Auf Grund vieler Anfragen dürfen wir Sie über den augenblicklichen Stand unserer Bemühungen informieren, die wir zu den Themen Fachbezeichnung und Besondere Ausbildung des Personals bei der Lärmvorsorge im Sinne der BGV A4/Anlage 1 unternommen haben (09./09).
Fachbezeichnung:
Im letzten Info zu dieser Sache berichteten wir von Gesprächen mit dem Verband Deutscher Betriebs- und Werksärzte e.V. (VDBW) über ein künftiges möglichst gemeinsames Vorgehen bei einer für uns alle verbindlichen Fachbezeichnung zur Wahrung der Einheitlichkeit des bisher Erreichten. Dabei begrüßten wir die Bemühungen des VDBW, verbunden mit dem Weihnachtswunsch, dass die in unseren Gesprächen dargelegten Vorstellungen in Erfüllung gehen mögen.
Nun müssen Weihnachtsgeschenke nicht unbedingt immer etwas Erfreuliches sein, aber eine völlige Leere mangels Feedback läßt eben auch keinen Weihnachtsbaum erstrahlen.
Eingedenk des parlamentarisch-demokratischen Verständnisses, dass man zwar das Recht hat, gehört zu werden, aber nicht unbedingt verstanden zu werden, vergeben wir einstweilen unseren Mitgliedern unsere seit über 30 Jahren bewährte Fachbezeichnung Arbeitsmedizinische/r Assistent/in-VAF e.V. nach unseren verbandsinternen Kriterien weiter bis zum Erreichen einer höherwertigen bzw. öffentlich-rechtlichen Anerkennung immer mit der Hoffnung verbunden, dass unser Anliegen hierbei nicht im subsidiären Gestrüpp der diversen Verantwortlichkeiten untergeht.
Audiometrische Untersuchungen/ Besondere Ausbildung:
In der BGV A4 Arbeitsmedizinische Vorsorge (früher VBG 100) vom 01.04.1993 in der Fassung vom 01.01.1997 ist in der Anlage 1 für die Durchführung von audiometrischen Siebtests hierfür besonders ausgebildetes Personal gefordert.
In der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) Art.1 der Verordnung zur Umsetzung der EG-Richtlinien 2002/ 44/EG und 2003/10/EG zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdung durch Lärm und Vibrationen vom 06.03.2007 ebenso in der Rechtsverordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18.12.2008 (ArbMedVV) ist die besondere Ausbildung des Assistenzpersonals bei der Durchführung der Lärmuntersuchung unserer Meinung nach nicht angepasst.
Da die Regelungen der BGV A4 als nachgeordnetes Recht weitgehend hinfällig werden und nicht mehr im Handlungsrahmen der Verordnungen erwähnt, bleiben sie bei der praktischen Ausgestaltung (AfAMed) vermutlich nicht ausreichend berücksichtigt.
Aufgrund dieser, die Qualitätssicherung für die Untersuchungen durch sachgerechte und richtige Untersuchung tangierenden unbestimmten Rechtslage, sehen wir für das nichtärztliche Assistenzpersonal einen eingetretenen Mangel.
Ein Teil dieses Personals hat nun in über 30 Jahren durch Fachreferenten aus dem medizinischen und technischen Arbeitsschutz diese besondere Ausbildung erworben; es kann nicht sein, dass dieses Instrument der Qualitätssicherung auch mit Blick auf den versicherungsrechtlichen Aspekt für den anderen Teil künftig nicht mehr gelten soll. Wir hatten uns dieserhalb an den Verordnungsgeber (BMAS) gewandt.
In der Antwort des BMAS wird dies offenbar anders gesehen es weist den von uns benannten Mangel den ärztlich vorbehaltenden Tätigkeiten zu und lenkte unseren Blick auf den AfAMed (Ausschuss für Arbeitsmedizin beim BMAS unter der Geschäftsführung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin/BAuA).
Insofern wurde unsere Kernfrage nicht beantwortet und es ist stark anzunehmen, dass im Falle des Zursprachekommens unseres Anliegens der AfAMed wahrscheinlich den Empfehlungen des BMAS folgen wird, obwohl umgekehrt der AfAMed das BMAS zu beraten hat.
Da die einzelstaatliche Durchführungsmaßnahme LärmVibrationsArbSchV
Einzelrichtlinie im Sinne des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG umgesetzt ist (Amtsblatt: Bundesgesetzblatt Teil 1 (BGB 1)/08.03.2007) und von der EU-Kommission veröffentlicht, gehen wir davon aus, dass sie auch geprüft ist.
Wir haben deshalb die Prüfstelle der EU-Kommission angeschrieben und mitgeteilt bekommen, dass unser Anliegen geprüft wird und wir eine ausführliche Antwort erhalten. Wie werden Sie darüber informieren.
Im Sinne des Artikels des Deutschen Ärzteblattes Der deutsche Arbeitsschutz steht auf dem Prüfstand (Jg. 102, Heft 4, 2005) und im Sinne der zu erarbeitenden Regeln zur Verbesserung der Präventionskultur (AfAMed und BAuA) sollten die bisherigen sinnvollen Regeln nicht ersatzlos aufgegeben werden.
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H. Schwertner