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Kabinett beschließt 27. Betäubungsmittel- Änderungsverordnung

Mit dieser Verordnung sollen 26 neue psychoaktive Substanzen in die Anlagen I bis III des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) aufgenommen werden. Ziel ist es, den Missbrauch dieser Stoffe einzudämmen, die Gesundheit Einzelner und der Bevölkerung zu schützen und die Strafverfolgung zu erleichtern.

Bei den Substanzen handelt es sich um synthetische Cannabinoide sowie um synthetische Derivate des Cathinons, Amfetamins und Phencyclidins. Ebenfalls dem BtMG unterstellt werden die beiden Benzodiazepine Etizolam und Phenazepam. Weiterhin wurde das kürzlich in Deutschland als Arzneimittel zur Behandlung von ADHS zugelassene Lisdexamfetamin aufgenommen, da dieses über ein entsprechendes Missbrauchs- und Abhängigkeitspotential verfügt.

Die Anlagen des BtMG werden damit an den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse angepasst. Synthetische Cannabinoide und Cathinone machen zwei Drittel aller neuen im Rahmen des europäischen Frühwarnsystems gemeldeten Substanzen aus. Diese neuen psychoaktiven Substanzen werden durch einfache chemische Abwandlung (Derivatisierung) bekannter chemischer Grundgerüste synthetisiert. Dadurch entstehen Stoffe mit ähnlichen Wirkungs- und Nebenwirkungsprofilen und vergleichbaren Gefährdungspotenzialen wie bei bereits unterstellten Betäubungsmitteln.

Der Konsum neuer psychoaktiver Substanzen ist mit unkalkulierbaren gesundheitlichen Risiken verbunden. Die sogenannten „Designerdrogen“, „legal highs“, „Kräutermischungen“ oder „Badesalze“ unterliegen, auch solange sie noch nicht dem BtMG unterstellt sind, dem Arzneimittelgesetz (AMG). Bei Verstößen gegen das AMG droht eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren.

Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates.

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