Beim diesjährigen 13. Bundesweiten Betriebsärztetag in Dresden ging es u. a. um das Präventionsgesetz und die Her-ausforderungen für die Arbeitsmedizin, Reisemedizin, Arbeitssicherheit, Infektiologie, Diversity und Integration, Umsetzung des Mutterschutzgesetzes, Social Media sowie Arbeit, Führung und Gesundheit.
Durch den Betriebsärztetag geleitete die Teilnehmer sehr charmant Nadine Habel von der Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW).
Die Folien der Dozenten finden Sie auf der Homepage des BsAfB (www.bsafb.de). Wir können Ihnen nun an dieser Stelle auch die Abstracts anbieten und hoffen, Sie beim nächsten 14. Bundesweiten Betriebsärztetag 2018 im wunderschönen Bochum, mitten im Zentrum des Ruhrgebietes, dem Herzen Europas, begrüßen zu dürfen.
Diversity – eine Herausforderung schon jetzt und für die Arbeit der Zukunft
Diversity – Vielfalt in der Arbeitswelt ist ein weites Feld mit vielen Aspekten: Alter, Geschlecht, sexuelle Orientierung, körperliche und geistige Fähigkeiten, kulturelle und ethnische Eigenheiten, weltanschauliche Überzeugungen und Werte etc. Wie beeinflussen diese Faktoren die Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit? Und wie können Unternehmen mit einer solchen Vielfalt ihrer Mitarbeiterschaft umgehen?
Die genannten Faktoren sind zu einem großen Teil gesetzlich als diejenigen verankert, aufgrund derer man keine Benachteiligung erfahren darf. Sie bilden gleichzeitig die innere Dimension des Diversity-Modells von Gardenswartz und Rowe (siehe http://www.gardenswartzrowe.com/), d.h. die unveränderbaren Merkmale eines Menschen, die zu einem großen Teil seine Persönlichkeit prägen. Weitere Merkmale bilden sich durch die Sozialisation des Menschen aus, zum Beispiel seine Lebens- und Berufserfahrung, sein Auftreten, seine Gewohnheiten. Diese sind in gewissen Grenzen veränder- und beeinflussbar, von ihm selbst, aber auch durch seine Lebens- und Arbeitsumgebung.
Die spezifische Zusammensetzung aus den angeborenen und den im Laufe des Lebens entwickelten Merkmalen macht den Menschen mit seinen individuellen Ausprägungen aus. Mit ihr bringt er sich in seinen aktuellen Arbeitskontext ein. Die Arbeitswelt ist wiederum gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Trends ausgesetzt: Globalisierung, demografischer Wandel und zunehmend auch Arbeiten 4.0. Die Vielfalt der Menschen, denen wir im Erwerbsleben begegnen, fordert durch ihre Komplexität heraus und verlangt ein professionelles Management. Gleichzeitig bietet diese Vielfalt aber auch eine Chance zur Bewältigung einer immer komplexer werdenden Arbeitswelt. Studien haben nachgewiesen, dass vielfältig zusammengesetzte Teams nicht nur kreativer und effektiver arbeiten, sondern – unter bestimmten Voraussetzungen – auch einen signifikant geringen Krankenfehlstand aufweisen. Für die Prävention bedeutet das, dass sie bei den Bedürfnissen und Anforderungen des Einzelnen ansetzen und ebenso Hilfestellung für die „gesunde“ Mischung in Teams bereitstellen sollte.
Präventionsgesetz – Chancen und
Risiken für die Arbeitsmedizin
Nach mehreren Anläufen und umfangreichen Diskussionen wurde im Juli 2015 das Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und Prävention (Präventionsgesetz – PrävG) im Bundesrat verabschiedet. Ziel des PrävG ist u.a. die Stärkung von Prävention und Gesundheitsförderung in den Lebenswelten einschließlich der betrieblichen Gesundheitsförderung sowie eine Verzahnung mit dem Arbeitsschutz. Zudem sollen durch das PrävG u. a. die Impfquoten in Deutschland erhöht werden.
Gesetzliche Krankenkassen sollen nach dem PrävG Leistungen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken (Primärprävention) übernehmen sowie ein selbstbestimmtes gesundheitsorientiertes Handeln fördern (Gesundheitsförderung).
U. a. in § 132f SGB ist die Vorsorge durch Betriebsärzte/Betriebsärztinnen wie folgt beschrieben: „Die Krankenkassen oder ihre Verbände können in Ergänzung zur vertragsärztlichen Versorgung und unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 25 Absatz 4 Satz 2 mit geeigneten Fachärzten für Arbeitsmedizin oder den über die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ verfügenden Ärzten oder deren Gemeinschaften Verträge über die Durchführung von Gesundheitsuntersuchungen nach § 25 Absatz 1, über Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung, über Präventionsempfehlungen, Empfehlungen medizinischer Vorsorgeleistungen und über die Heilmittelversorgung schließen, soweit diese in Ergänzung zur arbeits- medizinischen Vorsorge erbracht werden.“
Für die betriebsärztliche Betreuung und das Fach Arbeitsmedizin ist das PrävG mit Chancen und Risiken verbunden. Sehr positiv ist zu bewerten, dass durch das PrävG das größte bestehende Präventionssetting ( 40 Millionen Beschäftigte in Deutschland) genutzt und damit auch die Präventionskultur im betrieblichen Umfeld gestärkt wird. Der Betriebsarzt bzw. die Betriebsärztin kann bei bestehenden Präventionsstrukturen als Gesundheitslotse und neutraler Berater genutzt werden. Es ist zu hoffen, dass es dadurch zu einer engeren Verzahnung von kurativer und präventiver Medizin kommt. Die Kompetenz von Betriebsärzte/Betriebsärztinnen kann bei der Durchführung „allgemeiner“ Gesundheitsuntersuchungen und Impfungen genutzt werden.
