Zusammenfassung
Das manuelle und später maschinelle Be- und Verarbeiten von Metallen hat eine lange Tradition. Das älteste Verfahren der Metallbearbeitung ist das Schmieden, wobei zuerst Gold, dann Bronze und Eisen bearbeitet wurden. Das Schmiedehandwerk zählt zu den ältesten Handwerken in Deutschland und erlebte seine Blütezeit durch die Kunstschmiede im 12. und 13. Jahrhundert. Während anfangs das erwärmte, weiche Metall auf dem Amboss mit Hammer und Feuerzange von Hand verformt worden ist, wurde im Laufe des zurückliegenden Jahrhunderts die Muskelkraft sukzessive durch Maschinen ersetzt. Zum breiten Spektrum der Tätigkeiten im Metallbau gehören neben dem Umformen das Messen und Anreißen, das Trennen und Zerspanen, das Fügen, das Beschichten; das Montieren und Demontieren u. a. Neben dem Be- und Verarbeiten von Eisen- und Nichteisenmetallen kommen zunehmend Kunststoffe zum Einsatz
Begriffe
Galvanisieren
Galvanisieren ist der Sammelbegriff für alle Verfahren zur elektrolytischen Oberflächenbehandlung von Metallen und Nichtmetallen und bedeutet nach Luigi Galvani das ßberziehen von Werkstücken mit einer dünnen Metallschicht mittels Elektrolyse. Galvanisch aufzutragende Metalle sind u.a. Zink, Kupfer, Nickel, Chrom, Silber und Gold.
Elektrolyse
Im Rahmen der Elektrolyse wird eine wässrige Lösung (bspw. Kupfersulfatlösung) durch elektrischen Strom zersetzt und das entsprechende Metall
(z. B. Kupfer) abgeschieden. Der den elektrischen Strom leitende Stoff (Salze, Säuren, Basen) wird auch als Elektrolyt bezeichnet. Er wird an den Elektroden zersetzt.
1. Geltungsbereich
Der Bereich des Metallbaues umfasst im Wesentlichen folgende Tätigkeiten:
“¢ Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen,
“¢ Manuelles und maschinelles Umformen von Blechen und Profilen (Schmieden, Richten, Biegen und Pressen u.a.),
“¢ Messen und Anreißen,
“¢ Trennen und Spanen (z. B. Drehen, Fräsen Bohren, Sägen, Brennschneiden, Schleifen),
“¢ Fügen (bspw. Schweißen, Kleben, Nieten, Schrauben),
“¢ Oberflächenschutz und -behandlung (Anstreichen, Spritzen usw.),
“¢ Prüfen, Einstellen und Anschließen von mechanischen, hydraulischen, pneumatischen und elektrischen Systemen,
“¢ Transport, Montieren und Demontieren von Werkstoffen, Werkstücken, Apparaten, Maschinen und Geräten u. a.,
“¢ Prüfen und Messen von Werkstücken, Fehlersuche u. a.,
“¢ Wartung und Instandsetzung von Maschinen
Berufsgruppen
Im Rahmen des o.g. Geltungsbereiches ist das Grobprofessiogramm insbesondere auf nachstehende Berufsgruppen anwendbar: Anlagenmechaniker, Drahtzieher, Galvaniseure, Gießereiarbeiter, Heizungs- Lüftungs- und Klimatechniker, Lackierer, Metallbauer, Schleifer, Schweißer, Schmiede, Werkzeugmechaniker.
Der Baubereich bedient sich zunehmend stabiler Stahlkonstruktionen oder maßgeschneiderter Wintergärten, Türen, Tore, Fenster und Fassaden aus Stahl, Edelstahl oder Aluminium bzw. Elementen der modernen Architektur. Sonderanfertigungen von Aufbauten und Rahmen für Spezialfahrzeuge im Rahmen des Fahrzeugbaues gehören zum Bereich des Metallbaues. Schließlich sind kreativ geschmiedete Teile aus Eisen, Bronze und Kupfer, die als dekorative, künstlerisch gestaltete Elemente eingesetzt werden, in das vorliegende Berufsprofil einzuordnen.
2. Arbeitszeitregime
“¢ Ein- und Zweischichtsystem vorherrschend,
“¢ vorwiegend keine taktgebundene Arbeit,
“¢ Saisonbedingter Belastungs- und Zeitdruck möglich.
