Arbeitgeber, die ihr Unternehmen noch nicht zur gesetzlichen Unfallversicherung angemeldet haben, sollten mit diesem Schritt nicht lange warten. Darauf weisen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen anlässlich der Jahresmeldungen im Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnungs-Meldeverfahren zur Sozialversicherung (DEÜV) hin. Der Datenbaustein zur gesetzlichen Unfallversicherung muss hierin zwingend ausgefüllt werden ohne ihn kann der Arbeitgeber die gesamte DEÜV-Meldung zur Sozialversicherung nicht abschicken. Entsprechende Schreiben wurden bereits versandt, mit denen die Unfallversicherungsträger den Unternehmen die entsprechenden Informationen mitteilen. Wird ein Steuerberater beschäftigt, sollte diesem das Infoschreiben ebenfalls zur Verfügung gestellt werden. Bereits seit Jahresanfang muss die DEÜV-Meldung Angaben zur Unfallversicherung enthalten.
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