(bgi) Ein-Euro-Jobber sollten Arbeitsunfälle auch dann registrieren lassen, wenn ein Arztbesuch auf den ersten Blick nicht nötig erscheint. Darauf weist der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG) hin. Ein Eintrag in das Verbandbuch erleichtert in Zweifelsfällen den versicherungsrechtlich nötigen Nachweis, etwa wenn sich die Folgen eines Arbeitsunfalls erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses als gravierend herausstellen.
Ein-Euro-Jobs sind gemeinnützige Tätigkeiten, die im Rahmen der Arbeitsmarktreformen unter dem Stichwort Hartz IV eingeführt wurden. Seit Jahresanfang können Bezieher des neuen Arbeitslosengeldes II ein solches Arbeitsverhältnis annehmen. Wie andere Arbeitnehmer auch stehen sie dabei unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Passiert während einer solchen Tätigkeit ein Arbeitsunfall, muss dieser wie bei allen anderen Beschäftigten auch, der für die jeweilige Einsatzstelle zuständigen Berufsgenossenschaft (BG) oder Unfallkasse gemeldet werden, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage dauert. Welche BG zuständig ist, weiß das Personalbüro des jeweiligen Arbeitgebers. Bei Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege wie zum Beispiel Diakonie oder Caritas ist das die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, bei Kirchengemeinden, Sport- oder anderen Vereinen die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft.
Wie bei allen Beschäftigten gilt auch bei den Ein-Euro-Jobs: Auch die Wege zur Arbeit und zurück nach Hause stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Nach einem Arbeits- oder Wegeunfall übernimmt die BG alle Kosten der Heilbehandlung, wenn nötig auch der beruflichen Wiedereingliederung und bei andauernd schweren Unfallfolgen eine entsprechende Rente.
Ansprechpartner:
Andreas Baader / Tel.: 02241 231 22 22