3. Tätigkeits- und Anforderungsmerkmale
Folgende Tätigkeits- und Anforderungsmerkmale sind charakteristisch1:
“¢ Einzelarbeit bzw. Arbeit in kleinen Gruppen,
“¢ vielseitige Tätigkeiten mit wechselnder (dynamischer) Beanspruchung,
“¢ Verantwortung über hohe Anlagenwerte (z. B. NC-Maschine),
“¢ einseitige statische Belastung bei Maschinenarbeit,
“¢ überwiegend Arbeiten im Stehen,
“¢ Zwangshaltungen bei Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten,
“¢ hohe körperliche Belastungen durch schwere bis mittelschwere Arbeit (Heben und Tragen),
“¢ hoher Anteil manueller Tätigkeiten,
“¢ hohe Konzentration bei Mess-, Steuer- und ßberwachungsaufgaben,
“¢ Gefahr von berufsbedingten Erkrankungen durch körperliche Belastungen, Expositionen infolge physikalischer Noxen,
“¢ z.T. hohe Umweltrelevanz der Schmiedearbeiten (Lärm, Vibrationen).
4. Belastungs- und Expositionsmerkmale, Gefährdungen
Folgende Gefährdungen sind möglich:
“¢ Gesundheitsgefährdungen durch einseitige Strahlungswärme,
“¢ Auftreten eines chronischen und unspezifischen respiratorischen Syndroms durch Hitze, Rauch und Dämpfe,
“¢ Chronische Reizerscheinungen an Augenbindehäuten und an den oberen Luftwegen,
“¢ Gefährdungen durch den Umgang mit Feuer und glühendem Metall,
“¢ Exposition gegenüber Schweißrauchen, Kühlschmierstoffen, Lösemitteln (2-Komponenten-Kleber, PU-Schaum, Kaltreiniger u.a.),
“¢ Hautschädigung durch Umgang mit ßlen, Fetten, Kühlschmierstoffen, Kaltreinigern und scharfkantigen Gegenständen (Metallspäne, Bleche),
“¢ Exposition gegenüber Mineralfaser-Stäuben,
“¢ Exposition gegenüber Lärm und Vibration,
“¢ Lärmgefährdung beim Einsatz von lärmintensiven Maschinen, Geräten und Verfahren, bei manuellen Tätigkeiten (z.T. Impulslärm beim Schmieden, Richten, Pressen, Stanzen),
“¢ Gefahr vor herabfallenden Gegenständen,
“¢ Augenschäden durch herumfliegende Teile (Späne),
“¢ Absturzgefahr bei Montage in Höhen,
“¢ Gefahr durch elektrischen Strom (Lichtbogenschweißen, Arbeiten in engen Räumen),
“¢ Nichtbenutzung von persönlichen Schutzausrüstungen,
“¢ Sicherheitsrisiko bei Transport-, Lager- und Umschlagprozessen,
“¢ Allergien durch Umgang mit Gefahrstoffen und Metalllegierungen
Folgende Belastungen und Beanspruchungen stehen im Vordergrund:
“¢ Belastungen des Stütz- und Bewegungsapparates durch Heben und Tragen schwerer Lasten und Ausüben großer Kräfte (auch statisch), z. T. unter ungünstigen Körperhaltungen,
“¢ Arbeiten in Zwangshaltungen wie
z. B. Rumpfvorbeugung, Hocken, Knien,
“¢ Ganzkörper- und Teilkörpervibrationen bei Umgang mit entsprechenden Maschinen, Fahrzeugen, Geräten und Handwerkzeugen,
“¢ Belastungen durch extreme Klimabedingungen, wie hohe Strahlungstemperatur, Hautbelastungen durch den Umgang mit allergisierenden Materialien, durch mechanischen Verschleiß und Mikroverletzungen sowie durch UV-Strahlung.
