Am 1. Januar 2011 tritt die Unfallverhütungsvorschrift Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder DGUV Vorschrift 2 zur arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung in den Betrieben in Kraft und löst die BGV A2/GUV-V A2 und die GUV-V A 6/7 ab. Mit ihr ergeben sich Veränderungen für die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung in Bezug auf Betreuungsformen, Einsatzzeiten und Aufgaben für Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten, die der Regelbetreuung unterliegen. Mit dieser Vorschrift haben auch erstmals gemeinsam die Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand eine einheitliche und gleichlautende Vorgabe zur Konkretisierung des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) vorgelegt. Die bisherigen Regelungen für die Kleinbetriebsbetreuung (§ 2 Abs. 2 Anlage 2) und für das alternative Betreuungsmodell (§ 2 Abs. 4 Anlage 3,4) für Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten besteht weiterhin im Regelungsbereich der Berufsgenossenschaften. Sie gilt auch ab dem 1. Januar 2013 bei den Unfallkassen.
Die Regelungen der DGUV Vorschrift 2 sollen dem aktuellen Arbeitsschutz entsprechen und gleichartige Anforderungen für gleichartige Betriebe sicherstellen. Dabei soll die individuelle Gefährdungssituation der Betriebe berücksichtigt und die Eigenverantwortung der Unternehmer gestärkt werden. Im Mittelpunkt der Reform steht das neue Konzept der Regelbetreuung der Betriebe mit mehr als zehn Beschäftigten (§ 2 Abs. 2 Anlage 2). Die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung besteht hier zukünftig aus zwei neuen Komponenten: Die Grundbetreuung und die betriebsspezifische Betreuung: Für die Grundbetreuung werden Einsatzzeiten vorgegeben. Der Umfang der betriebsspezifischen Betreuung ist von jedem Betrieb selbst zu ermitteln. Beide Komponenten bilden zusammen die Gesamtbetreuung.