Die wichtigste Änderung in diesem Jahr dürfte sicherlich die Neubewertung von Blei und seinen Verbindungen sein. Wegen des Verbots von verbleitem Benzin in den zurückliegenden Jahren ist die Belastung der Allgemeinbevölkerung in den Industrienationen in den letzten Jahrzehnten deutlich zurückgegangen; dies macht sich auch an kontinuierlich sinkenden Blutbleiwerten bemerkbar. Am Arbeitsplatz stellt Blei jedoch immer noch ein Problem dar.
Durch neue Erkenntnisse wurde eine Neubewertung möglich, wodurch Exponierte sowohl vor der krebserzeugenden Wirkung als auch vor der empfindlichsten toxischen Wirkung, der Schädigung des Nervensystems geschützt sind.
Nähere Einzelheiten hierzu lesen Sie in den einzelnen Kapiteln in diesem Beitrag.
Auffällig ist auch die starke Absenkung des MAK-Wertes für die beiden Stoffe
- 1,2,3-Trichlorbenzol [87–61–6] und
- 1,3,5-Trichlorbenzol [108–70–3]
um den Faktor 100(!).
Auch im einleitenden Text zur MAK-Werte-Liste gab es in diesem Jahr Änderungen: Im Abschnitt I „Bedeutung, Benutzung und Ableitung von MAK-Werten“ werden die bisherigen Kapitel
- e) Geruch, Irritation und Belästigung und
- f) Gewöhnung
durch das neue Kapitel
- e) Chemosensorische Wahrnehmungen und Effekte
ersetzt. Zwei Stoffe erhielten in diesem Jahr einen entsprechenden Hinweis auf dieses neue Kapitel.
Auch im einleitenden Text mit der Definition für den MAK-Wert hat es einige sprachliche Anpassungen gegeben.
Luftgrenzwerte 2021
Im Bereich der Luftgrenzwerte gibt es in diesem Jahr Änderungen und Ergänzungen für insgesamt 19 Stoffe oder Stoffgruppen; dazu kommen noch Werte bei insgesamt 15 Stoffen, die überprüft und ohne Änderungen bestätigt wurden, darunter die vollständig überprüften Stoffe
- Chloroform [67–66–3] und
- Naphthalin [91–20–3].
Auch 2021 ist die Anzahl der MAK-Werte erneut gewachsen, nachdem schon in den vergangenen Jahren zahlreiche neue MAK-Werte in die Liste aufgenommen worden waren. In diesem Jahr gibt es sieben neue MAK-Werte, davon vier für Stoffe, die erstmals in der Liste auftauchen. Lediglich ein MAK-Wert (für 2-Mercaptobenzothiazol [149 –30–4]) wurde zurückgezogen.
Aber auch bei den Stoffbewertungen wie zum Beispiel den Kanzerogenitätseinstufungen, den Keimzellmutagenen oder den Schwangerschaftsgruppen gibt es zahlreiche Neuerungen.
Bei den biologischen Werten gibt es in diesem Jahr zehn Einträge, davon sechs neue Positionen, die bisher noch nicht
in dieser Liste genannt wurden. Für Diethylenglykoldimethylether [111–96–6] wurde erstmals ein biologischer Wert festgelegt.
Neuaufnahmen
Die Liste der MAK-Werte enthält in diesem Jahr sieben neue Stoffeinträge für
- Bis[O,O-bis(2-ethylhexyl)dithiophosphorato-S,S‘]dioxodi-μ-thioxodimolybdän [68958–92–9; 72030–25–2]
→ Verweis auf die Abschnitte IIb und Xc - N,N-Dimethyl-p-toluidin [99–97–8]Anmerkung „Der Stoff kann gleichzeitig als Dampf und Aerosol vorliegen“
Hautresorption, krebserzeugend Kategorie 2, keimzellmutagen Kategorie 3B - 2-Ethylhexyloleat [26399–02–0]
(→ Verweis auf Abschnitt Xc)
MAK-Wert 5 mg/m³ in der alveolengängigen Fraktion (A), Spitzenbegrenzung Kategorie II(4)
Schwangerschaftsgruppe D - Fettalkoholethoxylate, C16–18 und C18–ungesättigt [68920–66–1]→ Verweis auf die Abschnitte IIb und Xc
- N-(2-Hydroxyethyl)piperidin [3040–44–6]MAK-Wert 2 mL/m³ / 11 mg/m³, Spitzenbegrenzung Kategorie I(1)
Anmerkung „Der Stoff kann gleichzeitig als Dampf und Aerosol vorliegen“
Anmerkung „Ein Momentanwert von
5 mL/m³ entsprechend 27 mg/m³ sollte nicht überschritten werden“
Schwangerschaftsgruppe D - 2,2‘-Thiobis(4-methyl-6-tert-butylphenol) [90–66–4]
→ Verweis auf die Abschnitte Vf und g und Xc
MAK-Wert 4 mg/m³ in der einatembaren Fraktion (E) - Triglyceride (Lardöl, Palmöl, Rapsöl, Sojaöl) (→ Verweis auf Abschnitt Xc)
MAK-Wert 5 mg/m³ in der alveolengängigen Fraktion (A)
Spitzenbegrenzung Kategorie II(4)
Schwangerschaftsgruppe C
Für die nachfolgend genannten drei Stoffe, die bereits zuvor in der Liste enthalten waren, gibt es erstmals einen MAK-Wert:
- Blei [7439–92–1] und seine anorganischen Verbindungen (einatembare Fraktion) außer Bleiarsenat und Bleichromat 0,004 mg/m³, Spitzenbegrenzung II(8) (bisher ohne MAK-Wert)
- Isofluran [26675–46–7] 2 mL/m³ / 16 mg/m³, Spitzenbegrenzung II(8) (bisher ohne MAK-Wert)
- 1,2,4-Trichlorbenzol [120–82–1] 0,5 mL/m³ / 0,38 mg/m³, Spitzenbegrenzung II(2)
Der Stoff kann gleichzeitig als Dampf und Aerosol vorliegen (bisher ohne MAK-Wert)
Insgesamt wurden so also für insgesamt sieben Stoffe beziehungsweise Stoffgruppen erstmals MAK-Werte festgelegt (für vier neue und drei bereits vorhandene Einträge). Da in diesem Jahr nur ein bestehender MAK-Wert zurückgezogen wurde, ist die Gesamtzahl der MAK-Werte erneut entsprechend gestiegen.
