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Neue PSA-Verordnung der EU richtet sich vor allem an Hersteller

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Deutsche Gesetzliche

Unfallversicherung (DGUV)Stefan Boltz030 288763768presse@dguv.de

Am 20. April 2016 trat die neue PSA-Verordnung* der Europäischen Union in Kraft. Sie ersetzte die PSA-Richtlinie 89/686/EWG und richtet sich in erster Linie an die Hersteller von Persönlicher Schutzausrüstung (PSA). Es gilt eine Übergangszeit von zwei Jahren. In dieser Zeit haben Hersteller, Behörden und Zertifizierungsstellen Gelegenheit, sich auf die Änderungen vorzubereiten. Die wichtigsten Neuerungen aus Sicht des Arbeitsschutzes im Überblick:

  • Einige wesentliche Änderungen ergeben sich aus einer veränderten Einstufung von Produkten als PSA. Es gibt drei Kategorien, denen unterschiedliche Prüfanforderungen zugeordnet sind. Produkte wie Gehörschutz, Rettungswesten oder PSA zum Schutz gegen Kettensägenschnitte fallen künftig – neu – unter die Kategorie III. Damit unterliegen sie einer Produktionskontrolle durch eine notifizierte Stelle.
  • Aus der veränderten Einstufung von PSA ergibt sich auch eine Konsequenz für die Anwender von PSA. Für Schutzausrüstung der Kategorie III gilt in Deutschland die Pflicht zu einer praktischen Unterweisung der Beschäftigten. „Hier sind die Unternehmen gefragt, ihre Unterweisungen entsprechend anzupassen“, sagt Dr. Walter Eichendorf, stv. Hauptgeschäftsführer der DGUV.
  • Hersteller müssen künftig die so genannte Konformitätserklärung jedem einzelnen Produkt beifügen. Die Erklärung bestätigt, dass das Produkt den Anforderungen der Verordnung entspricht. Bislang reichte es aus, die Konformitätserklärung „auf Verlangen“ vorlegen zu können.
  • Der Geltungsbereich der Verordnung ist umfassender als zuvor. Sie nimmt künftig alle Wirtschaftsakteure in die Pflicht. Mussten bislang nur die Hersteller prüfen, ob ihre PSA-Produkte den Sicherheitsanforderungen entsprechen, werden künftig auch Händler und Importeure in die Verantwortung genommen. Sie müssen sich bei den gehandelten Produkten vergewissern, dass sie geprüft wurden und über eine entsprechende Bescheinigung verfügen.
  • Bislang galten EU-Baumusterprüfungen unbegrenzt. Gemäß der neuen Verordnung werden sie nur noch für längstens fünf Jahre ausgestellt. Damit ist der Hersteller gezwungen, sein Produkt nach spätestens fünf Jahren genau zu prüfen und entweder der Zertifizierungsstelle zu bestätigen, dass sich nichts geändert hat oder aber etwaige Änderungen durch diese Stelle unabhängig prüfen zu lassen. „Für eine Befristung der Zertifikate“, so Dr. Walter Eichendorf, „haben wir uns schon seit langem eingesetzt.“

Die EU-Kommission hat bereits angekündigt, dass die PSA-Verordnung durch einen Leitfaden ergänzt werden soll. Sie kommt damit Anfragen nach der Auslegung des Textes entgegen.

*offizielle Bezeichnung: „Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG“.

Weiterführende Informationen

http://www.dguv.de/fb-psa

http://www.dguv.de/ifa/psa

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