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Anerkennung bestimmter Hautkrebsformen als Berufskrankheit möglich

Foto: Arpad Nagy-Bagoly – Fotolia.com

Bestimmte Formen des Hautkrebses, aktinische Keratosen und das Plattenepithelkarzinom können wie eine Berufskrankheit anerkannt werden. Grundlage hierfür ist die Wissenschaftliche Begründung des Ärztlichen Sachverständigenbeirats „Berufskrankheiten“ beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales, die am 12. August 2013 im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht wurde. Voraussetzung für eine Anerkennung ist, dass die Betroffenen über viele Jahre im Freien gearbeitet haben und dabei lange natürlicher UV-Strahlung ausgesetzt waren. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) unterstützt die wissenschaftliche Empfehlung und fordert vor diesem Hintergrund, die Berufskrankheitenliste entsprechend zu ergänzen. Andere Hautkrebsarten wie Melanom und Basaliom sind nicht von der wissenschaftlichen Begründung erfasst. Hier gibt es zum jetzigen Zeitpunkt keine ausreichenden medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse für eine arbeitsbedingte Verursachung, so dass die Voraussetzung für ihre Aufnahme in die Berufskrankheitenverordnung nicht gegeben ist.

Damit eine Krankheit als Berufskrankheit anerkannt werden kann, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein. Unter anderem muss wissenschaftlich belegt sein, dass bestimmte Personengruppen arbeitsbedingt ein höheres Erkrankungsrisiko haben als der Rest der Bevölkerung. Für aktinische Keratosen und Plattenepithelkarzinome liegt dieser Nachweis nun vor. Danach haben Beschäftigte, die über viele Jahre „in der Sonne“ gearbeitet haben, ein wesentlich höheres Erkrankungsrisiko für aktinische Keratosen und Plattenepithelkarzinome als die übrige Bevölkerung. Ursache hierfür ist, dass langjährige Sonnenstrahlung zu chronischen Schäden der Haut und nachfolgend zu Hautkrebserkrankungen führen kann.

Die Wissenschaftliche Begründung nennt folgende Voraussetzungen für die Anerkennung einer Erkrankung als Berufskrankheit:

· Die Diagnose „Plattenepithelkarzinom“ oder „multiple aktinische Keratose“ muss gesichert sein. Einzelne aktinische Keratosen sind noch keine Berufskrankheit.

· Das betroffene Hautareal muss bei der Arbeit langjährig und direkt der Sonnenstrahlung ausgesetzt gewesen sein.

· Der Hauttyp spielt keine Rolle bei der Anerkennung. Er ist aber wichtig für die Auswahl geeigneter Sonnenschutzmaßnahmen.

Entscheidend ist in jedem Fall die arbeitsbedingte UV-Strahlungsdosis, der die Betroffenen bei ihren beruflichen Tätigkeiten ausgesetzt waren. Zu der alltäglichen UV-Belastungsdosis, der jeder Mensch tagtäglich ausgesetzt ist, muss bezogen auf das bisherige Leben eine arbeitsbedingte Mehrbelastung von mindestens 40 Prozent dieser Lebensbelastungsdosis kommen. Diese Mehrbelastung wird von einem 50-jährigen Erkrankten beispielsweise erreicht, wenn er mehr als 15 Jahre in Vollzeit im Freien gearbeitet hat. Bei einem 60-Jährigen wird eine berufliche Verursachung bei ca. 18 Jahren „Outdoorarbeit“ wahrscheinlich. Derartige Belastungen treten typischerweise bei Beschäftigten in der Landwirtschaft, am Bau, im Handwerk, auf See und in Berufen wie Bademeister auf. „Als Verordnungsgeber ist die Bundesregierung nun gefordert, zügig die Berufskrankheitenliste zu ergänzen“, erklärt DGUV-Hauptgeschäftsführer Dr. Joachim Breuer. Auch wenn die beiden Krankheiten noch nicht in die Berufskrankheitenliste aufgenommen wurden, können Berufsgenossenschaften und Unfallkassen sie bereits jetzt wie eine Berufskrankheit anerkennen. Im Vordergrund steht dabei die Übernahme der Heilbehandlung, die in der gesetzlichen Unfallversicherung für Versicherte in der Regel zuzahlungsfrei ist. Betroffene sollten daher ihren Betriebsarzt oder behandelnden Arzt auf einen möglichen beruflichen Zusammenhang hinweisen. Der Arzt wird dann eine Verdachtsmeldung an die gesetzliche Unfallversicherung schicken.

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