Änderungen
In diesem Jahr wurden sechs MAK-Werte abgesenkt:
- 2-Diethylaminoethanol [100–37–8] (Faktor 2,5)
- Kieselsäuren, amorphe
a) synthetische kolloidale amorphe Kieselsäure [7631–86–9] einschl. pyrogener Kieselsäure [112945–52–5] und im Nassverfahren hergestellter synthetischer Kieselsäure (Fällungskieselsäure,
Kieselgel) [7631–86–9] sowie ungebrannter Kieselgur [61790–53–2] (Absenkung von 4 mg/m² für die einatembare Fraktion auf 0,5 mg/m³ für die alveolengängige Fraktion) - Morpholin [110–91–8] (Faktor 2)
- 1,2,3-Trichlorbenzol [87–61–6] (Faktor 100[!])
- 1,3,5-Trichlorbenzol [108–70–3] (Faktor 100[!])
- Triphenylphosphin [603–35–0] (Faktor 2,5)
Darüber hinaus wurden in diesem Jahr zwei Stoffe hinsichtlich ihres MAK-Wertes überprüft, ohne dass Änderungen erforderlich waren:
- Chloroform [67–66–3] und
- Naphthalin [91–20–3].
Weitere Hinweise und Anmerkungen – Fußnoten
Für die neu in die Liste aufgenommenen Stoffe
- Bis[O,O-bis(2-ethylhexyl)dithiophosphorato-S,S’]dioxodi-μ-thioxodimolybdän [68958–92–9; 72030–25–2] und
- Fettalkoholethoxylate, C16–18 und C18-ungesättigt [68920–66–1]
konnte kein MAK-Wert festgelegt werden; stattdessen wurde ein Hinweis auf Abschnitt IIb „Stoffe, für die derzeit keine MAK-Werte aufgestellt werden können“ aufgenommen.
Für sechs Neuaufnahmen wurde ein Hinweis auf Abschnitt Xc „Kühlschmierstoffe, Hydraulikflüssigkeiten und andere Schmierstoffe“ vergeben:
- Bis[O,O-bis(2-ethylhexyl)dithiophosphorato-S,S’]dioxodi-μ-thioxodimolybdän [68958–92–9; 72030–25–2]
- 2-Ethylhexyloleat [26399–02–0]
- Fettalkoholethoxylate, C16–18 und C18- ungesättigt [68920–66–1]
- N-(2-Hydroxyethyl)piperidin [3040–44–6]
- 2,2’-Thiobis(4-methyl-6-tert-butylphenol) [90–66–4] und
- Triglyceride (Lardöl, Palmöl, Rapsöl, Sojaöl).
Für 2,2‘-Thiobis(4-methyl-6-tert-butylphenol) [90–66–4] wurde zusätzlich ein Hinweis auf die Abschnitte Vf (Allgemeiner Staubgrenzwert) und g (Überschreitung von MAK-Werten) aufgenommen.
Für Kieselsäuren, amorphe, a) synthetische kolloidale amorphe Kieselsäure [7631–86–9] einschl. pyrogener Kieselsäure [112945–52–5] und im Nassverfahren hergestellte synthetische Kieselsäure (Fällungskieselsäure, Kieselgel) [7631– 86–9] sowie für ungebrannten Kieselgur [61790–53–2] wurde außerdem ein
Hinweis auf Abschnitt V der Liste („Aerosole“) aufgenommen.
Die Anmerkung „Der Stoff kann gleichzeitig als Dampf und Aerosol vorliegen“ erhielten die Einträge
- N,N-Dimethyl-p-toluidin [99–97–8],
- N-(2-Hydroxyethyl)piperidin [3040–44–6],
- 1,2,3-Trichlorbenzol [87–61–6],
- 1,2,4-Trichlorbenzol [120–82–1] und
- 1,3,5-Trichlorbenzol [108–70–3].
