Zusammenfassung
Der berufsgenossenschaftliche Grundsatz 371 gehört zum Standardrepertoire arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen und dient dem Ziel, den Beschäftigten eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens anzubieten, wenn sie gewöhnlich bei einem nicht unwesentlichen Teil ihrer normalen Arbeit ein Bildschirmgerät benutzten 2. In einem Verwaltungsbereich, in dem keine weiteren Vorsorgeuntersuchungen durchzuführen sind, stellt der G 37 vielfach die einzige Gelegenheit für den Betriebsarzt dar, routinemäßig und ohne aktuellen Anlass die Beschäftigten zu untersuchen und zu beraten. Die hier vorgestellten Resultate eines Untersuchungskollektivs zeigen auf, dass die Untersuchung einen allgemeinen, über die eigentliche Bestimmung des G 37 hinausgehenden Nutzen
als Instrument des betrieblichen Gesundheitsschutzes in einem Verwaltungsbereich hat.
Stichworte: G 37 Nutzen Prävention Verwaltung
Abstract
Special voluntary based Fitness to Work examinations have to be offered to employees working with visual display units. For office staff these examinations may be the only regular contact to the occupational physician according to the regulations of the Berufsgenossenschaft. Their use for the patients eye check is obvious. In addition the examinations provide the doctor with information on the health status of the staff and with details on the workplace condition in the office environment. They enable the doctor both to give health advice to his patients and to take
initiative for technical or organizational improvement of the workplaces.
Key words: visual display unit regular medical examination prevention office environment
Einleitung
In einem industriellen Produktionsbetrieb ergeben sich für den Betriebsarzt zahlreiche Anlässe, die Arbeitsplätze zu begutachten und die Beschäftigten auch routinemäßig in festen Intervallen zu untersuchen. Begehungen, Arbeitsablaufuntersuchungen, Fragen aus dem gesamten Spektrum des betrieblichen Gesundheitsschutzes und nicht zuletzt die regelmäßigen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen erschließen dem Betriebsarzt ein weites Betätigungsfeld und ermöglichen ihm, den Gesundheitsstatus einzelner und spezieller Kollektive zu überschauen und zu beurteilen.
Verwaltungsbereiche laufen hingegen Gefahr, eine weniger intensive betriebsärztliche Betreuung zu erhalten, obwohl auch hier eine breite Palette arbeitsmedizinischer Themen von eher umweltmedizinischem Charakter bis zu Fragen der psychomentalen Belastung die Expertise des Betriebsarztes erfordern3. Aber von Einstellungsuntersuchungen, tropenmedizinischen Untersuchungen und sporadischen Sprechstundenuntersuchungen wegen aktueller gesundheitlicher Beschwerden abgesehen, bleiben dem Betriebsarzt in einer Verwaltung oftmals keine systematischen, routinemäßigen Gelegenheiten, die Beschäftigten zu befragen oder zu untersuchen.
Die Bildschirmarbeitsverordnung4 schreibt dem Unternehmer in § 3 jedoch vor, die Arbeitsbedingungen nicht nur hinsichtlich einer möglichen Gefährdung des Sehvermögens, sondern auch in Bezug auf körperliche Probleme und psychische Belastungen zu ermitteln und zu beurteilen. Es wird mit diesen Formulierungen vom Verordnungsgeber durchaus ein sehr weit gefächerter Ansatz der arbeitsmedizinischen Begutachtung gewählt, der sich in der betrieblichen Praxis als überaus begründet herausstellt.
Der § 6 verpflichtet den Arbeitgeber, seinen Beschäftigten eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens anzubieten. Diese wird in der Regel als arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz 37 1 durchgeführt. Neben der ärztlichen Untersuchung der Augen bietet sie dem Betriebsarzt ein geeignetes Instrument, durch Anamnese und Gespräch eine Hilfestellung bei der Beurteilung des Bildschirmarbeitsplatzes zu erhalten. Daneben ermöglicht die Untersuchung ihm einen Überblick über die Gesundheit der Beschäftigten in dem von ihm betreuten Verwaltungsbereich und kann ihm insbesondere Hinweise auf Defizite des Gesundheitsschutzes an den Arbeitsplätzen geben, aus denen er nachfolgend gezielte Interventionen ableiten kann.
Methode
Die Untersuchungsergebnisse von 500 konsekutiv durchgeführten G 37-Untersuchugen wurden systematisch erfasst. Die Patienten waren sämtlich in einem neu erstellten, im Jahr 2000 bezogenen Verwaltungsgebäude der Shell Deutschland Oil GmbH in Hamburg tätig. Die dort insgesamt beschäftigten ca. 1500 Mitarbeiter verrichten ausnahmslos typische Bürotätigkeiten, die durchweg bildschirmgestützt erfolgen und den Auswahlkriterien für die arbeitsmedizinische Vorsorge2 nach G 37 genügen.