Das PrävG darf aber nicht dazu führen, dass originäre betriebsärztliche Aufgaben zu Lasten von Tätigkeiten nach dem PrävG vernachlässigt werden. Z.T. wird auch befürchtet, dass die betriebsärztlichen Ressourcen nicht ausreichen, um zusätzliche Aufgaben nach dem PrävG zu übernehmen. Problematisch ist auch die Ungleichbehandlung von privat und gesetzlich krankenversicherten Beschäftigten. Da sich derzeit nur die gesetzlichen Krankenversicherungen an den Kosten des PrävG beteiligen, können privat Versicherte keine individuellen Leistungen nach dem PrävG erhalten. Zudem darf das PrävG nicht dazu führen, dass es zu einer Konkurrenzsituation zwischen Betriebsärzten/Betriebsärztinnen und niedergelassenen Ärzten/Ärztinnen kommt.
Aktuelles zu beruflichen
Hauterkrankungen am Arbeitsplatz
Beruflich verursachte Ekzemerkrankungen (BK5101) stehen an der Spitze aller in Deutschland gemeldeten Berufskrankheiten und machten 2015 mit 23.796 Meldungen beachtliche 33% aller Verdachtsanzeigen aus. Seit dem 1. Januar 2015 können nun auch bestimmte Entitäten des hellen Hautkrebses (Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung) als Berufskrankheit anerkannt werden (BK5103). Seit Aufnahme der BK 5103 in die Berufskrankheitenliste sind 16.000 Fälle den Unfallversicherungsträgern gemeldet und hiervon bereits 8.000 anerkannt worden. Insgesamt machen damit berufliche Hauterkrankungen jährlich über 40 % aller berufsbedingten Erkrankungen aus, ein Grund also, diese auf dem Betriebsärztetag zu thematisieren.
Dabei stellen weiterhin irritative und allergische Kontaktekzeme der Hände mit Abstand den größten Anteil dar. Sie führen zu einer erheblichen Einschränkung der Funktionalität der Hände, Arbeitsfähigkeit und Lebensqualität, verbunden auch mit vielfach erheblichen Folgekosten für den Betrieb (längere Arbeitsunfähigkeit, Rückgang der Produktivität). Aufgrund des sich hieraus ergebenden Versorgungsbedarfs wurde durch die gesetzliche Unfallversicherung in den letzten Jahren eine Kaskade von ineinander verzahnten Präventionsmaßnahmen nach dem Osnabrücker Modell bundesweit etabliert. Dazu zählen die Maßnahmen der zeitnahen sekundären (ambulanten) und tertiären (stationären) Individualprävention (SIP und TIP). Sie umfassen auf ambulanter Ebene das Hautarztverfahren und ergänzende Hautschutzseminare, welche für verschiedenste Berufsgruppen angeboten werden. Maßnahmen der stationären tertiären Individualprävention (modifiziertes stationäres Heilverfahren) sind bei schwerem Verlauf, fehlendem therapeutischen Erfolg, Unklarheit bezüglich der Diagnose und/oder der Kausalität besonders bei Gefahr der Entstehung einer BK 5101 BKV notwendig. Die Versorgung der Betroffenen erfolgt langfristig in enger Zusammenarbeit mit dem Betriebsarzt (wenn erreichbar) und dem behandelnden Hautarzt vor Ort.
2015 wurde ein Berufszusammenhang bei 86% der Verdachtsmeldungen berufliche Ekzemerkrankungen seitens der Unfallversicherungsträger bejaht; entsprechend wurden bei diesen 20.447 Betroffenen Präventionsmaßnahmen seitens der Unfallversicherungsträger gewährt. Diese haben sich also effektiv erwiesen, dass 2015 nur 3 % der Meldungen (578) mit einer Berufsaufgabe (Voraussetzung für die Anerkennung einer BK 5101) statistisch erfasst wurden. Im Rahmen einer jetzt vorgelegten Dreijahres Nachuntersuchung von über 1000 Beschäftigten mit schwerem beruflichen Handekzem zeigt sich, dass die Prognose bei Nutzung der Angebote des Verfahrens Haut wesentlich günstiger ist als nach der wissenschaftlichen Literatur zu erwarten. Der Grund liegt in der konsequenten Versorgung auf der Basis des heutigen Standes der Erkenntnisse in der Präventionsforschung. Ein Grund mehr, Patienten mit beruflichen Hauterkrankungen möglichst rasch den modernen Präventionsangeboten zuzuführen. Hierfür sind eine Reihe von speziellen Kommunikationsplattformen für Hautärzte und Betriebs-/Werksärzte geschaffen worden: dazu zählen (a) der Hautarztbericht (F6050/F6052) ebenso wie (b) der Betriebsärztliche Gefährdungsbericht Haut (F6060–5101). Im Interesse der betroffenen Beschäftigten wäre es angesichts des offenkundigen Erfolgs von Präventionsmaßnahmen bei Hauterkrankten wünschenswert, dass von beiden noch häufiger Gebrauch gemacht würde.
TBC/aktuell Migration
Die Anzahl der Tuberkulose-Fälle ist im Jahr 2015 in Deutschland im Vergleich zum Vorjahr um 29 % gestiegen. Auch für die nächsten Jahre werden zusätzliche TB-Fälle in Deutschland vorhergesagt. Deshalb ist eine effektive TB-Vorsorge bei Beschäftigten im Gesundheitswesen weiterhin notwendig.
Die Tuberkulosevorsorge erfolgt abgesehen von den Stationen, die regelmäßig TB-Patienten versorgen, entsprechend der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) anlassbezogen nach Kontakt zu infektiösen Patienten oder Materialien als Angebotsvorsorge. In der betriebsärztlichen Praxis bereitet das gelegentliche Probleme, da zusätzliche, nicht eingeplante Angebotsvorsorgen durchgeführt werden müssen. Die Untersuchung erfolgt acht Wochen nach dem letzten Kontakt. Für die Durchführung der TB-Vorsorge stehen mit den Interferon-gamma Release Assays (IGRA) immunologische Teste zur Verfügung, die eine latente Tuberkulose Infektion (LTBI) zuverlässig nachweisen können. Die Diagnose einer LTBI beruht auf ein positives Ergebnis im IGRA und auf dem Ausschluss einer aktiven TB im Röntgenbild der Lunge. Die Röntgenkontrolle wird drei Monate nach dem letzten Kontakt zur Infektionsquelle und somit sechs Wochen nach dem positiven IGRA durchgeführt. Nur ein kleiner Teil derjenigen Beschäftigten, die eine LTBI haben, wird eine aktive TB entwickeln. Deshalb ist es nicht sinnvoll, bei jedem positiven IGRA und unauffälligen Röntgenbild eine präventive Chemotherapie durchzuführen. Erfahrungsgemäß haben rund 10 % der untersuchten Beschäftigten einen positiven IGRA. Allerdings sind junge Beschäftigte wesentlich seltener positiv als ältere Beschäftigte (2 % versus 20 %). Das spricht dafür, dass bei der Vorsorge häufig alte Infektionen entdeckt werden, bei denen nur ein geringes Progressionsrisiko besteht. Hinweise auf eine frische Infektion ergeben sich nur aus der konkreten Expositionssituation. Deshalb sollten IGRA nur bei intensivem oder lang andauerndem Kontakt erfolgen.