Die neue Anmerkung „Auch bei Einhaltung des MAK-Wertes sind im Einzelfall ‚Geruchs-assoziierte‘ Symptome nicht auszuschließen, vgl. Abschn. I e)“ wurde für die beiden Stoffe
- 2-Butanthiol [513–53–1]
- 2-Methyl-2-propanthiol [75–66–1]
vergeben. Der jeweilige MAK-Wert wurde hierbei nicht geändert.
Spitzenbegrenzung
Es gibt zwei Kategorien für die zulässige kurzzeitige Überschreitung von Schichtmittelwerten:
- Kategorie I: Stoffe, bei denen die lokale Reizwirkung grenzwertbestimmend ist, oder atemwegssensibilisierende Stoffe
- Kategorie II: resorptiv wirksame Stoffe
Die Zahl in Klammern hinter der Kategorie bezeichnet den zulässigen Überschreitungsfaktor; Dabei ist eine solche Überschreitung höchstens viermal pro Arbeitsschicht als Mittelwert für jeweils 15 Minuten zulässig. Der zeitliche Abstand der einzelnen Überschreitungsperioden soll in diesem Zusammenhang mindestens eine Stunde betragen.
In einigen Fällen werden bei Stoffen der Spitzenbegrenzungs-Kategorie I Hinweise auf Momentanwerte für die Konzentration gegeben, die nicht überschritten werden sollten, in diesem Jahr für
- 2-Diethylaminoethanol [100–37–8],
- N-(2-Hydroxyethyl)piperidin [3040–44–6] und
- Morpholin [110–91–8].
In diesem Jahr wurden achtmal Kategorien für die Kurzzeitwerte geändert (fünfmal) oder erstmals vergeben (drei Neuaufnahmen); dabei hat die Kommission
- 2 x die Kategorie I(1) für
- N-(2-Hydroxyethyl)piperidin [3040–44–6] (Neuaufnahme, Hinweis auf Momentanwert) und
- Morpholin [110–91–8] (bisher Kategorie I(2), Hinweis auf Momentanwert)
- 1 x die Kategorie II(2) für
- 1,2,4-Trichlorbenzol [120–82–1] (bisher ohne Kategorie Spitzenbegrenzung)
- 2 x die Kategorie II(4) für
- 2-Ethylhexyloleat [26399–02–0] (Neuaufnahme)
- Triglyceride (Lardöl, Palmöl, Rapsöl, Sojaöl) (Neuaufnahme)
- 3 x die Kategorie II(8) für
- Blei [7439–92–1] und seine anorganischen Verbindungen (einatembare Fraktion) außer Bleiarsenat und Bleichromat (bisher ohne Kategorie Spitzenbegrenzung)
- Isofluran [26675–46–7] (bisher ohne Kategorie Spitzenbegrenzung)
- Kieselsäuren, amorphe
a) synthetische kolloidale amorphe Kieselsäure [7631–86–9] einschl. pyrogener Kieselsäure [112945– 52–5] und im Nassverfahren hergestellter synthetischer Kieselsäure (Fällungskieselsäure, Kieselgel) [7631–86–9] sowie ungebrannter Kieselgur [61790–53–2] (bisher ohne Kategorie Spitzenbegrenzung)
vergeben. Für 2-Diethylaminoethanol [100–37–8] wurde die Kategorie I(1) beibehalten und lediglich ein Hinweis auf den Momentanwert hinzugefügt.
Bei den vier Neuaufnahmen
- Bis[O,O-bis(2-ethylhexyl)dithiophos-
phorato-S,S’]dioxodi-μ-thioxodimolybdän [68958–92–9; 72030–25–2] - N,N-Dimethyl-p-toluidin [99–97–8]
- Fettalkoholethoxylate, C16–18 und C18-ungesättigt [68920–66–1]
- 2,2‘-Thiobis(4-methyl-6-tert-butylphenol) [90–66–4]
wurde keine Kategorie für die Spitzenbegrenzung vergeben.
Für die acht Stoffe
- 2-Butanthiol [513–53–1] II(2)
- Chloroform [67–66–3] II(2)
- 2-Mercaptobenzothiazol [149–30–4] keine Kategorie
- 2-Methyl-2-propanthiol [75–66–1] II(2)
- Naphthalin [91–20–3] keine Kategorie
- 1,2,3-Trichlorbenzol [87–61–6] II(2)
- 1,3,5-Trichlorbenzol [108–70–3] II(2)
- Triphenylphosphin [603–35–0] II(2)
wurden die bestehenden Kategorien zur Spitzenbegrenzung bestätigt.
Sensibilisierende Stoffe und Aufnahme durch die Haut
Zwei Stoffe (eine Neuaufnahme) erhielten in diesem Jahr die Zusatzbezeichnung „Sh“ für Sensibilisierung bei Hautkontakt:
- N-(2-Hydroxyethyl)piperidin [3040–44–6] (Neuaufnahme)
- 1,2,3-Trichlorbenzol [87–61–6]
(bisher ohne Anmerkung Sh)
Die übrigen sieben Neuaufnahmen erfolgten ohne Bewertung als sensibilisierend.