5. Aufgaben des Sicherheitsingenieurs /Betriebsarztes
5.1 Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, Literatur
“ Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen, Chemikaliengesetz (ChemG) in der Fassung vom 20. Juni 2002 (BGBl. Teil I Nr. 40 vom 27.06.2002, 2090; Hinweise auf ßnderungen vom 25.11.2003, 2304),
“ Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalienverbotsverordnung – ChemVerbotsV) vom 19. Juli 1996 (BGBl I, 1151), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Juni 2000 (BGBl I, 932),
“ Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BGV A1 Grundsätze der Prävention vom 01.01.04,
“ Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BGV A2 Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 01.07.2005,
“ Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BGV A3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, vom 1. April 1979 in der Fassung vom 1. Januar 1997 mit Durchführungsanweisungen vom April 1997,
“ Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BGV A4 Arbeitsmedizinische Vorsorge gültig ab 1. Oktober 1993 in der Fassung von 2001,
“ Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BGV A6 Fachkräfte für Arbeitssicherheit, vom 1.Oktober 1995 in der Fassung von 2002 mit Durchführungsanweisungen vom Oktober 1995,
“ Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BGV A7 Betriebsärzte, gültig ab 1. Oktober 1995 in der Fassung von 2002,
“ Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BGV B2 Laserstrahlung vom
1. April 1988 in der Fassung vom
1. Januar 1997 mit Durchführungsanweisungen vom Oktober 1995,
“ Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BGV B3 Lärm vom 1. Oktober 1990 in der Fassung vom 1. Januar 1997 mit Durchführungsanweisungen vom Juli 1999,
“ Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BGV B6 Gase vom 1. April 1995 in der Fassung vom 1. Januar 1997 mit Durchführungsanweisungen vom April 1997,
“ Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BGV B7 Sauerstoff vom 1. April 1989 in der Fassung vom 1. Januar 1997 mit Durchführungsanweisungen vom Oktober 1995,
“ Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BGV B11 Elektromagnetische Felder vom 1. Oktober 2001,
“ Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BGV D1 Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren vom 1. April 1990 in der Fassung vom 1. April 2001 mit Durchführungsanweisungen vom April 2001,
“ Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BGV D4 Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen vom 1. Oktober 1988 in der Fassung vom
1. Oktober 1997 mit Durchführungsanweisungen vom Oktober 1997,
“ Berufsgenossenschaftliche Grundsätze G 2 Blei oder seine Verbindungen (mit Ausnahme der Bleialkyle), Fassung 05.2004, in: Arbeitsmedizinische Vorsorge, HVBG Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, 3. Auflage, Gentner Verlag Stuttgart 2004,
“ Berufsgenossenschaftliche Grundsätze G 4 Gefahrstoffe, die Hautkrebse oder zur Krebsbildung neigende Hautveränderungen hervorrufen, Fassung 06.2004, in: Arbeitsmedizinische Vorsorge, HVBG Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, 3. Auflage, Gentner Verlag Stuttgart 2004,
“ Berufsgenossenschaftliche Grundsätze G 20 Lärm, Fassung 05.2004, in: Arbeitsmedizinische Vorsorge, HVBG Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, 3. Auflage, Gentner Verlag Stuttgart 2004,
“ Berufsgenossenschaftliche Grundsätze G 24 Hauterkrankungen (mit Ausnahme von Hautkrebs), Fassung 04.2004, in: Arbeitsmedizinische Vorsorge, HVBG Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, 3. Auflage, Gentner Verlag Stuttgart 2004,
“ Berufsgenossenschaftliche Grundsätze G 37 Bildschirmarbeitsplätze (BGI 504″37), Fassung 05.2004, in: Arbeitsmedizinische Vorsorge, HVBG Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, 3. Auflage, Gentner Verlag Stuttgart 2004 “ Berufsgenossenschaftliche Grundsätze G 39 Schweißrauche, Fassung 05.2004, in: Arbeitsmedizinische Vorsorge, HVBG Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, 3. Auflage, Gentner Verlag Stuttgart 2004,