Für die Durchführung der Vorsorge nach Kontakt am Arbeitsplatz ist der Arbeitgeber verantwortlich. Durch die Angebotsvorsorge entsprechend der ArbMedVV entfällt die Umgebungsuntersuchung nach dem Infektionsschutzgesetzt (IfSG) durch das Gesundheitsamt. Für die LTBI besteht keine Meldepflicht nach dem IfSG. Eine LTBI ist ein regelwidriger Körperzustand entsprechend dem Berufskrankheitenrecht. Deshalb können die Kosten für die Beratung über eine präventive Chemotherapie und ihre Durchführung im Rahmen eines BK-Verfahrens übernommen werden.
Gefährdungsbeurteilung nach
Mutterschutzgesetz für Lehrerinnen
Nach dem Mutterschutzgesetz und insbesondere der Verordnung zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz (MuschArbV) muss der Arbeitgeber oder Dienstherr „rechtzeitig für jede Tätigkeit, bei der werdende oder stillende Mütter durch chemische Gefahrstoffe, biologische Arbeitsstoffe, physikalische Schadfaktoren, Verfahren oder Arbeitsbedingungen gefährdet werden können“, eine Gefährdungsbeurteilung durchführen.
Ziel ist, sicherzustellen, dass die werdende Mutter nicht mit Arbeiten betraut wird, die ihr Leben und ihre Gesundheit bzw. die des Kindes gefährden. Dies kann nur gelingen, wenn durch Gefährdungsbeurteilungen alle Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit sowie alle Auswirkungen auf Schwangerschaft oder Stillzeit der betroffenen Lehrerin abgeschätzt werden und die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen bestimmt werden.
Aus diesem Grund wurde mit Wirkung vom 13.6.2016 verbindlich für alle staatlichen Schulen durch das Ministerium für Bildung in Rheinland-Pfalz ein Handlungsablauf zur individuellen Gefährdungsbeurteilung bei schwangeren Lehrerinnen bekannt gegeben. Damit werden alle Schul- und Seminarleitungen verpflichtet, binnen eines Arbeitstages ab Bekanntwerden der Schwangerschaft eine individuelle Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Besonderes Augenmerk wird dabei auch auf die Nachweise des individuellen Immunstatus der Schwangeren gelegt, da diese für eventuell auszusprechende Beschäftigungsverbote, die sich beim Umgang mit Kindern aufgrund fehlender Immunität ergeben könnten, unmittelbar relevant sind.
Methode
Zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung wird den Leitungskräften ein Fragebogen des IfLs über die Homepage zur Verfügung gestellt, der als PDF-Formular heruntergeladen und unmittelbar ausgefüllt werden kann. Das ausgefüllte Formular wird über ein gesichertes E-Mail System des Landes Rheinland-Pfalz, per Post oder Fax an das IfL übermittelt. Diese Lösung ist datenschutztechnisch und -rechtlich abgesichert. Einen Ausdruck der Gefährdungsbeurteilung nimmt die Schulleitung zu ihren Unterlagen, eine Zweitschrift erhält die Schwangere. Vorhandene Nachweise über den Immunstatus (Impfpass, Mutterpass, relevante Laborergebnisse) sollen gemeinsam mit dem Fragebogen übersandt werden. Das IfL bewertet auf Basis des Fragebogens und möglicherweise bereits vorliegender Befunde etwaige Gefährdungen und empfiehlt der Aufsichtsbehörde erforderliche Schutzmaßnahmen oder auch ggf. befristete oder generelle Beschäftigungsverbote für die werdende Mutter. Daneben wertet das IfL die Daten mit dem Ziel aus, präventiv den Immunschutz für zukünftige Schwangere durch entsprechende Maßnahmen, wenn möglich, zu verbessern.
Ergebnisse
Seit Bekanntgabe der neuen Handlungsempfehlungen zur Umsetzung des Mutterschutzes an Schulen in Rheinland-Pfalz im Juni 2016 wurden bis Ende Februar 2017 über 1.000 neue Schwangerschaften an das IfL gemeldet. Von diesen wurden bisher 780 Fälle ausgewertet. Die Lehrerinnen waren im Zeitpunkt der Schwangerschaft 33,2 (+/-3,5) Jahre alt (24–44 Jahre). Die Mehrzahl der Schwangeren (39%) waren erwartungsgemäß Grundschullehrerinnen, 19,4% Gymnasiallehrerinnen, 14,9 % Lehrerinnen an Realschulen, die übrigen verteilten sich auf alle Schulformen mit Ausnahme der Abendgymnasien (0,1%). In 89,5 % der Fälle bestand eine Immunität gegen Röteln, in mehr als 85% gegen Masern und Windpocken, in 74% gegen Mumps und in 69% gegen die nicht impfpräventablen Ringelröteln. Die Immunität gegen Zytomegalie, Hepatitis A oder B lag jeweils deutlich unter 20%. Die Immunität gegen die impfpräventablen Kinderkrankheiten war bei den 35–39 -jährigen Schwangeren deutlich geringer als bei den übrigen Schwangeren. (Rötelnimmunität 84,4%, Masern 80,4%, Windpocken 81,7%, Mumps 63,8%). Entsprechend wurden bis zur Vorlage fehlender Unterlagen oder für den Fall des Auftretens von bestimmten Infektionskrankheiten befristete Beschäftigungsverbote (291 Fälle) und generelle Beschäftigungsverbote in 47 Fällen (hauptsächlich wegen fehlender Immunität gegen Röteln oder Windpocken) der Aufsichtsbehörde gem. den LASI – Empfehlungen (Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik) empfohlen.