Die Zusatzbezeichnung „Sa“ für Sensibilisierung beim Einatmen wurde in diesem Jahr nicht vergeben.
Für die nachfolgend genannten 13 Stoffe wurden die hautsensiblisierenden Eigenschaften überprüft und die bisherige Bewertung bestätigt:
- Blei [7439–92–1] und seine anorganischen Verbindungen (einatembare Fraktion) außer Bleiarsenat und Bleichromat (ohne Sh)
- 2-Butanthiol [513–53–1] (ohne Sh)
- Chloroform [67–66–3] (ohne Sh)
- 2-Diethylaminoethanol [100–37–8] (ohne Sh)
- Isofluran [26675–46–7] (ohne Sh)
- Kieselsäuren, amorphe a) synthetische kolloidale amorphe Kieselsäure [7631 –86–9] einschl. pyrogener Kieselsäure [112945–52–5] und im Nassverfahren hergestellter synthetischer Kieselsäure (Fällungskieselsäure, Kieselgel) [7631– 86–9] sowie ungebrannter Kieselgur [61790–53–2] (ohne Sh)
- 2-Mercaptobenzothiazol [149–30–4] Sh
- 2-Methyl-2-propanthiol [75–66–1] Sh
- Morpholin [110–91–8] (ohne Sh)
- Naphthalin [91–20–3] (ohne Sh)
- 1,2,4-Trichlorbenzol [120–82–1]
(ohne Sh) - 1,3,5-Trichlorbenzol [108–70–3](ohne Sh)
- Triphenylphosphin [603–35–0] Sh
Nur eine der sieben Neuaufnahmen (N,N-Dimethyl-p-toluidin [99–97–8]) erhielt in diesem Jahr die Zusatzbezeichnung „H“ für Gefährdung durch Hautkontakt; bei diesen Stoffen trägt die Aufnahme durch die Haut wesentlich zum toxischen Gefährdungspotenzial bei.
Die Bewertung als „hautresorptiv“ für 2-Diethylaminoethanol [100–37–8] wurde aufgehoben.
Für die nachfolgend genannten 13 Stoffe wurden in diesem Jahr die hautresorptiven Eigenschaften überprüft und die bisherige Bewertung bestätigt:
- Blei [7439–92–1] und seine anorganischen Verbindungen (einatembare Fraktion) außer Bleiarsenat und Bleichromat (ohne H)
- 2-Butanthiol [513–53–1] H
- Chloroform [67–66–3] H
- Isofluran [26675–46–7] (ohne H)
- Kieselsäuren, amorphe
a) synthetische kolloidale amorphe Kieselsäure [7631–86–9] einschl. pyrogener Kieselsäure [112945–52–5] und im Nassverfahren hergestellter synthetischer Kieselsäure (Fällungskieselsäure, Kieselgel) [7631–86–9] sowie ungebrannter Kieselgur [61790–53–2] (ohne H) - 2-Mercaptobenzothiazol [149–30–4] (ohne H)
- 2-Methyl-2-propanthiol [75–66–1] H
- Morpholin [110–91–8] (ohne H)
- Naphthalin [91–20–3] H
- 1,2,3-Trichlorbenzol [87–61–6] H
- 1,2,4-Trichlorbenzol [120–82–1] H
- 1,3,5-Trichlorbenzol [108–70–3] H
- Triphenylphosphin [603–35–0]
(ohne H)
Krebserzeugende Stoffe
Auch bei den CMR-Stoffen und den Biologischen Beurteilungswerten ist die Neubewertung von Blei und seinen Verbindungen die wichtigste Änderung in diesem Jahr:
- Blei [7439–92–1] und seine anorganischen Verbindungen (einatembare Fraktion) außer Bleiarsenat und Bleichromat war bisher als krebserzeugend Kategorie 2 (krebserzeugend im Tierversuch) eingestuft und wurde jetzt nach Kategorie 4 (Minimalkanzerogene mit nicht-genotoxischem Wirkungsmechanismus) umgestuft.
- Die bisherige Kategorie 3 – die im vergangenen Jahr neu definiert wurde (siehe nachfolgender Kasten) – für 1,2,4-Trichlorbenzol [120–82–1] wurde aufgehoben.
- Die Neuaufnahme N,N-Dimethyl-p-toluidin [99–97–8] wurde in die Kategorie 2 eingestuft.
Der Kasten zeigt die neue Definition für die Kategorie 3:
Kategorie 3: Stoffe, die wegen erwiesener oder möglicher krebserzeugender Wirkung Anlass zur Besorgnis geben, aber aufgrund unzureichender Informationen nicht endgültig beurteilt werden können. Die Einstufung ist vorläufig. Aus In-vitro- oder aus Tierversuchen liegen Anhaltspunkte für eine krebserzeugende Wirkung vor, die jedoch zur Einordnung in eine andere Kategorie nicht ausreichen. Zur endgültigen Entscheidung sind weitere Untersuchungen erforderlich. Sofern der Stoff oder seine Metaboliten keine genotoxischen Wirkungen aufweisen beziehungsweise die genotoxische Wirkung nicht im Vordergrund steht, kann ein MAK- oder BAT-Wert festgelegt werden.
