Rubriken

Statement zur Novellierung der (Muster-)Weiterbildungsordnung

Nach dem Beschluss des Deutschen Ärztetags soll die (Muster-)Weiterbildungsordnung (MWBO) für Ärzte novelliert werden. Dazu wurden alle ärztlichen Fachgesellschaften und Berufsverbände aufgefordert, Bezeichnungen zu prüfen, Weiterbildungsinhalte auf der Basis von Kompetenzen neu zu strukturieren und einen konsentierten Vorschlag zu machen. Im Fachgebiet Arbeitsmedizin wurde die DGAUM von der Bundesärztekammer um die Federführung gebeten, verbunden mit dem Ziel, den VDBW einzubeziehen und einen konsentierten Vorschlag vorzulegen. In einer entsprechenden Arbeitsgruppe haben sich in den letzten Wochen Kolleginnen und Kollegen eingebracht und für die jeweiligen Gremien (Vorstand der DGAUM und Präsidium des VDBW) vorgearbeitet. Für die DGAUM hat dies Prof. Stephan Letzel übernommen und den DGAUM-Vorschlag in der ASU, Ausgabe 5.2013 zur Diskussion gestellt. Auf einer speziellen Internetplattform „WIKI-BÄK“ wurden die entsprechenden Vorschläge der DGAUM als federführender „Editor“ eingestellt und von uns als „Partner“ kommentiert. Der komplexe Novellierungsprozess ist auf der Internetseite der Bundesärztekammer unter www.bundesaerztekammer.de/page.asp?his=1.128.11016 beschrieben.

In zahlreichen Punkten haben DGAUM und VDBW eine inhaltliche Übereinstimmung erzielt, beispielsweise sind wir uns bei der künftigen erweiterten Facharztbezeichnung „Arzt für Arbeitsmedizin und Prävention“ einig, ebenso bei unserem Vorschlag, dass die Arbeitsmedizin künftig auch für die Weiterbildung in anderen Fachgebieten anerkannt werden soll. DGAUM und VDBW wollen gemeinsam beantragen, dass die Arbeitsmedizin künftig als Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung zählt. Übereinstimmung konnten wir auch beim Inhalt der einzelnen Kompetenzblöcke erzielen.

Unterschiedliche Auffassungen bestehen bei der Anrechenbarkeit von Weiterbildungszeiten in Fächern der unmittelbaren Patientenversorgung auf die Arbeitsmedizin. Der VDBW vertritt die Meinung, dass die bisherige Regelung weiterhin gültig sein soll. Die DGAUM will in den 36 Monaten Weiterbildungszeit Arbeitsmedizin keine Anrechenbarkeit mehr zulassen. Nach Ansicht des VDBW könnte dadurch ein Engpass an Weiterbildungsstellen entstehen. An einem weiteren Punkt haben wir eine andere Auffassung und das betrifft die Zusatzweiterbildung „Betriebsmedizin“. Die DGAUM hält diese alternative Weiterbildung weiterhin für zwingend notwendig, um die betriebsärztliche Versorgung in Deutschland sicherzustellen und plädiert für die Beibehaltung der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin. Der VDBW spricht sich aus qualitativen Aspekten dafür aus, dass die Zusatzbezeichnung entfällt und künftig alleine die Facharztqualifikation Arbeitsmedizin vorgesehen ist. Die Gründe liegen insbesondere darin, dass der „kapazitäre Flaschenhals“ wegfällt. Bisher setzte die Weiterbildung im Fachgebiet Arbeitsmedizin eine Weiterbildungszeit von 24 Monaten im Gebiet Innere Medizin und/oder in Allgemeinmedizin voraus. Mit der Novellierung wird diese Basis verbreitert, da künftig diese Weiterbildungszeit in allen der unmittelbaren Patientenversorgung zählenden Gebieten erfolgen kann. Damit erhöht sich die Anzahl an Ärztinnen und Ärzten, für die Weiterbildung im Fachgebiet Arbeitsmedizin in Frage kommt, erheblich. Auch die sehr unterschiedliche Umsetzung und Ausgestaltung der notwendigen Zeiten in den Weiterbildungsordnungen der einzelnen Ärztekammern spricht aus Sicht des VDBW gegen die Beibehaltung der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“. Derzeit haben von den 17 Landesärztekammern vier (Berlin, Brandenburg, Hamburg, Hessen) keine Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin in ihrer Weiterbildungsordnung vorgesehen. In fünf Kammern wird zum Teil erheblich von der zeitlichen Vorgabe der bestehenden Muster-MBO abgewichen und hinsichtlich der geforderten Weiterbildungszeit in der Arbeitsmedizin/Betriebsmedizin deutlich kürzere Zeiten vorausgesetzt, darunter sogar in einer Ärztekammer nur neun Monate Weiterbildungszeit. Wir berücksichtigen bei der Haltung auch die Richtlinie 205/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, wonach entsprechende Facharztabschlüsse innerhalb der Europäischen Union anerkannt werden müssen. Da in der Arbeitsmedizin die Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung vier Jahre beträgt, haben Ärztinnen und Ärzte anderer EU-Länder nach Abschluss einer vier-jährigen fachärztlichen Weiterbildung Anspruch auf entsprechende Anerkennung als Facharzt in Deutschland.