Diskussion
Die Einführung einer verbindlichen Handlungsanleitung zur Umsetzung des Mutterschutzgesetzes und der Mutterschutz-Arbeitsstättenverordnung an den Schulen in Rheinland-Pfalz hat zu einer wesentlichen Beschleunigung der Umsetzung von Schutzmaßnahmen für Schwangere geführt. Allerdings mussten deswegen auch häufig befristete Beschäftigungsverbote ausgesprochen werden, bis entsprechende Unterlagen oder Untersuchungsergebnisse vorlagen, die in vielen Fällen durch den Nachweis eines bestehenden Immunschutzes auch wieder aufgehoben werden konnten. Bereits jetzt bestätigen sich Ergebnisse des IfL aus anderen Untersuchungen an Schulen in Rheinland-Pfalz, dass der Immunschutz der Gruppe der 30– bis 40-jährigen Pädagoginnen im Verhältnis zu den anderen Altersgruppen am geringsten ausgeprägt ist. Neben dem Schutz der Schwangeren ergibt sich hieraus aber auch, dass Maßnahmen zur Verbesserung des Immunschutzes besonders in dieser Gruppe erforderlich sind. Wie die zahlreichen Masern- und Windpockenfälle in Deutschland zeigen, ist dies ein bundesweites Problem. Eine Verbesserung der Immunitätslage führt nicht nur zu einer Risikominimierung für die jeweiligen Schwangeren, sondern vermindert an Schulen auch den Ausfall von Unterricht durch erforderliche Beschäftigungsverbote in der Schwangerschaft.
Rechtliche Anforderungen
an Telearbeitsplätze
Die Arbeitswelt unterliegt einem steten Wandel. Während es in den 1990er-Jahren noch eine Seltenheit darstellte, dass an Büroarbeitsplätzen flächendeckend mit Bildschirmgeräten gearbeitet wurde, gehört dies heute zum Normalbild.
Die 1996 in Kraft getretene „Bildschirmarbeitsverordnung“ griff diese „seltene“ Arbeitsform auf. Da Bildschirmarbeitsplätze aber ihre Seltenheitsstellung verloren haben, wurden die wesentlichen Vorschriften der Bildschirmarbeitsverordnung im Dezember 2016 in die Arbeitsstättenverordnung mit übernommen. Die Bildschirmarbeitsverordnung trat damit außer Kraft.
Um auch dem Wandel in der Gesellschaft gerecht zu werden, enthält die novellierte Fassung der Arbeitsstättenverordnung nun auch eine Legaldefinition der „Telearbeit“. Dies war notwendig, da diese Form des Arbeitens „zuhause“ teilweise zu Verunsicherung führte, ob die Arbeitsschutzvorschriften z. B. auch im „Homeoffice“ gelten.
Definition der Telearbeit
Gem. § 2 Abs. 7 ArbStättV handelt es sich bei Telearbeitsplätzen um vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten.
Ein Telearbeitsplatz ist folglich ein Bildschirmarbeitsplatz in den privaten Räumlichkeiten des Beschäftigten.
Ein Telearbeitsplatz nach der ArbStättV liegt allerdings nur dann vor, wenn die wesentlichen Bedingungen der Telearbeit (z. B. Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit am Telearbeitsplatz) vereinbart wurden und die erforderliche Ausstattung des Telearbeitsplatzes mit Mobiliar, Arbeitsmitteln einschließlich der Kommunikationseinrichtungen durch den Arbeitgeber oder einer von ihm beauftragten Person bereitgestellt und eingerichtet wurde.
Geltung der Arbeitsschutzvorschriften
Grundsätzlich ist anzumerken, dass auch bei Telearbeitsplätzen die öffentlich-rechtlichen Vorschriften zum Arbeitsschutz gelten (z. B. ArbSchG, MuSchG, ArbMedVV, ArbZG). Um den Besonderheiten der Telearbeit aber gerecht zu werden, findet die Arbeitsstättenverordnung nur bei folgenden Aspekten Anwendung (§ 1 Abs. 3 ArbStättV):
- Gefährdungsbeurteilung bei erstmaliger Beurteilung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsplatzes
- Unterweisung
- Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen
Zutrittsrecht zu den privaten
Räumlichkeiten des Beschäftigten
Auch bei Telearbeitsplätzen bleibt anzumerken, dass hier der Beschäftigte das Hausrecht (§§ 854, 858ff, 903, 1004 BGB) behält. Das Hausrecht ist verfassungsrechtlich verankert (Art. 13 GG) und auch strafrechtliche geschützt (§ 123 StGB).
Dennoch kann es erforderlich sein, dass der Arbeitgeber (bzw. von ihm beauftragte Personen) Zutritt zu den Räumlichkeiten benötigt.
Dies kann z. B. zum Zwecke der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung oder zur Installation der Arbeitsmittel der Fall sein. Aber auch die Fachkraft für Arbeitssicherheit (z. B. zur Durchführung der Wirksamkeitskontrollen nach § 3 Abs. 1 ArbSchG) oder der Betriebsarzt (§ 3 Abs. 2 Satz 3 ArbMedVV) können im Einzelfall ein Betreten der Wohnung für notwendig erachten.
Daher sollten die entsprechenden „Telearbeitsvereinbarungen“ einen entsprechenden Passus beinhalten, dass in den konkret zu benennenden Fällen nach Vorankündigung ein Zutrittsrecht zum Telearbeitsplatz zu gewähren ist.
Hier behält zwar der Beschäftigte auch weiterhin das Hausrecht, allerdings kann hier auf die Zutrittsverweigerung dann mit arbeitsrechtlichen Mitteln reagiert werden.
Malaria, Gelbfieber, Zika & Co. –
Arbeitsmedizinische Aspekte
Gerade in diesem Bereich der Arbeitsmedizin haben vorsorgemedizinische Maßnahmen einen besonderen Stellenwert, geht doch Sicherheit vor Wahrscheinlichkeit, sind manche Variable (in Abhängigkeit von Einsatzregion und Aufenthaltsdauer) nur schwer / gar nicht vorherzusagen und ist die Berücksichtigung forensischer Aspekte wegen der gebotenen Fürsorgepflicht besonders wichtig.