Weitere Änderungen gab es in diesem Jahr bei den krebserzeugenden Stoffen nicht: Alle (übrigen) neu aufgenommenen Stoffe wurden hinsichtlich der Kanzerogenität nicht eingestuft.
Für 13 Stoffe wurde in diesem Jahr die bisherige Einstufung hinsichtlich ihrer krebserzeugenden Eigenschaften überprüft und bestätigt:
- 2-Butanthiol [513–53–1] (keine Kategorie krebserzeugend)
- Chloroform [67–66–3] (Kategorie 4)
- 2-Diethylaminoethanol [100–37–8] (keine Kategorie krebserzeugend)
- Isofluran [26675–46–7] (keine Kategorie krebserzeugend)
- Kieselsäuren, amorphe
a) synthetische kolloidale amorphe Kieselsäure [7631–86–9] einschließlich pyrogener Kieselsäure [112945– 52–5] und im Nassverfahren hergestellter synthetischer Kieselsäure (Fällungskieselsäure, Kieselgel) [7631–86–9] sowie ungebrannter Kieselgur [61790–53–2] (keine Kategorie krebserzeugend) - 2-Mercaptobenzothiazol [149–30–4] (Kategorie 3)
- 2-Methyl-2-propanthiol [75–66–1]keine Kategorie krebserzeugend)
- Morpholin [110–91–8] (keine Kategorie krebserzeugend)
- Naphthalin [91–20–3] (Kategorie 2)
- 1,2,3-Trichlorbenzol [87–61–6] (keine Kategorie krebserzeugend)
- 1,3,5-Trichlorbenzol [108–70–3] (keine Kategorie krebserzeugend)
- Triphenylphosphin [603–35–0] (keine Kategorie krebserzeugend)
- Triphenylphosphat [115–86–6] (keine Kategorie krebserzeugend).
Keimzellmutagene
Bei den Keimzellemutagenen gab es in diesem Jahr nur eine Einstufung für die Neuaufnahme N,N-Dimethyl-p-toluidin [99–97–8] in die Kategorie 3B; die übrigen neu aufgenommenen Stoffe wurden hinsichtlich der Keimzellmutagenität nicht eingestuft.
Der nachfolgende Kasten enthält die Definition für die in diesem Jahr maßgebliche Kategorie 3B:
Kategorie 3B: Stoffe, für die aufgrund ihrer genotoxischen Wirkungen in somatischen Zellen von Säugetieren in vivo ein Verdacht auf eine mutagene Wirkung in Keimzellen abgeleitet werden kann. In Ausnahmefällen Stoffe, für die keine In-vivo-Daten vorliegen, die aber in vitro eindeutig mutagen sind und die eine strukturelle Ähnlichkeit zu In-vivo-Mutagenen haben.
14 Stoffe wurden auf ihre keimzellemutagenen Eigenschaften überprüft und hinsichtlich ihrer Einstufung bestätigt:
- Blei [7439–92–1] und seine anorganischen Verbindungen (einatembare Fraktion) außer Bleiarsenat und Bleichromat (Kategorie 3A)
- 2-Butanthiol [513–53–1] (keine Kategorie Keimzellmutagenität)
- Chloroform [67–66–3] (keine Kategorie Keimzellmutagenität)
- 2-Diethylaminoethanol [100–37–8] (keine Kategorie Keimzellmutagenität)
- Isofluran [26675–46–7] (keine Kategorie Keimzellmutagenität)
- Kieselsäuren, amorphe
a) synthetische kolloidale amorphe Kieselsäure [7631–86–9] einschließlich pyrogener Kieselsäure [112945–52–5] und im Nassverfahren hergestellter synthetischer Kieselsäure (Fällungskieselsäure, Kieselgel) [7631–86–9] sowie ungebrannter Kieselgur [61790– 53–2] (keine Kategorie Keimzellmutagenität) - 2-Mercaptobenzothiazol [149–30–4] (keine Kategorie Keimzellmutagenität)
- 2-Methyl-2-propanthiol [75–66–1] (keine Kategorie Keimzellmutagenität)
- Morpholin [110–91–8] (keine Kategorie Keimzellmutagenität)
- Naphthalin [91–20–3] (Kategorie 3B)
- 1,2,3-Trichlorbenzol [87–61–6] (keine Kategorie Keimzellmutagenität)
- 1,2,4-Trichlorbenzol [120–82–1] (keine Kategorie Keimzellmutagenität)
- 1,3,5-Trichlorbenzol [108–70–3] (keine Kategorie Keimzellmutagenität)
- Triphenylphosphin [603–35–0] (keine Kategorie Keimzellmutagenität).
Schwangerschaftsgruppen
Zehn Stoffe wurden in diesem Jahr hinsichtlich ihrer Zuordnung zu Schwangerschaftsgruppen erstmals eingestuft (siebenmal, davon vier Neuaufnahmen) oder neu bewertet (dreimal).
Am bedeutendsten ist sicherlich die Einstufung von Blei [7439–92–1] und seinen anorganischen Verbindungen (einatembare Fraktion) außer Bleiarsenat und Bleichromat in die Schwangerschaftsgruppe A (eine fruchtschädigende Wirkung ist beim Menschen sicher nachgewiesen und auch bei Einhaltung des MAK- und BAT- Wertes zu erwarten).
