Prävention

Neue LärmVibrationsArbSchV aus der Sicht des arbeitsmedizinischen Assistenzpersonals

Auch das dem Betriebsarzt nachgeordnete Personal (arbeitsmedizinisches nichtärztliches Fachpersonal) muss sich in seiner Eigenschaft als Assistenz den stetig neuen Gesetzen und Vorgaben in der arbeitsmedizinsichen Vorsorge stellen.

Nach immer wiederkehrenden Anfragen während der langen Geburtszeit des augenblicklich Faktischen in der arbeitsmedizinischen Gehörvorsorge wollen wir unseren Kolleginnen und Kollegen zur Orientierung einige Neuerungen mitteilen.

Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung wurde am 06.03.07 / I 261 von der Bundesregierung erlassen und ist als Verordnung zum Arbeitsschutzgesetz am 09.03.07 in Kraft getreten; sie berücksichtigt die 2 EG-Richtlinien: „Vibrationsschutz-Richtlinie 2002/44/EG“ und die Neufassung der „Lärmschutzrichtlinie 1986/2003/10/ EG“ und löst gleichzeitig die UVV-Lärm (BGV B3) ab.

Insgesamt werden bei einem Grenzwert von 85 dB(A) und einer Absenkung des Niveaus der Beurteilungspegel um 5 dB(A) strengere Vorschriften für Lärmarbeitsplätze wirksam (neuer Begriff: Tageslärm-Expositionspegel).

Für die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen gilt sowohl der niedrigere Auslösewert 80 dB(A) – (Angebot der Untersuchung) – als auch der höhere Auslösewert 85 dB(A) – (regelmäßige Untersuchung erforderlich) – . Ihr Umfang wurde erweitert:

Neben der audiometrischen Untersuchung werden eine Arbeitsplatzbegehung und die individuelle arbeitsmedizinische Beratung verlangt. Die Durchführung der audiometrischen Vorsorgeuntersuchungen (Erst- und Nachuntersuchung) ist Voraussetzung für die Beschäftigung an Lärmarbeitsplätzen.

Das bisherige System der Ermächtigung des Arztes durch die BG ist abgelöst und in die Kompetenz des Verordnungsgebers (Bund) gefallen. Der Arbeitgeber beauftragt für die Vorsorgeuntersuchung nur noch „Fachärzte für Arbeitsmedizin“ oder Ärzte mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“. Insofern soll auch die BGV A4 (arbeitsmedizinische Vorsorge/VBG 100) hinsichtlich der Lärmgefährdung nicht mehr gültig sein.

Sie bleibt aber vorerst weiter in Kraft, da der Bund und die Länder nunmehr eine Konzentrierung der Vorschriften zur arbeitsmedizinischen Vorsorge in eine staatliche Rechtsverordnung beabsichtigen. Ein Nachtrag notwendiger Inhalte der BGV A4 in die BGV A1/BGR A1 sei (z.Zt.) nicht mehr vorgesehen; es solle erst darüber entschieden werden, wenn eine staatliche VO vorliege. Insofern bleiben die Regelungen hinsichtlich der Notwendigkeit arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen – sofern sie nicht der GefahrstoffVO (bzw. anderen Vorschriften) widersprechen – bei gefährdeten Tätigkeiten entsprechend der Anlage 1 zur BGV A4 bestehen.

In der Begründung zu §5 (Fachkunde) der vorliegenden Verordnung wird gesagt, er stelle die fachkundige Erstellung der Gefährdungsbeurteilung und die fachkundige Durchführung von Messungen sicher (Arbeitsschutz = Arbeitsmedizin und Arbeitssicherheit). Hier deckt sich für das Personal des Arztes der Bezug zum ASiG/§ 2 Abs. 2 , in dem zwar vom notwendigen Instrumentarium, nichts aber von Qualitätsanforderungen der nichtärztlichen Mitarbeiter manifestiert ist; insofern für das nachgeordnete Personal nichts Neues?

Die Anlage 1 zur BGV A4 geht (ging) qualitätsfordernd weiter. Kostenneutralität bedeutet nicht Rückschritt. Wir müssen hier fragen: „wo bleibt die Präambel der EU-Lärmschutzrichtlinie“ und „wo bleibt der ökonomische Sachverstand?“

Er ist mit Sicherheit vorhanden, und so könnte man hier – insbesondere auch an die Adresse des zuständigen Arbeitskreises der Berufsgenossenschaft (Versicherung !) – folgernd unterstellen, dass man im Gestrüpp der Änderungen eventl. etwas übersehen hat.

Wenn schon nicht darüber hinaus, so hoffen wir aber hinsichtlich der bestehenden Gesetze auf Klarstellung – und zwar möglichst vor Inkrafttreten einer wie auch immer gearteten staatlichen Rechtsverordnung.

VAF e.V.

H. Schwertner

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