In letzter Zeit sind zunehmend Anfragen an die Bundesärztekammer gerichtet worden, ob unter Bezugnahme insbesondere auf die Vorschrift des § 4 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), nach welcher der Arbeitgeber als Betriebsärzte nur Personen bestellen darf, die über die arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen, insoweit noch in der Weiterbildung zur Arbeitsmedizin oder zur Betriebsmedizin befindliche Ärzte schon eigenständig betriebsärztliche Leistungen erbringen können.
Dies würde dann bedeuten, dass die von diesen Ärzten erbrachten Einsatzzeiten auf die betrieblichen Einsatzzeiten nach DGUV Vorschrift 2 angerechnet werden können, so der für Arbeitsmedizin zuständige Dezernent der Bundesärztekammer, Dr. Hans Jürgen Maas. In diesem Falle würde gefolgert werden können, dass durch von Weiterbildungsassistenten erbrachte Einsatzzeiten die Einsatzstundenkapazität des Weiterbilders von insgesamt ca. 1.600 Stunden pro Jahr in angemessenem Umfang erweitert werden kann. In diesem Zusammenhang hat die Bundesärztekammer bislang sowohl in Beratungen ihrer Fachgremien als auch bei externen Positionierungen immer die Auffassung vertreten und vertritt sie unverändert, dass zwar der in der Weiterbildung befindliche Arzt noch nicht zum Betriebsarzt mit selbstständiger betriebsärztlicher Aufgabenerfüllung bestellt werden darf, sehr wohl dieser aber unter Anleitung des zur Weiterbildung befugten Arztes betriebsärztliche Leistungen erbringen darf, welche auf die vertraglich geschuldeten Einsatzstunden angerechnet werden können und insoweit auch die zeitliche Leistungskapazität des Weiterbilders grundsätzlich erhöhen können.
Im Unterschied zum weiterbildungsbefugten Arzt darf der noch in Weiterbildung befindliche Arzt seine Leistungen nur noch nicht selbstständig und eigenverantwortlich erbringen, wird aber für den ihn anleitenden Arzt in dessen Namen und unter dessen Verantwortung tätig. Vor diesem Hintergrund hat die Bundesärztekammer bisher auch jegliche Forderung nach einem Vergütungsabschlag für derart erbrachte betriebsärztliche Leistungen strikt abgelehnt. Die Bundesärztekammer sieht sich veranlasst, im Hinblick auf die zum 01.01.2011 in Kraft getretene DGUV Vorschrift 2 und sich hieraus verstärkt ergebende öffentliche Diskussionen über betriebsärztliche Einsatzzeiten/-stunden auf die oben dargelegten Auslegungen nochmals nachdrücklich hinzuweisen.
Annegret Schoeller,
Bundesärztekammer