Die folgenden drei Stoffe (davon eine Neuaufnahme sowie zwei erstmalige Einstufungen für bereits bestehende Einträge) wurden in die Schwangerschaftsgruppe C (eine fruchtschädigende Wirkung braucht bei Einhaltung des MAK- und BAT-Wertes nicht befürchtet zu werden) eingestuft:
- Morpholin [110–91–8] (bisher Schwangerschaftsgruppe D)
- 1,2,4-Trichlorbenzol [120–82–1] (bisher ohne Schwangerschaftsgruppe)
- Triglyceride (Lardöl, Palmöl, Rapsöl, Sojaöl) (Neuaufnahme).
Die bisherige Schwangerschaftsgruppe C für 2-Mercaptobenzothiazol [149–30–4] wurde aufgehoben (jetzt ohne Schwangerschaftsgruppe).
Fünf Stoffe – davon drei Neuaufnahmen – wurden in die Schwangerschaftsgruppe D (Stoffe, bei denen die vorliegenden Daten für eine Einstufung in eine der Gruppen A, B oder C nicht ausreichen) eingeordnet:
- 2-Ethylhexyloleat [26399–02–0] (Neuaufnahme)
- N-(2-Hydroxyethyl)piperidin [3040– 44–6] (Neuaufnahme)
- Isofluran [26675–46–7] (bisher ohne Schwangerschaftsgruppe)
- 2,2‘-Thiobis(4-methyl-6-tert-butylphenol) [90–66–4] (Neuaufnahme)
- Triphenylphosphin [603–35–0] (bisher Schwangerschaftsgruppe C)
Die drei Neuaufnahmen
- Bis[O,O-bis(2-ethylhexyl)dithiophosphorato-S,S’]dioxodi-μ-thioxodimolybdän
[68958–92–9; 72030–25–2] - N,N-Dimethyl-p-toluidin [99–97–8] und
- Fettalkoholethoxylate, C16–18 und C18-ungesättigt [68920–66–1]
wurden in keine Schwangerschaftsgruppe eingestuft.
Die Zuordnung zur bestehenden Schwangerschaftsgruppe wurde für die sechs Stoffe
- 2-Butanthiol [513–53–1] (Schwangerschaftsgruppe D)
- Chloroform [67–66–3] (Schwangerschaftsgruppe C)
- 2-Diethylaminoethanol [100–37–8] (Schwangerschaftsgruppe C)
- Kieselsäuren, amorphe
a) synthetische kolloidale amorphe Kieselsäure [7631–86–9] einschließlich pyrogener Kieselsäure [112945– 52–5] und im Nassverfahren hergestellter synthetischer Kieselsäure (Fällungskieselsäure, Kieselgel) [7631–86–9] sowie ungebrannter Kieselgur [61790–53–2] (Schwangerschaftsgruppe C) - 2-Methyl-2-propanthiol [75–66–1] (Schwangerschaftsgruppe C)
- Naphthalin [91–20–3] (ohne (Schwangerschaftsgruppe)
geprüft und unverändert bestätigt.
Für alle Änderungen in der Liste erarbeitet die Kommission eine ausführliche wissenschaftliche Begründung, die einige Monate nach der MAK-Liste in einer Ergänzungslieferung zu der (inzwischen nur noch elektronisch vorliegenden) Loseblattsammlung „Toxikologisch-arbeitsmedizinische Begründungen von MAK-Werten und Einstufungen“ [1] veröffentlicht wird und die seit Anfang 2012 im Internet kostenlos zur Verfügung steht.
Biologische Beurteilungswerte (BW)
Neuaufnahme
Bei den biologischen Werten gibt es in diesem Jahr nur einen neuen Stoff in der Liste, nämlich Diethylenglykoldimethylether [111–96–6] mit einem BAT-Wert von 15 mg/L Methoxyessigsäure im Urin, Probenahmezeitpunkt b) (Expositionsende beziehungsweise Schichtende) und c) (bei Langzeitexposition: am Schichtende nach mehreren vorangegangenen Schichten).
BAT-Werte (Biologische Arbeitsstoff-Toleranz-Werte)
Neben der vorstehend genannten Neuaufnahme gab es in diesem Jahr nur zwei weitere Änderungen bei den BAT-Werten:
- Der BAT-Wert für Aceton [67–64–1] wurde von 80 mg/L auf 50 mg/L abgesenkt; die übrigen Parameter bleiben unverändert.
- Für Blei [7439–92–1] und seine Verbindungen (außer Bleiarsenat, Bleichromat und Alkylbleiverbindungen) wurde erstmals ein BAT-Wert von 150 µg/L (= 0,15 mg/L) im Vollblut festgelegt, keine Beschränkung beim Probenahmezeitpunkt.
Die bisherigen Biologischen Leitwerte (BLW) (bislang 200 μg/l Blut für Frauen 45 Jahre und für Männer) wurden daher zurückgezogen.
Der neue BAT-Wert ist bereits in der aktuellen TRGS 903 „Biologische Grenzwerte (BGW)“ vom Mai 2021 enthalten.