Die im Titel genannten Krankheiten gelten als sogenannte Vektor-übertragbare / -übertragene Erkrankungen (vector-borne diseases / VBDs). D.h. dass der Kontakt zu einem (bestimmten) Blutsauger manchmal den einzigen, üblicher Weise aber zumindest den epidemiologisch und somit auch arbeitsmedizinisch bedeutendsten Übertragungsweg darstellt.
Auch wenn sich in der Gruppe der VBDs sowohl von der Frequenz als auch vom Schweregrad her Krankheiten von größter Bedeutung und unterschiedlichster Art finden, lassen sich doch schon alleine aus dem Infektionsmodell unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Vektoren effektive Schutz- und Vorsorgemöglichkeiten ableiten.
Zahlreiche VBDs, so auch die im Titel genannten, sind vorrangig in den Tropen, d.h. in feucht-warmen Klimazonen verbreitet. Vom arbeitsmedizinischen Gesichtspunkt ist somit vorab die allgemeine Einsatztauglichkeit zu klären, deren Kriterien ja im arbeitsmedizinischen Grundsatz G35 festgehalten sind. Wie man aus Repatriierungsstatistiken ersehen kann scheint hier nicht nur die physische, sondern vor allem die psychische Eignung eine große Rolle zu spielen. Dazu kommen VBD-spezifisch noch die Fragen der Verfüg- und Umsetzbarkeit expositions-prophylaktischer Maßnahmen, die Frage der Verträglichkeit oder etwaiger Kontraindikationen bei der Notwendigkeit einer (zusätzlichen) Chemoprophylaxe und – wo Impfstoffe verfügbar und Impfungen zu empfehlen sind – die Frage der Impftauglichkeit.
Oftmals zeigen VBDs zeitliche (z.B. saisonale) wie auch regionale Schwankungen, was auch durch eine wechselnde Erregerlast der Vektoren mitbedingt sein kann. Deswegen können / sollten vorübergehend untaugliche, aber einsatzwillige Personen unter Berücksichtigung dieser Aspekte in bestimmten Abständen re-evaluiert werden. Hierfür ist ein Zugang zu vertrauenswürdigen aktuellen (und wann immer möglich regionsspezifischen) epidemiologischen Daten unabdingbar. Der Aktualität kommt insbesondere in Anbetracht des globalen Klimawechsels ein besonderer Stellenwert zu, Erfahrungswerte basierend auf langjährigen Beobachtungen verlieren bedauerlicherweise an Aussagekraft. Letztlich resultiert das Risiko einer VBD in der Praxis immer aus der Wahrscheinlichkeit eines direkten Aufeinandertreffens eines nicht-immunen Menschen mit einem mit Krankheitserregern beladenen Vektor in einer für Vektor und Krankheitserreger (bzw. deren Vermehrung) günstigen Umgebung (Klima).
Im Rahmen des Vortrags soll im vorgegebenen (Zeit-)Rahmen auf die wichtigsten Vertreter, unspezifische und spezifische Schutzmöglichkeiten wie auch arbeitsmedizinisch relevante Folgen einer Infektion eingegangen werden.
Online-Marketing für
selbständige Betriebsmediziner
Vor nicht allzu langer Zeit waren das Telefonbuch und die „Gelben Seiten“ der Standard, wenn es darum ging auf sich aufmerksam zu machen. Heutzutage sind die Möglichkeiten so vielfältig, dass es schwer geworden ist, sein Budget wirklich sinnvoll einzusetzen.
Wer sich erstmalig mit Marketing beschäftigt, stellt schnell fest, dass es ein wichtiger Bestandteil eines gesamten Unternehmenskonzeptes ist. Es beinhaltet die detaillierte unternehmerische Planung, Durchführung und Überwachung von kunden- und marktorientierten Maßnahmen.
Ein Marketingkonzept, also auch Online-Marketingmaßnahmen, werden mit unterschiedlichem Aufwand ständig überwacht und gegebenenfalls angepasst.
Valide Suchmaschinenstatistiken zeigen eine deutliche Entwicklung des Nutzerverhaltens. Suchanfragen werden immer häufiger auf mobilen Geräten wie Smartphones oder Tablets gestellt. Die mobile Internetnutzung steigt rasant an.
Wer es sich als Unternehmer bspw. zum Ziel gesetzt hat leicht gefunden zu werden, darf auch vor dieser Entwicklung nicht die Augen verschließen.
Laut Daten des Statistischen Bundesamtes hatten im Jahr 2016 89% aller Unternehmen in Deutschland einen Internetzugang. 54% der Beschäftigten benutzten einen Computer mit Internetzugang und 61% der Unternehmen ermöglichten mobiles Arbeiten, indem sie einen Teil der Beschäftigten mit einem mobilen Internetzugang über ein tragbares Gerät ausgestattet haben.
Webseite, Blog, Social Media & Co – Welche Online-Marketinginstrumente sind für Betriebsärzte geeignet?
Das Internet ist elementarer Bestandteil unserer Arbeitswelt und eine wichtige Quelle der Informationsbeschaffung. Wo fängt die Suche nach betriebsärztlichen Dienstleistungen an? Für selbständige Betriebsärzte oder arbeitsmedizinische Zentren geht es nicht mehr darum, ob eine Präsenz im Internet sinnvoll ist, sondern vielmehr darum, welche Form und welche Inhalte geeignet sind.
Dazu gilt es folgende Fragen zu beantworten:
- Welches Ziel will ich mit meiner Internetpräsenz erreichen?
- Wen muss ich ansprechen, um mein Ziel zu erreichen?
- Welche Information ist für diesen Personenkreis interessant?
- Mit welchen Mitteln kann ich Information und Zielgruppe zusammenbringen?
Die Antworten auf diese Fragen bilden die Grundlage für die Auswahl geeigneter Online- Marketinginstrumente. Maßgeschneidertes Online-Marketing für Betriebsmediziner leistet einen sinn- und wertvollen Beitrag im Rahmen Ihres Marketingkonzeptes.
