02_Betrieblicher Infektionsschutz

COVID-19 als Berufskrankheit

Vor allem im Gesundheitswesen stellen Infektionen mit Krankheitserregern ein hohes berufliches Risiko dar. Foto: © Halfpoint ? stock.adobe.com

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sind berufliche Risiken, gegen die
eine Absicherung über die gesetzliche Unfallversicherung besteht. Zu den beruflichen Risiken im Gesundheitswesen gehört die Infektion mit Krankheitserregern. Die Erkrankung an COVID-19 kann unter anderem bei Beschäftigten im Gesundheitswesen die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit erfüllen.

Wer ist versichert?

Aus dem Kreis der versicherten Personen können insbesondere Beschäftigte in stationären oder ambulanten medizinischen Einrichtungen und in Laboratorien die Voraussetzungen einer Berufskrankheit erfüllen:

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
  • Ehrenamtliche Helfer und Helferinnen, wie zum Beispiel Studierende oder Personen, die sich bereits im Ruhestand befinden und aufgrund der Pandemie in den aktiven Dienst zurückgekehrt sind.
  • Freiberufliche Selbstständige auf Honorarbasis klären Fragen zum Versicherungsschutz bitte mit dem für die Einrichtung zuständigen Unfallversicherungsträger.

Weitere Personenkreise sind nicht Gegenstand dieser Information.

Welcher Versicherungsträger ist für mich zuständig?

Unter welchen Voraussetzungen erkennt die gesetzliche Unfallversicherung eine Erkrankung an COVID-19 als Berufskrankheit an?

Es müssen folgende drei Voraussetzungen vorliegen:

  • Kontakt mit SARS-CoV-2-infizierten Personen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit im Gesundheitswesen und

  • relevante Krankheitserscheinungen wie zum Beispiel Fieber, Husten und
  • positiver Nachweis des Virus durch einen PCR-Test.

Was muss ich tun, wenn ich glaube, dass meine Erkrankung berufliche Ursachen hat?

Sprechen Sie Ihren behandelnden Arzt/Ihre behandelnde Ärztin oder den Betriebsarzt/die Betriebsärztin Ihrer Einrichtung auf einen möglichen beruflichen Zusammenhang an. Ärztinnen und Ärzte sowie der Arbeitgeber sind verpflichtet, der gesetzlichen Unfallversicherung den begründeten Verdacht auf eine Berufskrankheit auf dem entsprechenden Vordruck anzuzeigen. Beide Stellen müssen Sie über Inhalt und Adressat der Verdachtsmeldung informieren.

Sie können auch selbst einen Verdacht auf eine Berufskrankheit melden, wenn die oben genannten Kriterien bei Ihnen erfüllt sind. Formvorgaben gibt es dafür nicht.

Braucht die Unfallversicherung für die Bearbeitung der Verdachtsanzeige persönliche Daten von infizierten oder erkrankten Patientinnen und Patienten?

Nicht von Ihnen. In der Verdachtsanzeige sind zunächst nur Angaben zu Ihrer Tätigkeit (Art, Ort und Dauer der Beschäftigung) und zum Kontakt mit infizierten oder möglicherweise infizierten Personen zu machen. Angaben zu Personen, die als Quelle für die Infektion in Betracht kommen (sog. Indexpatienten), erhebt die gesetzliche Unfallversicherung im Rahmen des Ermittlungsverfahrens bei Ihrem Arbeitgeber. Sprechen Sie Ihren Arbeitgeber an, wenn Sie wissen möchten, wie und in welchem Umfang die entsprechenden Daten dokumentiert werden.

Ist mein Versicherungsschutz gefährdet, wenn ich ohne ausreichende Schutzausrüstung gearbeitet habe? Zum Beispiel, weil es Engpässe bei der Versorgung gibt.

Nein. Für den Versicherungsschutz maßgeblich ist allein die Verursachung durch die Tätigkeit.

Welche Leistungen erhalte ich, wenn meine Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt wird?

In diesem Fall übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten Ihrer Heilbehandlung sowie der medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation. Bei einer bleibenden Minderung der Erwerbsfähigkeit kann sie auch eine Rente zahlen. Im Todesfall können Ihre Hinterbliebenen eine Hinterbliebenenrente erhalten.

Übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten für einen Sars-CoV-2-Test?

Der Unfallversicherungsträger übernimmt die Kosten für einen PCR-Erregernachweis auf SARS-CoV-2, wenn:

  • Sie im Rahmen Ihrer beruflichen Tätigkeit im Gesundheitswesen oder in Laboratorien direkten Kontakt zu einer mit SARS-CoV-2-infizierten oder möglicherweise infizierten Person hatten und
  • innerhalb der Inkubationszeit Symptome von COVID-19 aufgetreten sind.

Als direkter Kontakt gelten insbesondere:

  • pflegerische Tätigkeiten an der Indexperson,
  • körperliche Untersuchungen der Indexperson oder
  • der Umgang mit Atemwegssekret oder anderen Körperflüssigkeiten

der Indexperson.

Wo kann ich weitere Informationen zu Berufskrankheiten finden?

Weitere Informationen zur Anerkennung von Infektionskrankheiten als Berufskrankheiten sowie das ärztliche Anzeigeformular finden Sie im Internet unter: www.dguv.de, Webcode d1181756 und: https://www.bgwonline.de/DE/Home/ Branchen/News/Coronavirus_node.html

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Unfallversicherungsträger.

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