EKA (Expositionsäquivalente für krebserzeugende Arbeitsstoffe)
Bei den Expositionsäquivalenten für krebserzeugende Arbeitsstoffe (EKA) gab es drei Änderungen:
- Die EKA-Tabelle für Ethylen [74–85–1] wurde zurückgezogen („nicht festgelegt, vgl. Abschn. XIII.2“)
- Für Naphthalin [91–20–3] wurden drei EKA-Tabellen für unterschiedliche Parameter aufgenommen:
1. 1-Naphthol plus 2-Naphthol (nach Hydrolyse)
2. 1,2-Dihydroxynaphthalin (nach Hydrolyse) und
3. 1-Naphthylmerkaptursäure - jeweils im Urin und mit den
Probenahmezeitpunkten
b) (Expositionsende beziehungsweise Schichtende) und
c) (bei Langzeitexposition: am Schichtende nach mehreren vorangegangenen Schichten). - Die EKA-Tabelle für Vinylchlorid [75– 01–4] wurde zurückgezogen („nicht festgelegt, vgl. Abschn. XIII.2“).
Biologische Arbeitsstoff-Referenzwerte (BAR)
In diesem Jahr gibt es zwei Neuaufnahmen bei den Biologischen Arbeitsstoff-Referenzwerten (BAR):
- Aceton [67–64–1] 2,5 mg/l Aceton
im Urin, Probenahmezeitpunkt
b) (Expositionsende beziehungsweise Schichtende) - Für Ethylenoxid [75–21–8] wurden zwei Arbeitsstoff-Referenzwerte für unterschiedliche Parameter aufgenommen:
1. Parameter N-(2-Hydroxyethyl)valin: 60 pmol/g Globin in der Erythrozytenfraktion des Vollblutes, Probenahmezeitpunkt f) nach mindestens 3 Monaten Exposition;
2. Parameter 2-Hydroxyethylmerkaptursäure: 5 μg/g Kreatinin im Urin, Probenahmezeitpunkte - b) (Expositionsende beziehungsweise Schichtende) und
- c) (bei Langzeitexposition: am Schichtende nach mehreren vorangegangenen Schichten).
Biologische Leitwerte (BLW)
Die Biologischen Leitwerte (BLW) für Blei [7439–92–1] und seine Verbindungen (außer Bleiarsenat, Bleichromat und Alkylbleiverbindungen) wurden zurückgezogen, da es jetzt einen BAT-Wert gibt (s.o.).
Die Definitionen für BAR und BLW – die es im staatlichen Regelwerk (TRGS 903) nicht gibt – finden Sie in den nachfolgenden Kästen:
Biologische Arbeitsstoff-Referenzwerte (BAR) beschreiben die zu einem bestimmten Zeitpunkt in einer Referenzpopulation aus nicht beruflich gegenüber dem Arbeitsstoff exponierten Personen im erwerbsfähigen Alter bestehende Hintergrundbelastung mit diesem Arbeitsstoff. Sie orientieren sich am 95. Perzentil, ohne Bezug zu nehmen auf gesundheitliche Effekte.
Der Biologische Leitwert (BLW) ist die Quantität eines Arbeitsstoffes beziehungsweise Arbeitsstoffmetaboliten oder die dadurch ausgelöste Abweichung eines biologischen Indikators von seiner Norm beim Menschen, die als Anhalt für die zu treffenden Schutzmaßnahmen heranzuziehen ist.
BAT-Werte und Schwangerschaft
Vor zwei Jahren hatte die Kommission erstmalig Schwangerschaftsgruppen für BAT-Werte festgelegt. Wenn MAK- und BAT-Wert in Korrelation miteinander stehen, gilt die Schwangerschaftsgruppe für den MAK-Wert in der Regel auch für den korrelierenden BAT-Wert.
Wenn der BAT-Wert jedoch nicht in Korrelation zum MAK-Wert abgeleitet worden ist, geht die Kommission bei der Ergänzung der Schwangerschaftsgruppe zum BAT-Wert analog zu Kapitel VIII „MAK-Werte und Schwangerschaft“ vor.
In diesem Jahr hat die Kommission diesen Weg fortgeführt und Schwangerschaftsgruppen für weitere fünf Stoffe festgelegt:
- Aceton [67–64–1] Gruppe B (mit Hinweis auf Voraussetzung für Gruppe C)
- Blei und seine Verbindungen (außer Bleiarsenat, Bleichromat und Alkylbleiverbindungen) [7439–92–1] Gruppe A
- 1,4-Dichlorbenzol [106–46–7] Gruppe C
- N,N-Dimethylacetamid [127–19–5] Gruppe C
- 1,4-Dioxan [123–91–1] Gruppe C
„Gelbe Seiten“ der MAK- und BAT-Werte-Liste
Auf den „Gelben Seiten“ der MAK- und BAT-Werte-Liste weist die DFG-Kommission alljährlich auf geplante Änderungen beziehungsweise Ergänzungen für die jeweilige(n) Folgemitteilung(en) hin.
Welche Bedeutung hat die DFG-Liste für den Arbeitsschutz?
