04_Aus der Rechtsprechung

Tonerstaub macht nicht generell krank

Foto: © Jo Panuwat D ? stock.adobe.com

Nach dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand sind Tonerpartikel‐ oder Laserdruckeremissionen nicht generell geeignet, beim Menschen Gesundheitsschäden zu verursachen. Im Einzelfall kann eine Verursachung durch einen arbeitsplatzbezogenen Inhalationstest nachgewiesen werden. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.

Ein jetzt 63‐jähriger Mann war knapp vier Jahre als Vervielfältiger in einem Kopierraum tätig. Wegen zunehmender Atemwegsbeschwerden beantragte er die Anerkennung einer Berufskrankheit. Er verwies darauf, täglich Kopier‐ und Druckaufträge im Umfang von 5.000 bis 10.000 Blatt in einem nur 30 Quadratmeter großen Raum ausgeführt zu haben.

Nach Durchführung einer Arbeitsplatzanalyse und der Einholung von medizinischen Gutachten lehnte der Unfallversicherungsträger die Anerkennung einer Berufskrankheit ab, weil ein Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und der Atemwegserkrankung nicht belegt werden könne.

Die Darmstädter Richter holten weitere Sachverständigengutachten ein und gaben schließlich der Unfallversicherung Recht. Bei dem Versicherten, der bereits vor der Tätigkeit im Druckerraum an Heuschnupfen und Asthma bronchiale gelitten habe, lägen zwar eine obstruktive Atemwegserkrankung sowie eine Rhinopathie vor. Auch sei davon auszugehen, dass Tonerstaub allergisierende Stoffe enthalte. Es sei aber nicht nachgewiesen, in welchem Umfang der Versicherte diesen Stoffen ausgesetzt gewesen sei. Dies lasse sich auch nicht mehr ermitteln, da sein ehemaliger Arbeitsplatz mittlerweile umgestaltet worden sei. Einen arbeitsplatzbezogenen Inhalationstest mit dem Nachweis einer allergischen Reaktion habe der Versicherte verweigert.

(Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 21.01.2019, Az. L 9 U 159/15), 18. Juli 2019

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