass von diesem Betrieb ein Betriebsarzt bestellt wurde (95%, n=182), empfinden 61 % der Befragten (n=112) die Qualität der Zusammenarbeit mit diesem einzelnen Betriebsarzt als gut bis sehr gut (Abb. 3: Kategorie 1 und 2, rot; Mittelwert 2,29 / Median 2).

Obwohl die Qualität der Zusammenarbeit von der Mehrheit der Befragten als gut beurteilt wird, empfinden 11% (n=22) die Zusammenarbeit mit Betriebsärzten im Allgemeinen und 7% (n=14) die Zusammenarbeit mit dem Betriebsarzt des zuletzt betreuten Betriebes als schlecht bis sehr schlecht. Was beeinflusst diese Einschätzung? Wurde die Qualität der Zusammenarbeit mit dem Betriebsarzt des zuletzt betreuten Betriebes als mittelmäßig bis schlecht eingeschätzt (37%, n=69; Abb. 4, Kategorie 3 bis 6),
lag dies nach Angaben der Befragten insbesondere an zu geringen Anwesenheitszeiten des Betriebsarztes (68%, n=47, Mehrfachauswahl). Als weitere Gründe wurden eine mangelhafte Abstimmung hinsichtlich der Arbeitsaufgaben am häufigsten angegeben (38%, n=26), ein zu häufiges Wechseln des Betriebsarztes im betreuten Betrieb (26%, n=18) sowie eine schlechte telefonische Erreichbarkeit des Betriebsarztes (26%, n=18).

Verbesserung der Zusammenarbeit

Trotz der insgesamt als gut empfundenen Zusammenarbeit stimmen zwei Drittel der Befragten (70%, n=134) dafür, die Zusammenarbeit zwischen Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten weiter zu verbessern. Nach (subjektiver) Ansicht der Teilnehmer, die hier Verbesserungsbedarf erkennen, wäre für eine bessere Zusammenarbeit insbesondere eine bessere Erreichbarkeit bzw. Verfügbarkeit der Betriebsärzte erforderlich sowie eine stärkere Präsenz der Betriebsärzte vor Ort in den Betrieben (79%, n=106, Mehrfachauswahl). Als weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Zusammenarbeit wurden gemeinsame Fortbildungveranstaltungen (63%, n=85) und eine verbesserte Information der Betriebsärzte zum Tätigkeitsspektrum der Fachkräfte für Arbeitssicherheit (36%, n=48) am häufigsten angegeben.

In den ergänzenden Freitextantworten wurde von den Teilnehmern nachdrücklich eine vermehrte und verbesserte Ausbildung von Betriebsärzten gefordert und eine intensivere staatliche Kontrolle der Umsetzung der betriebsärztlichen Versorgung vorgeschlagen. Weiterhin wurde der Wunsch deutlich nach einer Kontinuität der Ansprechpartner, einer besseren Abstimmung hinsichtlich der Aufgabenbereiche unter Beachtung der eigenen Schwerpunkte und Kompetenzen sowie nach einem regelmäßigen Austausch zu aktuellen Themen. Mehrfach wurde eine aktiveres bzw. ganzheitlicheres Herangehen der Betriebsärzte an den Arbeitsschutz gefordert.

Diskussion

Ziel dieser Befragung war herauszufinden, wie Bedeutung und Qualität der Zusammenarbeit zwischen Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten aus Sicht der Fachkräfte für Arbeitssicherheit eingeschätzt werden, bei welchen Themen die beiden Akteure bereits regelmäßig zusammenarbeiten und durch welche Maßnahmen, falls erforderlich, eine Verbesserung der Zusammenarbeit erreicht werden kann.

