Ich beziehe mich auf den Artikel “Meilensteine im Gesundheitsmanagement am Beispiel der Commerzbank AG” in ErgoMed 3/2009 von Karin Goldstein und Jens Rickmann.
Es geht um das betriebliche Gesundheitsmanagement, das ausführlich beschrieben wird. Auf S. 78 oben fügen die Autoren eine Abbildung ein “in Anlehnung an 2″. Dieses Schaubild zeigt eine direkte Aus- bzw. Einwirkung des Gesundheitsmanagements auf das Personalmanagement und die Personalpolitik, die wiederum verschiedene Faktoren, u.a. die “Personalfreisetzung” bewirkt.
Hierbei muss eines ganz klar herausgestellt werden: Der am Gesundheitsmanagement maßgeblich beteiligte Betriebsarzt bzw. Facharzt für Arbeitsmedizin bewirkt zu keiner Zeit direkt oder indirekt eine Personalfreisetzung und darf dies auch laut Datenschutzgesetz nicht, da dies mit einem eklatanten Bruch der ärztlichen Schweigepflicht verbunden wäre.
Der Betriebsarzt selbst muss stets ein verlässlicher Partner u.a. für den Patienten, für den Arbeitgeber und für den Betriebsrat sein, nicht nur für den Arbeitgeber, wie dies in der Abbildung einseitig dargestellt wird.
Dr. med. E. Fischer, Wuppertal