Auf diese Weise können Sie wertvolle Ressourcen wie Zeit und Geld im Umsetzungsprozess sinnvoll einsetzen und messbar gute Ergebnisse erzielen.
Vorsicht ist geboten vor nicht zielgerichteten, schwer kontrollierbaren „Geldverbrennungsmaßnahmen“. So können bspw. mangelhaft eingestellte Google AdWord-Kampagnen unerwartete Kostenexplosionen verursachen.
Der Vortrag „Online-Marketing für selbständige Betriebsmediziner“ unternimmt den Versuch das Wirrwarr des Internetdschungels zu beleuchten und interessierten Unternehmern einen sinnvollen Einstieg ins Thema zu ebnen.
Emissionen aus Druckern und
Kopiergeräten – Aktueller Stand
Seit vielen Jahren wird in der deutschen Öffentlichkeit und unter Experten über mögliche Gesundheitsgefahren durch den Betrieb von Laserdruckern und Kopiergeräten diskutiert. Befürchtet wird eine Emission von toxischen Tonerbestandteilen in Form von ultrafeinen Partikeln, die angeblich Ursache von vielfältigen gesundheitlichen Problemen sei. Ausgelöst und immer wieder angeheizt wurde die Diskussion durch die Bürgerinitiative „Internationale Stiftung nano-control“. Die intensive und sehr erfolgreiche Medienarbeit von „nano-control“ führt in Betrieben regelmäßig zu Anfragen und Beschwerden besorgter Beschäftigter. In großen Teilen der Öffentlichkeit wird die angebliche Gefährlichkeit von Laserdruckern und Kopiergeräten längst nicht mehr bezweifelt. Selbst das Presseamt der Bundesregierung hat in Pressemitteilungen behauptet, dass Laserdrucker und Kopierer zur Belastung der Luft mit Feinstaub beitrügen. Dabei gibt es bis heute keine einzige wissenschaftliche Publikation, die diese Behauptungen stützen könnte. Betriebsärzte stehen immer wieder vor dem Problem, die tatsächliche gesundheitliche Belastung von Beschäftigten durch Laserdrucker und Kopierer bewerten zu müssen.
Der Vortrag stellt vor diesem Hintergrund den derzeitigen Stand der chemisch-analytischen und der medizinischen Wissenschaft im Hinblick auf die Emissionen von Laserdruckern und Kopiergeräten dar. Es kann als gesichert gelten, dass die ultrafeinen Emissionen zum weitaus größten Teil nicht aus festen Tonerbestandteilen entstehen. Sie bestehen vielmehr weit überwiegend aus flüchtigen organischen Stoffen, die größtenteils beim Drucken aus dem Papier ausgeheizt werden. Es konnte vielfach gezeigt werden, dass die Außenluft vor allem in städtischen Bereichen erheblich stärker mit gesundheitsgefährdenden Stoffen belastet ist als die Innenraumluft beim Drucken mit Laserdruckern und Kopierern. Dementsprechend ist es keine Überraschung, dass medizinische Studien bislang keine signifikanten gesundheitlichen Effekte einer Exposition gegenüber Emissionen von Laserdruckern und Kopiergeräten nachweisen konnten. Der Vortrag zeigt an verschiedenen Beispielen auf, wie der Wunsch, gesundheitliche Schädigungen durch Emissionen von Laserdruckern und Kopiergeräten endlich nachweisen zu können, bisweilen zu bizarren Versuchsanordnungen und zu unwissenschaftlicher Datenauswertung führt.
Reisemedizin: Return on Prevention / Return on Investment? Prävention vor Auslandsreisen lohnt sich für
Unternehmen auch wirtschaftlich
Prävention ist sinnvoll. Sie kann gesundheitliches Leid vermeiden und ist damit menschlich und aus Gründen der Fürsorgepflicht geboten. Ob Prävention darüber hinaus auch wirtschaftlich sinnvoll ist, wird immer wieder diskutiert. In den letzten Jahren gab es ermutigende Ansätze, die Wirtschaftlichkeit von medizinischer Prävention nachzuweisen. Auslandseinsätze von Mitarbeitern bergen spezielle gesundheitliche Gefahren, die präventiv angegangen werden müssen. Das belgische Auftragsforschungsinstitut Prevent hat hierzu im Auftrag der International SOS Foundation zwischen 2013 und 2014 eine Studie durchgeführt. Die Studie untersucht aufgrund von Literaturrecherchen und retrospektiven Unternehmensdaten, inwieweit Präventionsmaßnahmen von Unternehmen, die Mitarbeiter auf dienstliche Auslandsreisen entsenden, nicht nur medizinisch sinnvoll sondern auch wirtschaftlich lohnend sind.
Die Entsendung von Mitarbeitern ins Ausland nimmt jährlich zu, die Kosten für die Auslandseinsätze sind erheblich. Kostenintensiv sind aber auch Einsatzabbrüche, weil Mitarbeiter während des Einsatzes erkranken oder verunfallen. Bei fehlenden oder unzureichenden Präventionsprogrammen drohen oft vermeidbare Gesundheitsrisiken, die im Extremfall eine äußerst kostspielige Evakuierung oder Repatriierung und den Abbruch oder die Verzögerung des Auslandseinsatzes zur Folge haben können. Die möglichen Kosten müssen die Aufwendungen für die Prävention entgegengestellt werden. Der „Return on Investment“, oft wird hier auch vom „Return of Prevention“ gesprochen, wurde bei medizinischen Vorsorgeprogrammen auf 1 : 1,6 bis zu 1 : 2,53 geschätzt. Die speziellen Malariapräventionsprogramme z.B. konnten Todesfälle um ca. 70 % reduzieren!
Eignungsuntersuchungen sind nach der Verordnung über die arbeitsmedizinische Vorsorge ArbMedVV nicht unproblematisch, in Bezug auf die ärztliche Schweigepflicht, wenn es um die Beurteilung „geeignet“ oder „nicht geeignet“ geht. Sie sollen, wenn innerbetrieblich zumutbar, auch zu anderen Zeitpunkten durchgeführt werden. Die Eignungsuntersuchung könnte zum Beispiel im Rahmen der Erstuntersuchung und bei den Impfempfehlungen erfolgen und die Vorsorge bei der nächsten Impfung durchgeführt werden.