Für die Konzentration auf die Facharztqualifikation spricht aus Sicht des Verbands auch, dass aufgrund der Anrechnungsmöglichkeit in anderen Fachgebieten letztlich eine 24-monatige Weiterbildungszeit in der Arbeitsmedizin bleibt und zwar sowohl bei der Gebietsbezeichnung zum Facharzt als auch bei der Zusatzbezeichnung. Da die Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin einerseits ohnehin die Anerkennung als Facharzt in einem (anderen) klinischen Fachgebiet voraussetzt, gleichzeitig die zugrunde liegenden sonstigen 36 Monate Weiterbildungszeit in allen Fachgebieten der Patientenversorgung erworben werden kann, würde der Weiterzubildende künftig in der gleichen Zeit nicht nur die Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin, sondern auch die alleinige oder zweite Facharztqualifikation Arbeitsmedizin erreichen. Nicht zuletzt der Aspekt der Rechtssicherheit vor dem Hintergrund des Facharztstandards als notwendiger Sorgfaltsstandard spricht für die alleinige Konzentration der Gebietsbezeichnung, denn angesichts der zu erwartenden Verschärfung des Haftungsrechts ist der Facharzt für Arbeitsmedizin zweifelsfrei die geeignete und anerkannte Qualifikation.

Klar ist dabei, dass kein Betriebsmediziner die bestehende arbeitsmedizinische Fachkunde verlieren wird. Vielmehr setzt sich der Verband dafür ein, dass die langjährig betriebsmedizinisch tätigen Kolleginnen und Kollegen die Gebietsbezeichnung erlangen können – so wie die langjährige Praxis bei anderen Gebieten der Fall ist. Ich bin überzeugt, dass mit der Konzentration auf die Facharztqualifikation verbunden mit einem „Upgrade“ der bisherigen Betriebsmediziner eine zukunftsorientierte Lösung geschaffen werden kann. Die Weiterbildungsordnung ist keine kurzfristige Aktivität zur schnellen Gewinnung von ärztlichem Nachwuchs, sondern eine langfristig angelegte Grundlage ärztlicher Weiterbildung für die nächste Generation von Ärztinnen und Ärzten und wird die Arbeitsmedizin für mindestens eine Dekade prägen. Vorgesehen ist, dass der Deutsche Ärztetag 2014 über die (Muster-)Weiterbildungsordnung entscheidet. Danach werden die jeweiligen Ärztekammern in ihren Kammerversammlungen die konkreten Weiterbildungsordnungen beschließen.

DGAUM und VDBW vertreten in diesem Punkt der Novellierung der MWBO ihre unterschiedlichen Positionen; selbstverständlich werden wir den jeweils anderen Argumenten und Vorschlägen mit Respekt und Wertschätzung begegnen. Einen Kompromiss gibt es an dieser Stelle nicht, sondern nur eine klare Haltung, deren Gründe ich Ihnen hier dargelegt habe.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Wolfgang Panter

Präsident VDBW e.V., Verband Deutscher Betriebs- und Werksärzte e.V.

Berufsverband Deutscher Arbeitsmediziner, Friedrich-Eberle-Straße 4a,

76227 Karlsruhe

Aktuelle Ausgabe

Partnermagazine

Akademie

Partner