Zu dem Gesetz zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme, das heute den Bundesrat passiert hat, erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger: Das grüne Licht des Bundesrates ist ein wichtiger Schritt, damit z. B. psychisch kranke Menschen nach einer Zwangseinweisung in einer Klinik behandelt werden können, wenn der natürliche Wille getrübt ist. Unter sehr engen Voraussetzungen und als letztes Mittel kann es Notsituationen geben, in denen nach einer Zwangseinweisung nur eine Zwangsbehandlung den Weg zur Gesundung eröffnet. Wenn ein Mensch z. B. eine akute Psychose erlebt und sich selbst gefährdet, dann ist medizinische Hilfe besser als eine Zwangseinweisung, in der allein verwahrt wird. Zum Schutz der Selbstbestimmung sind die rechtlichen Hürden nach der Neuregelung für eine Zwangsmedikation hoch.
Zunächst soll immer versucht werden, dass der Betreute in die geplante Maßnahme einwilligt. Die Maßnahme muss erforderlich sein, wenn dem Betreuten erheblicher gesundheitlicher Schaden droht. Und die Maßnahme muss immer durch einen Richter genehmigt werden das gilt genauso wie bei der Unterbringung. Der Gesetzgeber hat eine Ausnahmeregelung für Notsituationen beschlossen, in denen es gar nicht anders geht.
Davon unberührt bleibt als Patient die Möglichkeit, durch Verfügung festzulegen, wie der Patient behandelt werden möchte, wenn er vorübergehend nicht zu einer Entscheidung fähig ist.
Eine ärztliche Zwangsmaßnahme ist außerdem nur im Rahmen der stationären Unterbringung zulässig und nicht ambulant. Die Neuregelung schafft Rechtssicherheit, nachdem der Bundesgerichtshof 2012 seine bisherige Rechtsprechung verändert hatte.
Zum Hintergrund
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung am 20. Juni 2012 entschieden, dass es an einer hinreichend bestimmten Rechtsgrundlage für eine Einwilligung des rechtlichen Betreuers in eine zwangsweise medizinische Behandlung des Betreuten fehlt. Der BGH hat darauf hingewiesen, dass ein unter Betreuung stehender Mensch gegen seinen natürlichen Willen nur auf der Grundlage eines derzeit fehlenden Gesetzes und unter eingeschränkten Voraussetzungen medizinisch behandelt werden darf. Dazu gehört insbesondere die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und bestimmter verfahrensrechtlicher Sicherungen. Wegen der derzeit fehlenden rechtlichen Grundlage können Menschen, denen krankheitsbedingt die Einsicht in die Behandlungsnotwendigkeit fehlt, häufig medizinisch nicht ausreichend versorgt werden. Dies kann unter Umständen zu erheblichen gesundheitlichen Schäden führen. So kann beispielweise bei einem psychisch Kranken eine akute Krankheitsepisode bei einer Nichtbehandlung einen schwereren und längeren Verlauf nehmen. Dies kann für den Betroffenen mit einem extremen Leiden verbunden sein. Zugleich führt eine fehlende Behandlung unter Umständen auch zu einer deutlichen Verlängerung der Unterbringungszeit einschließlich zusätzlicher unterbringungsähnlicher Maßnahmen wie z. B. Fixierungen.
Mit dem heute vom Bundesrat verabschiedeten Gesetz soll durch Änderungen in § 1906 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine hinreichend bestimmte Regelung zur Einwilligung des Betreuers in die Behandlung des Betreuten getroffen werden. Die Änderungen werden durch verfahrensrechtliche Regelungen flankiert. Die ärztliche Zwangsmaßnahme soll näher bezeichnet werden.
Die Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme ist nur unter folgenden engen Voraussetzungen möglich:
· Die Einwilligung des Betreuers kommt nur bei einem krankheitsbedingt einwilligungsunfähigen Betreuten in Betracht;
· die Einwilligung des Betreuers muss zur Abwendung eines dem Betreuten drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens erforderlich sein;
· der erhebliche gesundheitliche Schaden darf nicht durch eine andere zumutbare Maßnahme abgewendet werden können;
· der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsmaßnahme muss die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegen und
· vor der Einwilligung muss erfolglos versucht worden sein, die Zustimmung des Betreuten zu der geplanten Maßnahme zu erreichen.
Die Neuregelungen bilden die bis zu den jüngsten Beschlüssen des Bundesgerichtshofs bestehende Rechtslage möglichst nah ab. Eine Zwangsbehandlung darf nur im Rahmen einer stationären Unterbringung nach § 1906 Absatz 1 BGB erfolgen, eine ambulante Zwangsbehandlung bleibt weiterhin unzulässig. Wie die Unterbringung selbst bedarf auch die Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme der gerichtlichen Genehmigung und unterliegt denselben strengen verfahrensrechtlichen Anforderungen. Dazu zählen Regelungen zur Einholung eines Sachverständigengutachtens und zur Bestellung eines Verfahrenspflegers. Zusätzlich muss der Beschluss über die Genehmigung der Einwilligung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme bestimmte Mindestanforderungen erfüllen. Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.