Die online-Befragung wurde anonym durchgeführt und war über LimeSurvey öffentlich zugänglich. Eine Mehrfachbeantwortung durch einzelne Teilnehmer kann nicht ausgeschlossen werden. Auch kann aufgrund der gewählten Form der Rekrutierung der Befragungsteilnehmer (über online- und Print-Fachmedien) eine Selbstselektion der Stichprobe (z.B. Teilnahme aus besonderem persönlichen Interesse) nicht ausgeschlossen werden. Aus diesem Grund können die Ergebnisse im strengen Sinn nicht den Anspruch auf Repräsentativität erheben. Dennoch erlauben die Ergebnisse aufgrund der hohen Beteiligung (verlässliche) Aussagen über die Arbeitsbeziehungen zwischen Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt.

Die Ergebnisse zeigen, dass die Zusammenarbeit mit den Betriebsärzten aus Sicht der Fachkräfte für Arbeitssicherheit – wie vom Gesetzgeber gewünscht – als sehr wichtig beurteilt wird. Auch die Qualität der Zusammenarbeit wird von der Mehrheit der Befragten als gut empfunden; nur eine Minderheit ist der Ansicht, die Qualität sei schlecht bis sehr schlecht. Damit fallen die Einschätzungen der hier befragten Fachkräfte für Arbeitssicherheit hinsichtlich der Zusammenarbeit mit Betriebsärzten insgesamt positiver aus als die Ergebnisse der Sifa-Langzeitstudie aus dem Jahr 2011 [3].

Trotz der positiven Gesamteinschätzung lohnt es sich, näher zu betrachten, warum etwa jede zehnte Fachkraft für Arbeitssicherheit die Zusammenarbeit mit den Betriebsärzten als schlecht beurteilt. Als mit Abstand häufigstes Hindernis einer guten Zusammenarbeit wurden von den Befragten zu geringe Anwesenheitszeiten des Betriebsarztes im gemeinsam betreuten Unternehmen angegeben. Die subjektive Wahrnehmung der Befragten „der Betriebsarzt ist im Unternehmen zu wenig anwesend“ kann verschiedene Ursachen haben: Liegt es an Schwierigkeiten bei der terminlichen Abstimmung, sodass keine gemeinsamen Vorort-Termine stattfinden? Oder liegen dieser Wahrnehmung zu geringe Einsatzzeiten des Betriebsarztes zugrunde? Und falls dies so wäre: Liegt dies daran, dass der Betriebsarzt nicht mehr zeitliche Kapazitäten zur Verfügung stellen kann, oder dass durch das gemeinsam betreute Unternehmen keine längere betriebsärztliche Einsatzzeit vereinbart wurde? An dieser Stelle sei daran erinnert, dass die DGUV Vorschrift 2 seit 2011 Arbeitgebern von kleinen Unternehmen (≤ 50 Mitarbeitern) die Wahlmöglichkeit zwischen der (Standard-)Regelbetreuung und dem sog. Unternehmermodell lässt. Erfüllt der Arbeitgeber die Forderungen der DGUV Vorschrift 2
(§ 2 Bestellung) und wählt die alternative Betreuungsform, so kann er auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich entscheiden, wann und in welchem Umfang er die Unterstützung durch einen Betriebsarzt und/oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit benötigt bzw. Beratung in Anspruch nehmen möchte. Dies hat zur Folge, dass u.U. in diesen Betrieben gar keine Zusammenarbeit der beiden Akteure stattfinden kann, wenn sich der Arbeitgeber nur für die Beratung durch einen der beiden entscheidet.

