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Sicherheit von Therapieliegen erhöhen und BGW-Förderung nutzen

Energetisch höhenverstellbare Therapieliegen, die beispielsweise in Praxen für Physiotherapie oder Wellness zur Grundausstattung gehören, können erhebliche Verletzungsrisiken bergen. Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) unterstützt die Ausrüstung von Praxen mit sicheren Therapieliegen durch eine finanzielle Förderung, für die sie jetzt die Richtlinie angepasst hat.

Wer Liegen neu anschafft oder nachrüstet, kann eine Förderung beantragen. Welche Bedingungen dafür erfüllt sein müssen und wie der Antrag funktioniert, erklärt die BGW auf www.bgw-online.de/therapieliegen. Ein kurzer Film fasst die wichtigsten Informationen zusammen.

Wird die Höhenverstellung einer Therapieliege unkontrolliert ausgelöst, kann das zu schweren, sogar tödlichen Unfällen führen. Schutzmechanismen, die das verhindern, sind deshalb gesetzlich vorgeschrieben. Entspricht eine Liege nicht den gesetzlichen Anforderungen, muss der oder die Betreibende sie fachgerecht nachrüsten lassen oder eine neue beschaffen. Für beide Maßnahmen können Praxisinhaberinnen und -inhaber von der BGW eine Förderung erhalten.

Voraussetzung dafür ist, dass die Sicherheitstechnik der neuen oder nachgerüsteten Liege über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgeht. In einer Handlungshilfe zur Gefährdungsbeurteilung auf www.bgw-online.de/therapieliegen-handlungshilfe listet die BGW Beispiele auf, welche Maßnahmen förderfähig sind und welche nicht. Zudem können Praxisleitungen damit prüfen, ob die von ihnen verwendeten Therapieliegen bereits den geltenden Anforderungen entsprechen.

Neue Richtlinie: Höhere Förderung für eine Liege möglich

Ihre Förderrichtlinie für Therapieliegen hat die BGW jetzt angepasst und damit für Praxen noch attraktiver gestaltet: Weiterhin beträgt die maximale Förderhöhe 500 Euro und darf pro Unternehmen einmal im Förderzeitraum in Anspruch genommen werden. Neu ist, dass der Höchstbetrag auch für eine einzige nachgerüstete oder neu angeschaffte Liege beantragt werden kann. Eine Kombination von mehreren Nachrüstungen bis zur Ausschöpfung der maximalen Förderhöhe ist ebenfalls möglich.

Auch bei der Neugründung einer Praxis kann die Förderung genutzt werden. Sind im Unternehmen schon Liegen vorhanden, müssen die Betreiber im Förderantrag versichern, dass diese alle die gesetzlichen Mindestanforderungen erfüllen. Zu beachten ist außerdem: Die Förderung muss im selben Jahr bei der BGW beantragt werden, in dem laut Rechnungsdatum die Investition zur Nachrüstung oder Neubeschaffung getätigt wurde.

Alle Informationen und Vorlagen für den Förderantrag gibt es auf www.bgw-online.de/therapieliegen-foerderung.


Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)

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