Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist jedoch, dass die Schutzimpfung durchgeführt wird, um einer erhöhten Infektionsgefahr, die mit der beruflichen/ehrenamtlichen Tätigkeit verbunden ist, entgegenzuwirken.
Konkret bedeutet dies, dass der Versicherungsschutz immer dann besteht, wenn der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin bzw. die Leitung der Einrichtung zu einer Impfung aufruft, dabei auf die Berufsbezogenheit der Impfung hinweist und entsprechende organisatorische Maßnahmen trifft (zum Beispiel, wenn die Teilnahme an der Impfung während der Arbeitszeit zugelassen wird).
Berufsbezogen ist die Impfung gegen COVID-19, wenn versicherte Personen
- während ihrer versicherten Tätigkeit selbst mindestens einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt sind,
- im Rahmen ihrer versicherten Tätigkeit bestimmungsgemäß persönlichen Kontakt zu anderen Personen mit Risikofaktoren für einen schweren Krankheitsverlauf haben oder
- eine versicherte Tätigkeit ausüben, die zwar mit einem geringen oder moderaten Infektionsrisiko verbunden ist, die allerdings erforderlich ist, um die Infrastruktur eines Krankenhauses bzw. des öffentlichen Gesundheitsdienstes aufrecht zu erhalten.
Eine Berufsbezogenheit besteht grundsätzlich bei allen Tätigkeiten, für die die Coronavirus-Impfverordnung eine Schutzimpfung mit höchster, hoher und erhöhter Priorität vorsieht (§§ 2–4 CoronaImpfV).
Bei Tätigkeiten, die nicht ausdrücklich in der Coronavirus-Impfverordnung genannt werden, ist die Berufsbezogenheit und damit auch der Versicherungsschutz im Einzelfall zu prüfen.
Ausnahmsweise können Schutzimpfungen, die von versicherten Personen selbst veranlasst werden objektiv betriebsdienlich und damit versichert sein. Dies gilt entsprechend auch für Selbstständige, soweit sie bei der BGW versichert sind. Bei der von Beschäftigten bzw. ehrenamtlichen Tätigen selbst veranlassten Impfung muss jedoch auf jeden Fall ein erkennbares Versäumnis oder Unvermögen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers bzw. der Leitung der Einrichtung hinzukommen. Dieses kann beispielsweise vorliegen, wenn der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin bzw. die Leitung der Einrichtung sich weigert oder sich organisatorisch nicht in der Lage sieht, sich um den Impfschutz zu kümmern.
Abgesehen von den oben dargestellten Konstellationen besteht jedoch kein allgemeiner Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung für Gesundheitsschäden, die im Zusammenhang mit einer Immunisierung gegen das SARS-CoV-2-Virus eintreten, wenn sich die Betroffenen aus privaten Gründen impfen lassen. Auch eine allgemeine, betrieblich veranlasste Schutzimpfung steht nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts grundsätzlich nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies gilt selbst dann, wenn ein Arbeitgeber mit dem Angebot einer Schutzimpfung ein (wirtschaftliches) betriebliches Interesse verfolgt (zum Beispiel um krankheitsbedingte Arbeitsausfälle zu vermeiden). Nach der zitierten Rechtsprechung kann in diesen Fällen jedoch ein Unfall auf dem Weg zum Impfen oder im Impfraum unfallversichert sein, wenn die Maßnahme wesentlich dem Unternehmen dient.
Soweit bei einem Impfschaden kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung besteht, kann jedoch möglicherweise ein Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz gegenüber dem Bundesland bestehen.
Bei Fragen zum Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung wenden Sie sich bitte an die BGW.
Bei Fragen zu Entschädigungsansprüchen aufgrund von Impfschäden wenden Sie sich bitte an die in Ihrem Bundesland zuständige Landesbehörde.
BGW