Ein Blick auf die Themengebiete, bei denen bereits regelmäßig zusammengearbeitet wird, zeigt, dass dies insbesondere formalisierte bzw. gesetzlich konkret geregelte Themen sind. Der hohe Grad der Zusammenarbeit im Arbeitsschutzausschuss (ASA) ergibt sich beispielsweise aus §11 des Arbeitssicherheitsgesetzes, dem zufolge ab einer Betriebsgröße von mehr als 20 Beschäftigten ein ASA gebildet werden muss. Neben dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat müssen sowohl Betriebsärzte als auch Fachkräfte für Arbeitssicherheit (sowie Sicherheitsbeauftragte) in diesem Ausschuss mindestens vierteljährlich zusammenkommen, um über Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Die Teilnahme beider hier betrachteten Akteure ist somit gesetzlich festgeschrieben und wird entsprechend (in hohem Maße) umgesetzt. Darüber hinaus findet eine weitgehend regelmäßige Zusammenarbeit bei medizinischen Themen statt. Ärzte werden in den Gebieten, in denen sie die ausschließliche fachliche Kompetenz besitzen, (relativ) regelmäßig eingebunden. Bei Themen aus dem technischen Bereich sinkt der Grad der Zusammenarbeit deutlich ab. Woran liegt dies? Liegt es daran, dass es sich um technische Themen handelt und dem Betriebsarzt hier kein Sachverstand zugeschrieben wird bzw. ihm hier keine kompetente Einbringung zugetraut wird? Liegt es daran, dass die Betriebsärzte selbst ihren Tätigkeitsschwerpunkt lieber in das Untersuchungszimmer legen und sich für andere klassische Arbeitsschutzthemen nicht zuständig fühlen? Oder sind finanzielle Gründe ausschlaggebend?

In der aktuell gültigen Weiterbildungsordnung für Ärzte [4] ist festgelegt, dass im Rahmen der Weiterbildung zum Facharzt für Arbeitsmedizin (Ähnliches gilt für die Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin) neben medizinischen Inhalten auch Kenntnisse, Erfahrungen und
Fertigkeiten in der „Arbeitsplatzbeurteilung/Gefährdungsbeurteilung“ erworben werden müssen, weiterhin in „der Beratung und Planung in Fragen des technischen, organisatorischen und personenbezogenen Arbeits- und Gesundheitsschutzes“, „der Unfallverhütung und Arbeitssicherheit“ sowie in der „arbeitsmedizinischen Bewertung von Messergebnissen verschiedener Arbeitsumgebungsfaktoren, z.B. Lärm, Klimagrößen, Beleuchtung, Gefahrstoffe“. Ärztlicher Sachverstand zu diesen Themen ist daher selbstverständlich und sollte von den Unternehmen auch eingefordert werden.

Eine mögliche Erklärung für die geringe Beteiligung der Betriebsärzte an den klassischen Arbeitsschutzthemen könnten neben den bereits genannten zeitlichen Aspekten, persönlichen Interessen und Qualifikationen des Einzelnen auch die (finanziellen) Kosten sein: Solange die Fachkraft für Arbeitssicherheit für den Unternehmer kostengünstiger ist als der Betriebsarzt, macht es aus Sicht des Arbeitgebers Sinn, die Fachkraft für Arbeitssicherheit mit allen primär nicht-medizinischen Aufgaben zu beauftragen, um so an den teureren Betriebsarzt-Stunden zu sparen. Dem Betriebsarzt bleiben dann tatsächlich nur medizinische Schwerpunkt-Aufgaben, für die sein medizinisches Fachwissen unverzichtbar ist. Diese Problematik spiegelt sich in der Umsetzung der DGUV Vorschrift 2 wider. Die Evaluation dieser Vorschrift von 2017 ergibt, wie eingangs erwähnt, dass ein erheblicher Teil der Unternehmen die betriebsärztliche Einsatzzeit der Grundbetreuung fälschlicherweise in die arbeitsmedizinische Vorsorge bzw. in betriebsärztliche Untersuchungen investiert [2] und somit das Zeitbudget des Betriebsarztes für andere wichtige Aufgaben nach dem Arbeitssicherheitsgesetz deutlich kürzt. Wenn sich der betriebsärztliche Betreuungsumfang dadurch ausschließlich auf die Teilnahme des Betriebsarztes an den ASA-Sitzungen sowie die Durchführung von Untersuchungen beschränkt, wird dies von den Fachkräften für Arbeitssicherheit zurecht als unzureichende Beteiligung der Betriebsärzte am Arbeitsschutz beklagt. Es wäre wünschenswert, hier anzusetzen und das derzeitige System der Aufteilung der Einsatzzeiten kritisch zu überdenken. Diese Problematik sollte bei der aktuell vorgesehenen Überarbeitung der DGUV Vorschrift 2 unbedingt berücksichtigt werden.