“ Berufsgenossenschaftliche Grundsätze G 40 Krebserzeugende Gefahrstoffe allgemein, Fassung 06.2004, in: Arbeitsmedizinische Vorsorge, HVBG Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, 3. Auflage, Gentner Verlag Stuttgart 2004,
“ Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung-GefStoffV) vom 26. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1782) zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung zur Rechtsvereinfachung im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, der Sicherheit beim Betrieb überwachungspflichtiger Anlagen und der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes vom 02. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3777),
“ Verordnung über Arbeitsstätten vom 12.08.2004, BGBl. I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24.08.2004,
“ Arbeitsstättenrichtlinie ASR 5 Lüftung, BArbBl. Nr. 10/1979, geändert durch Bek. vom 13.09.1984 (BArbBl. Nr. 12/1984),
“ Arbeitsstättenrichtlinie ASR 6/1.3 Raumtemperaturen, BArbBl. Nr. 10/1979, geändert durch Bek. vom 13.09.1984 (BArbBl. Nr. 12/1984),
“ Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung-BioStoffV) vom 27. Januar 1999 (BGBl. I S.50),
“ Verordnung über brennbare Flüssigkeiten vom 13. Dezember 1996 (BGBl I 1996, 1937, BGBl.I 1997, 447),
“ Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten. (Bildschirmarbeitsverordnung “ BildschArbV) vom 4. Dezember 1996 (BGBl I, 1841),
“ Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der manuellen Handhabung von Lasten bei der Arbeit-LasthandhabV vom 04.12.96, zul. geändert vom 29. Oktober 2001
“ TRGS 515 Lagern brandfördernder Stoffe in Verpackungen und ortsbeweglichen Behältern, BArbBl. Heft 9/1998, mit ßnderungen und Ergänzungen BArbBl. Heft 10/2002,
“ TRGS 555 – Betriebsanweisung und Unterweisung nach GefStoffV, (BGBl. I S. 3777) vom 02.10.2002,
“ TRGS 900 Technische Regeln für Gefahrstoffe “ Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz “Luftgrenzwerte”, Ausgabe Oktober 2000 (BArbBl. Heft 10/2000, mit ßnderungen und Ergänzungen BArbBl. Nr. 5/2004),
“ BGV D 34 Verwendung von Flüssiggas, Fassung 01.01.1997,
“ BGV D 36 Leitern und Tritte, Fassung 01.01.1997,
“ BGV A 8 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz, 01.01.2002,
“ BGR 113 Treppen bei Bauarbeiten, Fassung 01.96,
“ BGR 117 Arbeiten in Behältern und engen Räumen, Fassung 04.04,
“ BGR 131 Arbeitsplätze mit künstlicher Beleuchtung und Sicherheitsleitsysteme, Fassung Oktober 1996, aktualisierte Fassung 2001,
“ BGR 133 Ausrüstung von Arbeitsplätzen mit Feuerlöschern, Fassung 1996,
“ BGR 143 Umgang mit Kühlschmierstoffen, Fassung 1994, Entwurf April 1999,
“ BGR 159 Hochziehbare Personenaufnahmemittel, Fassung 10.04,
“ BGR 165 ff Gerüstbau “ Allgemeiner Teil, 04.00,
“ BGR 175 Gerüstbau “ Montagegerüste in Aufzugsschächten, 04.00,
“ BGR 191 Benutzung von Fuß- und Beinschutz, 10.01,
“ BGR 193 Benutzung von Kopfschutz, 2002,
“ BGR 194 Einsatz von Gehörschützern, 10.04,
“ BGR 195 Einsatz von Schutzhandschuhen, 10.04,
“ BGR 197 Benutzung von Hautschutz, 04.01
“ BGR 198 Einsatz von persönlichen Schutzeinrichtungen gegen Absturz, 10.04,
“ BGR 203 Dacharbeiten, 04.00,
“ BGR 217 Umgang mit mineralischem Staub, 01.02,
“ BGR 232 Kraftbetätigte Türen, Tore und Fenster, 04.89,
“ BGI 503 Anleitung zur ersten Hilfe, 04.03,
“ BGI 504-2 Blei oder seine Verbindungen (mit Ausnahme der Bleialkyle), 1998
“ BGI 504-20 Lärm, 1998,
“ BGI 504-24 Hauterkrankungen (mit Ausnahme von Hautkrebs), 1998,
“ BGI 504-30 Hitzearbeiten, 1998,
“ BGI 504-39 Schweißrauche, 09.00
“ BGI 521 Leitern sicher benutzen, 2003,
“ BGI 534 Arbeiten in engen Räumen, 2003,
“ BGI 555 Kranführer, 2004,
“ BGI 556 Anschläger, 2004,
“ BGI 544 Metallbau-Montagearbeiten, Fassung 2000,
“ BGI 548 Elektrofachkräfte, Fassung 2000,
“ BGI 577 Instandhalter, 2003,
“ BGI 579 Arbeiten unter Hitzebelastung,
“ BGI 590 Merkblatt für die sichere Beförderung von Flüssiggasflaschen mit Fahrzeugen, 10.97,
“ BGI 639 Maler- und Lackierarbeiten, 10.02,
“ BGI 645 Sichere Verwendung von Flüssiggas in Metallbetrieben, 06.04,
“ BGI 650 Bildschirm- und Büroarbeitsplätze, Fassung 02.02,
“ BGI 658 Hautschutz in Metallbetrieben, 2001.