Die Deutsche Forschungsgemeinschaft übergibt ihre MAK-Werte-Liste alljährlich im Juli dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) als Bestandteil ihrer Politikberatung.
Danach haben alle betroffenen und interessierten Kreise jeweils bis zum 1. Februar des folgenden Jahres Gelegenheit, zu den Neuerungen Stellung zu nehmen und Kommentare hierzu einzureichen. Dabei geht es allerdings ausschließlich um wissenschaftliche Stellungnahmen. Fragen der praktischen Umsetzung von neuen oder abgesenkten Grenzwerten oder „schärferen“ Einstufungen werden hierbei nicht berücksichtigt.
Die Kommission diskutiert die eingereichten Stellungnahmen im darauffolgenden Jahr, um ihre Vorschläge gegebenenfalls zu ändern oder zu ergänzen, bevor diese endgültig verabschiedet werden, oder erforderlichenfalls auch zurückzuziehen. Dies ist in den zurückliegenden Jahren – wenn auch nicht in diesem Jahr – bereits mehrfach geschehen.
Die Betrachtung der Möglichkeiten zur praktischen Umsetzung obliegt dem Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS), wenn er im Jahr nach der endgültigen Annahme durch die Kommission über die Aufnahme neuer oder geänderter Grenzwerte in die TRGS 900 „Luftgrenzwerte“ beziehungsweise TRGS 903 „Biologische Grenzwerte (BGW)“ oder geänderter Stoffbewertungen in die TRGS 905 „Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe“ beschließt.
Wenn die Übernahme neuer oder
geänderter Grenzwerte in der Praxis Probleme bereitet, wird der AGS auch hierüber beraten und gegebenenfalls geeignete Präventionsmaßnahmen vorschlagen, erforderlichenfalls auch spezielle Präventionsprogramme auflegen.
Daraus ergibt sich, dass es auch für die betrieblichen Praktiker von Bedeutung ist, sich schon frühzeitig mit den neuen Vorschlägen der DFG auseinanderzusetzen und, falls erforderlich, im eigenen Betrieb zu überprüfen, ob die neuen Werte eingehalten werden können. Sollte dies offensichtlich nicht möglich sein, sollten sie frühzeitig mit den Technischen Aufsichtsdiensten, zum Beispiel der Unfallversicherung, Kontakt aufnehmen, um nach geeigneten Lösungen zu suchen. Dort wird man erforderlichenfalls dann auch den AGS einschalten.
Literaturhinweis
Hartwig, Andrea (Hrsg.): „Gesundheitsschädliche Arbeitsstoffe – Toxikologisch-arbeitsmedizinische Begründungen von MAK-Werten und Einstufungen“, Begründungen MAK-Werte (DFG); derzeit letzte (gedruckte) Aktualisierung: 65. Lieferung 5. Juni 2019, Handbuch/Nachschlagewerk, ca. 600 Seiten, ISBN 978–3–527– 60041–0; ISSN 2509–2383; Wiley-VCH, Weinheim, 513,23 € inkl. Mehrwertsteuer zzgl. Versandkosten.
Die (aktuelle) Online-Version (Volume 6 (2021) findet sich im Internet unter der Adresse https://series.publisso.de/en/pgseries/overview/ mak/dam, die Gesamtausgabe unter https://series.publisso.de/en/pgseries/overview/ mak/dam/allContents.
Autor: Dr. Ulrich Welzbacher
Sankt Augustin
autor@gefahrstoffinformation.de
Weitere Informationen
Seit August 2012 stellt die Kommission die aktuelle Liste als Faksimile (pdf-Dokumente der gesamten Liste und einzelner Teile) ins Internet; die Listen bis 2019 sind derzeit noch auf der Homepage des Verlages VCH-Wiley verfügbar: (https://www.wiley-vch.de/de/shop/bookfinder?q=MAK-Werte-Liste), die aktuelle Liste steht seit 2020 auf der neuen Internet-Plattform https://series.publisso.de/pgseries/overview/mak zur Verfügung.
Die gedruckten Fassungen der aktuellen Listen sind im Internet nicht mehr auffindbar.
Unter der Adresse https://series.publisso.de/en/pgseries/overview/mak/lmbv besteht auch Zugang zu einer englischsprachigen Version (letzte verfügbare Ausgabe 2020). Die jeweils aktuelle Version erscheint alljährlich einige Wochen nach der deutschen Ausgabe (die Ausgabe 2019 ist jedoch im Internet derzeit nicht auffindbar).
Seit 2017 gibt es auch eine spanische Version der Liste, die unter der Adresse https://books.publisso.de/index.php/de/pgseries/overview/mak/lmbv/allContents/2020/3 eingesehen und heruntergeladen werden kann (auch hier ist die Ausgabe 2019 im Internet derzeit nicht auffindbar).
Seit Anfang 2012 können die (meist englischsprachigen) Begründungen im Internet unter der Adresse http://onlinelibrary.wiley.com/book/10.1002/3527600418/topics (letzter verfügbarer Stand: 1. August 2019) ebenfalls kostenlos eingesehen werden. Die aktuellen Ergänzungen ab 2020 sind nur noch auf der PUBLISSO-Plattform erreichbar.