Folgende wichtige Erkenntnisse konnten durch die Studie gewonnen werden: Erkrankungen treten bei Reisenden erheblich häufiger auf als bei nicht reisenden Mitarbeitern. Eine besonders hohe Inzidenz von psychischen Erkrankungen fand sich aufgrund von psychischen Belastungen.
Bei ca. 7% der Auslandstätigkeiten kam es zu Evakuierungen und Repatriierungen. In 28 % der Fälle musste die Rückführung aufgrund von Unfällen mit Verletzungen, in 14 % wegen Kreislauf- und in 14 % wegen Magen-Darm-Erkrankungen durchgeführt werden. 38 % der Reisenden waren gesundheitlich beeinträchtigt, 14 % davon waren arbeitsunfähig. Damit unterstreicht die Studie noch einmal die Erkenntnis, dass Verkehrsunfälle zu den häufugsten Gesundheitsrisiken bei beruflichen Auslandsreisen gehören.
Diese Studienergebnisse machen sehr gut deutlich, welche immense Bedeutung eine umfangreiche reisemedizinische Beratung, oder gegebenenfalls Schulung, mit allen relevanten Aspekten hat. Hierzu gehören Informationen über Risiken im Straßenverkehr, die Sicherheitslage am Einsatzort, Umweltbelastungen (z.B. Smog), Infektionsgefährdungen, klimatische Belastungen, der Schutz vor Insektenstichen und Parasiten, kulturelle Besonderheiten und viele andere Informationen. Der Beurteilung, der gesundheitlichen Eignung der Reisenden für die entsprechenden Destinationen, wurde große Bedeutung beigemessen, um die Gesundheit der Mitarbeiter zu schützen und um erhebliche Kosten für Rückführungen und Misslingen von Auslandsprojekten zu vermeiden.
Ein „Return on Prevention“ von ca. 1,34, wie bei der Malariaprophylaxe errechnet, bedeutet, dass letztlich durch jeden ausgegebenen Euro Kosten von 1,34 € vermieden werden. Eine Rendite von 34% , als die man diesen Wert auch bezeichnen könnte, lässt fast jedes Unternehmen aufhorchen.
Gesundheitsgefahren durch eine
berufliche Aluminiumexposition
Aluminium ist mit ca. 8,3% das dritthäufigste Element der Erdkruste und kommt ubiquitär vor. Wegen seiner hohen Affinität zu Sauerstoff findet sich Aluminium in der Natur nie in gediegener Form sondern stets in Verbindungen. Aluminiumbleche und Aluminiumbauteile werden innerhalb kürzester Zeit nach ihrer Herstellung mit einer Oxidschicht überzogen. Die guten Materialeigenschaften (u.a. hohe Korrosionsbeständigkeit, geringes spezifisches Gewicht, gute Verarbeitbarkeit) führen dazu, dass Aluminium in vielen Bereichen in großen Mengen eingesetzt wird.
Aluminium bzw. Aluminiumverbindungen können in Abhängigkeit ihrer Zustandsform inhalativ, parenteral und gastrointestinal in den menschlichen Organismus aufgenommen werden. Die dermale Aufnahme über die intakte Haut spielt keine wesentliche Rolle.
Die akute Toxizität von Aluminium ist relativ gering. Zielorgane der chronischen Toxizität sind insbesondere die Lunge und das zentrale Nervensystem. Relativ kontrovers wird derzeit eine mögliche kanzerogene Wirkung von Aluminium diskutiert. Bei Einhaltung der sozialrechtlichen Randbedingungen können „Erkrankungen der tieferen Atemwege und der Lungen durch Aluminium oder seine Verbindungen“ nach der Nummer 4106 der geltenden Berufskrankheitenliste in Deutschland als Berufskrankheit anerkannt und ggf. entschädigt werden.
Eine relevante berufliche Aluminiumexposition kann in Abhängigkeit der speziellen arbeitshygienischen Verhältnisse insbesondere in der Aluminiumpulverindustrie und an Schweißarbeitsplätzen beobachtet werden, an denen Aluminiumbleche verschweißt werden.
Zur Schadensverhütung (Primärprävention) aluminiumbedingter Erkrankungen ist neben einer adäquaten Aufklärung der betroffenen Personenkreise und der Anwendung expositionsarmer Produktions- und Fertigungsverfahren eine Absaugung am Entstehungsort sowie persönlicher Atemschutz zu empfehlen. Im Rahmen der Sekundärprävention ist das Biomonitoring der Raumluftmessung deutlich überlegen. Der aktuelle BAT-Wert für Aluminium beträgt 60 µg/g Kreatinin (Urin). Derzeit wird dieser Wert von der Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe der DFG überprüft. Zur Früherkennung aluminiuminduzierter Lungenparenchymveränderungen ist die HRCT der konventionellen Röntgenaufnahme vorzuziehen, da sich im konventionellen Röntgenbild meist erst weit fortgeschrittene Stadien einer Aluminiumstaublunge ausreichend darstellen.
Führung und Gesundheit –
Umsetzung in der Praxis
Sicherheit und Gesundheit werden in Deutschland als Führungsaufgabe in vielen Betrieben unterschätzt und nicht wahrgenommen. In den gesetzlichen Vorschriften steht zwar deutlich hervorgehoben, dass es Aufgabe des Unternehmens ist, Arbeits- und Gesundheitsschutz zu gestalten, jedoch verführt das Arbeitssicherheitsgesetz dazu, diese Aufgabe an die Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner zu delegieren. Dabei kommt dann die primäre Führungsaufgabe „gesund und sicher zu führen“ zu kurz und rückt deutlich in den Hintergrund zu disziplinarischen Führungselementen und Business-Aufgaben.
Erst, wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist, weil die Krankheitsquote deutlich über dem Durchschnitt liegt oder aber ein schwerer bzw. gar tödlicher Unfall passiert ist, fängt der Unternehmer an sich mit dem Thema zu beschäftigen. Aber auch dann rückt immer noch der Betriebsarzt und die Sicherheitsfachkraft in den Fokus, die gefragt werden, welche Maßnahmen man ergreifen kann, um diese negativen Auswirkungen abzustellen. Präventiver Arbeits- und Gesundheitsschutz wird dabei am Rande mit erledigt, aber leider oftmals als Begleiterscheinung.