Zusammenfassend lassen sich die eingangs zitierten Fragen wie folgt beantworten:

  1. Die Zusammenarbeit mit den Betriebsärzten wird von den befragten Fachkräften für Arbeitssicherheit als sehr wichtig eingeschätzt.
  2. Eine regelmäßige Zusammenarbeit erfolgt insbesondere im gesetzlich geregelten Arbeitsschutzausschuss und bei Themen mit medizinischem Schwerpunkt. Bei Aufgaben und Themen mit technischem Schwerpunkt arbeiten Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte seltener zusammen.
  3. Die Qualität der Zusammenarbeit wird von der überwiegenden Mehrheit der befragten Fachkräfte für Arbeitssicherheit als gut oder mittelmäßig eingeschätzt. Nur ein geringer Anteil beurteilt die Qualität der Zusammenarbeit als schlecht.
  4. Um die Zusammenarbeit zwischen Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten zu verbessern, wäre nach Ansicht der Befragten insbesondere eine stärkere Präsenz der Betriebsärzte in den gemeinsam betreuten Betrieben erforderlich sowie eine bessere Erreichbarkeit der Betriebsärzte. Auch gemeinsame Fortbildungsveranstaltungen sowie die bessere Information der Betriebsärzte zum Tätigkeitsspektrum der Fachkräfte für Arbeitssicherheit erschien den Befragten ein geeigneter Ansatz.

Ausblick

„Effizienter Arbeitsschutz und Unfallvermeidung sind in einer immer schnelleren und anspruchsvolleren Arbeitswelt elementar“ [5]. Eine optimale Prävention am Arbeitsplatz setzt die Beteiligung beider gesetzlich geforderten Akteure voraus. Nicht nur vor dem Hintergrund begrenzter zeitlicher und finanzieller Ressourcen auf Seiten der Leistungserbringer als auch auf Seiten der Leistungsempfänger ist es erforderlich, dass Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte bestmöglich zusammenarbeiten, sich mit ihrem Fachwissen und ihren individuellen Fähigkeiten ergänzen und unterstützen und die gemeinsamen Aufgaben sinnvoll verteilen.

Eine wesentliche Voraussetzung für eine gute Zusammenarbeit ist, dass beide Professionen das Tätigkeitsspektrum und die Kompetenzen der jeweils anderen Profession im Detail kennen und einschätzen können. Sowohl in der arbeitsmedizinischen Weiterbildung als auch
in der Ausbildung der Fachkräfte für Arbeitssicherheit sollte dieser Aspekt daher ausreichend berücksichtigt werden.

Weiterhin könnten gemeinsame Fortbildungsveranstaltungen zu Schnittstellenthemen einen Einblick in das komplementäre Fachgebiet und die Sichtweise der jeweils anderen Profession ermöglichen und dadurch einerseits den beruflichen Horizont der Einzelnen über das eigene Fachgebiet hinaus erweitern, andererseits gemeinsame Kompetenzen stärken und insgesamt zu einem stärkeren „Wir-Gefühl“ der Akteure beitragen.

Darüber hinaus sind auch die Verbände gefordert, Arbeitsschutzthemen und Fragen der betrieblichen Prävention und Gesundheitsförderung als gemeinsame Themen der beiden vom Gesetz berufenen Akteure offensiv nach innen und nach außen zu vertreten. Nur in der gemeinsamen kollegialen Zusammenarbeit entsprechen beide, Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt, ihrem jeweiligen gesetzlichen Auftrag, für mehr Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zu sorgen.

Nicht zuletzt sollte an die Nachwuchsförderung gedacht werden: Kooperation kann nur dort stattfinden, wo dem Markt ausreichend Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Verfügung stehen.

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