Als sonstige Leistungen zur Teilhabe können erbracht werden: … 2. medizinische Leistungen zur Sicherung der Erwerbsfähigkeit für Versicherte, die eine besonders gesundheitsgefährdende, ihre Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflussende Beschäftigung ausüben. (§ 31, Abs.1, Satz 1 Nr. 2 SGB VI) Auch fordert § 3 im SGB IX den Vorrang von Prävention.