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Datenschutzbeauftragter darf keinenInteressenkonflikten unterliegen

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Thomas Kranig

Unternehmen, die personenbezogene Daten verarbeiten, sind unter bestimmten Voraussetzungen zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten gesetzlich verpflichtet. Zum Datenschutzbeauftragten können jedoch nicht Personen bestellt werden, die daneben im Unternehmen noch solche Aufgaben wahrnehmen, die zu Interessenkonflikten mit den Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten führen können. Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) hat in einem solchen Fall eine Geldbuße gegen ein Unternehmen ausgesprochen.

Unternehmen und andere Stellen müssen einen Datenschutzbeauftragten bestellen, wenn bei ihnen mindestens zehn Personen mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten befasst sind. Zahlreiche Unternehmen erfüllen diese Voraussetzungen. Das Gesetz stellt es Unternehmen und anderen Stellen frei, ob die Funktion des Datenschutzbeauftragten an eine externe Person vergeben wird („externer Datenschutzbeauftragter“) oder aber durch einen Mitarbeiter („interner Datenschutzbeauftragter“) erfüllt wird. Wird ein Mitarbeiter zum Datenschutzbeauftragten bestellt, so darf er jedoch daneben nicht noch für solche Aufgaben zuständig sein, die die Gefahr von Interessenkonflikten mit seiner Funktion als Datenschutzbeauftragter mit sich bringen können.

Eine solche Interessenkollision lag nach Auffassung des BayLDA im Falle eines Datenschutzbeauftragten eines bayerischen Unternehmens vor, der die Position des „IT-Managers“ des Unternehmens bekleidete. Eine derart exponierte Position im Hinblick auf die Datenverarbeitungsprozesse im Unternehmen ist in aller Regel unvereinbar mit den Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten. Dies liefe letztlich auf eine Datenschutzkontrolle eines der maßgeblichen zu kontrollierenden Funktionsträger im Unternehmen durch sich selbst hinaus. Eine solche Selbstkontrolle widerspricht der Funktion eines Datenschutzbeauftragten, der gerade eine unabhängige Instanz sein soll, die im Unternehmen auf die Einhaltung des Datenschutzes hinwirkt. Diese Aufgabe kann der Datenschutzbeauftragte nicht erfüllen, wenn er gleichzeitig maßgebliche operative Verantwortung für Datenverarbeitungsprozesse besitzt.

Das BayLDA hatte das Unternehmen auf diesen Umstand hingewiesen und zur Bestellung eines Datenschutzbe-auftragten aufgefordert, der keiner derartigen Interessenkollision unterliegt. Das Unternehmen kündigte zwar wiederholt an, im Zuge von Umstrukturierungen auch die Funktion des Datenschutzbeauftragten neu zu beklei-den. Es versäumte es jedoch über Monate, dem BayLDA den Nachweis für die Bestellung eines geeigneten Da- tenschutzbeauftragten vorzulegen. Vor diesem Hintergrund hat das BayLDA gegen das Unternehmen eine Geldbuße festgesetzt, die inzwischen bestandskräftig ist.

„Der betriebliche Datenschutzbeauftragte ist ein Erfolgsmodell und ein sehr wichtiges Element der Datenschutzorganisation in Deutschland. Die Funktion des Datenschutzbeauftragten kann aber nicht durch eine Person wahrgenommen werden, die daneben im Unternehmen noch Aufgaben innehat, die in einem Spannungsverhältnis mit einer unabhängigen, effektiven internen Aufsicht über den Datenschutz stehen. Unternehmen, die gesetzlich zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet sind, können daher nur eine solche Person zum Datenschutzbeauftragten bestellen, die in der Lage ist, diese Aufgabe frei von sachfremden Zwängen auszuüben. Und wenn sie das trotz wiederholter Aufforderung nicht machen, müssen sie notfalls mit Bußgeld dazu gezwungen werden.“, betont Thomas Kranig, der Präsident des BayLDA.

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