Die Verordnung über die arbeitsmedizinische Vorsorge (ArbMedVV) schreibt eine Pflichtvorsorge bei geplantem beruflichen Auslandsaufenthalt in Ländern mit besonderen klimatischen Belastungen und Infektionsgefährdungen vor. Die Arbeitgeberpflicht zur Veranlassung dieser arbeitsmedizinischen Vorsorge(untersuchung) ist leider noch nicht allgemein bekannt, besonders wenn es um Kurzzeitaufenthalte geht. Seit der Neufassung der ArbMedVV, die am 31.10.2013 in Kraft getreten ist, wird nur noch die Teilnahme an der arbeitsmedizinischen Vorsorge bescheinigt.
Sollte der Betriebsarzt gesundheitliche Bedenken haben, darf er dies dem Arbeitgeber nicht mitteilen, wenn der Mitarbeiter nicht damit einverstanden ist. Für viele Arbeitgeber ist die Formulierung teilgenommen zu vage. Sie können sich nicht sicher sein, ob der Auslandsreisende nicht doch gesundheitlich gefährdet ist. Aufgrund der Fürsorgepflicht und um den Erfolg der Mission nicht zu gefährden, möchte der Arbeitgeber häufig sichergehen, dass der Reisende die besonderen klimatischen Belastungen und Infektionsgefährdungen ohne Gesundheitsschaden bewältigen kann.
International agierende Unternehmen wollen sichergehen, dass der entsendeter Mitarbeiter seinen Aufgaben im Ausland nachkommen kann. Für den Mitarbeiter oder den Betrieb wäre es sehr zum Nachteil, wenn z. B. bei einer bekannten koronare Herzkrankheit ein kardiovaskuläres Ereignis im Ausland auftreten würde. Selbst wenn der Mitarbeiter das empfohlene Belastungs-EKG ablehnt, darf dies laut ArbMedVV dem Arbeitgeber nicht ohne Einwilligung des Mitarbeiters mitgeteilt werden.
Schon vor der Neufassung der Verordnung wurden Eignungsuntersuchungen in Auftrag gegeben. Beispiele hierfür sind die Grundsatzuntersuchung 25 (Fahr- und Steuertätigkeiten) und die G 41 (Arbeiten mit Absturzgefahr). Die Durchführung von Eignungsuntersuchungen muss im Anstellungsvertrag oder durch Betriebsvereinbarung geregelt sein. Der untersuchende Arzt kann auch eine Schweigepflichtentbindung unterschreiben lassen, nachdem er dem Mitarbeiter genau über die entsprechenden Konsequenzen aufgeklärt hat. Alternativ wäre es auch möglich, die Vorsorgebescheinigungen (mit gesundheitlichen Einschränkungen), für den Arbeitgeber und die für den Mitarbeiter, beide dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Hierdurch behält der Mitarbeiter die Datenhoheit und kann selbst bestimmen, ob er die Bescheinigung bei seinem Vorgesetzten abgibt.
Sosehr der Bundesverband selbstständiger Arbeitsmediziner und freiberuflicher Betriebsärzte (BsAfB) die Neufassung der ArbMedVV begrüßt, da hierdurch das informelle Selbstbestimmungsrecht des Arbeitnehmers gestärkt und das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Betriebsarzt verbessert werden soll, möchten wir doch auf Schwächen der Verordnung hinweisen.
Die Betriebsärzte, die arbeitsmedizinische Vorsorgen als Summe von Einzelleistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abrechnen, bekommen spätestens dann ein Problem, wenn ein Mitarbeiter Teile einer Vorsorge, wie zum Beispiel eine Blutentnahme oder ein Belastungs-EKG, nicht duldet und die Weitergabe dieser Information nicht zulässt. Aus der Rechnung des Betriebsarztes oder des Labors an den Betrieb und aus der Vorsorgebescheinigung darf der Umstand, dass Teile der Untersuchung verweigert wurden ohne Einverständnis des Mitarbeiters, nicht hervorgehen.
10. Bundesweiter Betriebsärztetag das Original 17. und 18.05.2014
Der 10. BÄT wird in Kassel im Südflügel des Kulturbahnhofs veranstaltet. Auch der 10. BÄT wird durch die RG-GmbH organisiert. Bitte merken Sie sich diesen Termin vor. Der BÄT findet in bewährter Weise am Samstag und Sonntag statt, um allen selbstständigen Arbeitsmedizinern die Möglichkeit zu geben, teilzunehmen Selbstständige und Freiberufler lassen ungerne an Werktagen ihre arbeitsmedizinische Praxis oder ihren regionalen AMD im Stich.
Uwe Ricken