5.2 Aufgaben des Sicherheitsingenieurs
Folgende wesentliche Aufgaben obliegen dem Sicherheitsingenieur:
“¢ Begehung von Unternehmen und Teilnahme an Arbeitsschutzausschusssitzungen,
“¢ Mitwirkung bei Schulungen der Leiter der Unternehmen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung,
“¢ Mitwirkung bei der Analyse und Beurteilung von Gefährdungen,
“¢ Unterstützung bei der Erarbeitung des Gefahrstoffverzeichnisses und der dazugehörigen Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe gemäß GefStoffV,
“¢ Unterstützung bei der Auswahl notwendiger Arbeitsschutzkleidung und Hautschutzmittel,
“¢ Beratung zu den Fragen:
“ Durchführung von Arbeitsschutzunterweisungen,
“ Umgang mit und Lagerung von Gefahrstoffen,
“ Sicherheit bei der Gestaltung von Arbeitsprozessen,
“ Organisatorische Voraussetzungen zur Einhaltung der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften.
“¢ Beratung zur Erarbeitung von Dokumentationen:
“ Durchführung von Arbeitsschutzunterweisungen,
“ Brandschutzordnung,
“ Alarm- und Rettungsplan,
“ Durchführung und Dokumentation von Prüfpflichten,
“¢ Beratung beim Einsatz bzw. Tragen von persönlicher Schutzausrüstung und Hautschutzmitteln,
“¢ Mitwirkung bei der Untersuchung von Arbeitsunfällen.
5.3 Aufgaben des Betriebsarztes
Folgende Aufgaben sollte der Betriebsarzt wahrnehmen:
“¢ Begehung von Unternehmen und Teilnahme an Arbeitsschutzausschusssitzungen,
“¢ Mitwirkung bei der Analyse und Beurteilung von Gefährdung und Belastung,
“¢ Beratung bei Auswahl und Einsatz von Arbeitsstoffen,
“¢ Beratung bei Auswahl und Einsatz von Körperschutzmitteln,
“¢ Erarbeitung eines Hautschutzplanes,
“¢ Beratung bei der Organisation der Ersten Hilfe,
“¢ Beratung zu hygienischem Verhalten am Arbeitsplatz,
“¢ Beratung zur optimalen Arbeitsplatzbeleuchtung,
“¢ Beratung zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen,
“¢ Durchführung von Arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen auf Grundlage der Gefährdungs- und Belastungsanalyse.
Für die genannten Tätigkeiten im Metallbau können folgende Untersuchungskategorien in Frage kommen2:
“ G 2 Blei oder seine Verbindungen (mit Ausnahme der Bleialkyle)
“ G 4 Gefahrstoffe, die Krebs oder zur Krebsbildung neigende Hautveränderungen hervorrufen
“ G 20 Lärm
“ G 24 Hauterkrankungen
“ G 37 Bildschirmarbeit
“ G 39 Schweißrauche
“ G 40 Krebserzeugende Gefahrstoffe allgemein
6. Literatur
1. Scholz J.F, Wittgens H. Arbeitsmedizinische Berufskunde, 2. vollständig überarbeitete und erweiterte Auflage, Gentner Verlag Stuttgart 1992
2. HVBG Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, Arbeitsmedizinische Vorsorge, 3. Auflage, Gentner Verlag Stuttgart 2004
3. Eisen, Blech- und Metallwaren, Herstellung, Gefährdungs-/Belastungs-Katalog, Verlag Technik & Information Bochum,
2. Auflage März 2000
4. Instandhaltung an Maschinen und Anlagen, Gefährdungs-/Belastungs-Katalog, Verlag Technik & Information Bochum,
1. Auflage Mai 2002
5. Maschinenbau, Gefährdungs-/Belastungs-Katalog, Verlag Technik & Information Bochum, 1. überarb. Ausgabe, Dezember 1998
7. Checklisten
Zur Unterstützung der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung werden geeignete Checklisten genutzt (s. Anlage 1).
Anschrift des Verfassers:
Prof. Dr.-Ing. habil. M. Rentzsch
Leiter Sparte Forschung
IAS Institut für Arbeits- und
Sozialhygiene Stiftung
Allee der Kosmonauten 47, 12681 Berlin