Wissenschaftliche Studien zeigen, dass 40% der krankheitsbedingten Abwesenheitszeiten motivationsbedingt sind. Auch im Arbeitsschutz werden bis zu 90% der Unfälle auf Verhalten zurückgeführt. Trotzdem brauchen Führungskräfte relativ lange, um einzusehen, dass sie über ihre Führungskompetenz die Mitarbeiter motivieren und das Verhalten der Mitarbeiter prägen. Hier setzt eine zentrale Aufgabe des vorbeugenden Arbeits- und Gesundheitsschutzes an, die auf der einen Seite Führungskompetenz im Arbeits- und Gesundheitsschutz vermitteln muss und auf der anderen Seite die Eigenmotivation der Mitarbeiter fördern und einfordern muss. Aber wie macht man das?
Der Schlüssel der Führung in Gesundheit liegt in der Wertschätzung und dem Vertrauen der Führungskraft gegenüber seinen Mitarbeitern. Dies ist die Basis eines gesundheitlichen Führens und ohne die werden sich keine Erfolge und keine Motivation bei dem Mitarbeiter einstellen. Authentisches Interesse zeigen, Vorbildfunktion überzeugend darstellen und Vertrauen bilden, sind die Voraussetzungen einer erfolgsorientieren Führung im Arbeits- und Gesundheitsschutz.
Wir haben solche Methoden entwickelt und miteinander verknüpft:
- Gesundheits- und Sicherheitsimpuls
- Mitarbeitergespräche in Gesundheit und Sicherheit führen
- Gesundheits- und Sicherheitsbedingte verhaltensfördernde Begehungen
- Gespräche nach Krankheit bzw. nach Unfall
Richtig angewendet führen diese zu einem besseren Arbeits- und Gesundheitsschutz.
Workshop: Handschutz
Hautreinigung: Worauf kommt es an?
Der Reinigungserfolg und die Hautverträglichkeit sind zentral für die Bewertung von Hautreinigungsmitteln. Eine gute Hautverträglichkeit wird in verschiedenen Vorschriften und Fachinformationen für Hautreinigungsmittel gefordert, wobei der Reinigungserfolg als selbstverständlich angenommen und nicht thematisiert wird.
Eine aktuelle Marktbewertung der Universität Osnabrück für Hautreinigungsmittel ergibt bereits eine hohe Hautverträglichkeit. Gebräuchliche Tenside in aktuellen Hautreinigungsmitteln sind Ethersulfate, Betaine und Zuckertenside.
Tenside unterscheiden sich deutlich in Ihrer Hautverträglichkeit und Reinigungskraft. Die sinnvolle Kombination verschiedener Tenside ergibt unterschiedlichste Qualitäten.
Reibekörper sind ein weitere wichtiger Bestandteil von Hautreinigungsmitteln für den gewerblichen Bereich mit höherem Schmutzanfall. Aktuell werden bevorzugt Kunststoff- und Naturstoff-Reibekörper verwendet. Reibekörper werden zur Schmutzauflockerung benötigt und das Reibegefühl wird von vielen Anwendern erwartet.
Lösemittel sind bevorzugt in Spezial-Hautreinigungsmitteln angebracht und lösen stark haftende Verschmutzungen. Lösemittel sind wegen der stark hautentfettenden Eigenschaften ein kritischer Bestandteil von Hautreinigungsmitteln. Viele Anwender bevorzugen die schnelle, aggressive Hautreinigung mit starken, oft lösemittelhaltigen Hautreinigungsmitteln in Unkenntnis der Nebenwirkungen (Provokation von Berufsdermatosen, Austrocknungsekzem).
Die Darbietungsform ist für Hautreinigungsmittel aus hygienischen Gründen wichtig und es sollten daher Spendersysteme bei Mehrpersonennutzung verwendet werden. Die modernste Spenderform sind luftabsperrende, kontaminationssichere Flaschensysteme (Ventilflaschen) und die günstigste Form sind die offenen Eimer- oder Dosensysteme zur direkten, händischen Entnahme.
Anforderungen an Hautreinigungsmittel sind:
- hohe Hautverträglichkeit
- ausreichende Reinigungskraft
- hoher Hygieneanspruch an die Darreichungsform
- verschmutzungsangepasste Auswahl auch von Flüssigreinigern statt nur Handwaschpasten
- Teil eines Hautschutzkonzeptes mit Hautschutz- und Hautpflegemitteln.
Workshop Niederlassung:
Grundlagen der Abrechnung und
Vertragsgestaltung
Die Niederlassung als Arbeitsmediziner bietet viele hervorragende Möglichkeiten, um sich selbst als Mediziner zu verwirklichen und wirtschaftlich erfolgreich zu sein, da ein anhaltender Mangel an Arbeitsmedizinern in Deutschland besteht.
Die Arbeitsmedizin ist dabei nicht mit den kurativ tätigen Ärzten vergleichbar, da der Arbeitsmediziner seine Vertragsgestaltung selbst übernehmen sollte und auch sein Preisniveau und seine Preisgestaltung selbst bestimmen kann. Grundlage dessen sollte eine strategische Planung sein.
Vor der Niederlassung ist es wichtig, sich über sein persönliches Entwicklungspotential, bspw. Spezialisierungen, klar zu sein. Auch sollte der Arbeitsmediziner über seine Position am Markt im Bilde sein. Dabei gibt es verschiedene Alternativen für eine selbständige Tätigkeit.
Weitere wichtige Entscheidungen die getroffen werden müssen sind: Wie soll meine Praxis eingerichtet werden? Welche Geräte kaufe ich? Welche Software und IT nutze ich? Wie bekomme ich Kunden? Wie finanziere ich die Praxis, gerade in der Anfangszeit? Welche Fördermöglichkeiten bestehen? In welcher Rechtsform sollte ich gründen?
Lösungen auf diese Fragen sollten individuell an das jeweilige Konzept des Arbeitsmediziners angepasst sein und im Seminar herausgearbeitet werden.