Die Skisaison ist gestartet. Für viele Schulklassen geht es auf Skifreizeit in die Alpen oder in andere Skigebiete. Was müssen Lehrkräfte hinsichtlich des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes beachten? Die aktuelle Ausgabe der „DGUV pluspunkt“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) gibt Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um den Versicherungsschutz während der rutschigsten Zeit des Jahres.
Damit die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Skifreizeit gesetzlich unfallversichert sind, muss vorab geregelt sein, dass es sich hierbei um eine schulische Veranstaltung handelt. Die Schule muss die Fahrt planen, organisieren, durchführen und beaufsichtigen. „Dabei ist für den Versicherungsschutz unerheblich, ob die Schulfahrt ins Ausland führt. Sobald eine unterrichtliche Veranstaltung oder eine gemeinschaftliche Freizeit unter Aufsicht einer Lehrkraft steht, sind alle Tätigkeiten der Schülerinnen und Schüler versichert“, erklärt Klaus Hendrik Potthoff, stv. Geschäftsbereichsleiter Reha / Entschädigung bei der Kommunalen Unfallversicherung Bayern (KUVB). Nicht unfallversichert sind Tätigkeiten, die zum persönlichen Lebensbereich gehören. Dazu zählen zum Beispiel Essen, Trinken, Körperpflege, Nachtruhe, rein private Aktivitäten und der Toilettengang.
Vor der schulischen Skifreizeit ist eine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten einzuholen, in der auch das Vorliegen einer Auslandskrankenversicherung bestätigt wird. Sollte es im Ausland zu einem Unfall kommen kann die Heilbehandlung nicht direkt vom deutschen Unfallversicherungsträger gewährt werden. Durch die Vorschriften des über- und zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrechts ist aber sichergestellt, dass auch bei Schulunfällen in bestimmten ausländischen Staaten die notwendigen Sachleistungen zulasten des deutschen Unfallversicherungsträgers erbracht werden können. „Konkret bedeutet das, dass die ambulante und stationäre Behandlung in aller Regel nicht vor Ort bezahlt werden muss. Das befreit den Verunfallten von unangenehmen Vorauszahlungen“, sagt Potthoff. Solche Abkommen bestehen zum Beispiel mit allen Staaten der Europäischen Union.
Der zuständige Unfallversicherungsträger ist verpflichtet, auch im Ausland eine bestmögliche medizinische Versorgung zu gewährleisten. Hierzu kann bei einem Unfall auch die Verlegung in ein Krankenhaus am Heimatort gehören. Eine solche Verlegung kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn die ausländische Behandlung nicht ausreichend ist. Potthoff: „In den meisten europäischen Nachbarländern ist heute eine optimale medizinische Versorgung gewährleistet. Eine Verlegung ist hier grundsätzlich nicht erforderlich.“