Im Rahmen der Untersuchungen wurde ein besonderes Augenmerk auf die Feststellung der Vorgeschichte gelegt. Nach den Empfehlungen des G 37 verdienen dabei einige Aspekte ausdrückliche Beachtung:
Augenbeschwerden und Augenerkrankungen
Beschwerden und Erkrankungen des Bewegungsapparates
Neurologische Störungen
Stoffwechselerkrankungen
Bluthochdruck
Dauerbehandlung mit Medikamenten
Arbeitsplatz
Arbeitsaufgabe
Arbeitseinweisung
Arbeitszeit
Ergebnisse
Bei den insgesamt 500 Untersuchungen handelte es sich um 236 (47%) Erstuntersuchungen und 264 (52%) Nachuntersuchungen. Die Altersverteilung der Patienten ist Abb. 1 zu entnehmen. Die Mehrheit von 354 Beschäftigten war 40 Jahre oder jünger und nur 42 der Untersuchten waren älter als 50 Jahre. Die absolute Größe der Teilkollektive ist bei den prozentualen Nennungen im Rahmen der Ergebnisse zu berücksichtigen. Die abschließenden arbeitsmedizinischen Eignungsbeurteilungen bleiben im Rahmen der Ergebnisauswertung unberücksichtigt, da sie hier nicht im Fokus der Betrachtung stehen.
Hinsichtlich der Sehtestergebnisse und der speziellen Anamnese war zunächst festzustellen, dass ein Großteil der Patienten (Abb. 2) mit einer Sehhilfe versorgt war und dies naturgemäß mit dem Alter korrelierte.
68 Patienten (14% von 500) gaben im Rahmen der Anamnese Augenbeschwerden an. Bei insgesamt 108 (22% von 500) wurde im Rahmen der Untersuchungen eine Visusminderung festgestellt (Abb. 3), bei 45 Patienten (42%) betraf das die Bildschirmdistanz.
95 Patienten konnten ihre Arbeitsdauer am Computer nicht beurteilen, weil sie im Rahmen einer Einstellungsuntersuchung erstuntersucht wurden und zu diesem Zeitpunkt noch keine Erfahrungen am neuen Arbeitsplatz vorlagen. 405 Patienten machten dagegen Angaben zu der Intensität ihrer Tätigkeit am Bildschirmgerät. Die Mehrheit (325 Patienten oder 80%) arbeitete mehr als die Hälfte ihrer Arbeitszeit am Computer, während 80 Patienten weniger Bildschirmarbeit verrichteten.
Die Patienten wurden stets zur Ausstattung und Beschaffenheit ihres Bildschirmarbeitsplatzes befragt. Antworten waren auch auf diese Frage nur im Rahmen der 264 Nachuntersuchungen erhältlich. Die Patienten äußerten Defizite beispielsweise in der Ergonomie immerhin in 32% der Fälle. Reflexionen auf der Bildschirmoberfläche, falsche Höheneinstellung des Arbeitstisches, Platzmangel mit Behinderung einer leichten Computerbedienbarkeit und Unkenntnis über die vielfältigen Einstellmöglichkeiten des Bürostuhls waren typische Angaben. Die Klagen wurden in allen Fällen detailliert mit den Patienten erörtert, häufig wurden neben der Beratung und Aufklärung des Patienten vom Betriebsarzt oder einer speziell geschulten Assistentin auch Inspektionen der Arbeitsplätze mit ergonomischen Korrekturen vorgenommen.
Routinemäßig wurde den Patienten die Frage nach sportlicher Aktivität gestellt. Von den 500 untersuchten Patienten gaben 363 (73%) anamnestisch an, regelmäßig Sport zu treiben.
Auch der Raucherstatus wurde regelmäßig erhoben. Im untersuchten Kollektiv waren 184 Patienten (37%) regelmäßige Raucher, daneben wurden 99 Exraucher (20%) und 217 Nicht-raucher, die auch vormals nie geraucht hatten (43%), erfasst (Abb. 4).
In der Altersgruppe 2 (21-30 Jahre) rauchten mit 65 von 139 Patienten (47%) nahezu die Hälfte der Patienten, während in den anderen Altersklassen ca. ein Drittel der Patienten rauchte. Es überrascht nicht, dass die Zahl der Exraucher mit dem Lebensalter (Abb. 5) korrelierte.
146 Patienten (29%) gaben anamnestisch gesundheitliche Beschwerden aus den unterschiedlichsten medizinischen Fachdisziplinen an. Koronare Herzkrankheit, Allergien, Schlafstörungen, Bandscheibenerkrankungen, Psoriasis, Epicondylitis und viele andere Diagnosen wurden erwähnt. In der Altersgruppe der über 50-Jährigen waren das über 50% der Patienten, aber auch die jungen Patienten fühlten sich offenbar subjektiv großenteils nicht beschwerdefrei (Abb. 6). Die Beschwerden waren betriebsärztlich vielfach noch nicht aktenkundig und konnten daher im Rahmen der Anamnese erstmals als Grundlage einer Gesundheitsberatung dokumentiert werden.
Auch die dauerhafte Einnahme von Medikamenten korrelierte naturgemäß deutlich mit dem Alter (Abb. 7) In der Gruppe der über 50-Jährigen nahmen immerhin 57% der Patienten Tabletten ein. Insgesamt wurden 143 Patienten (29% von 500) medikamentös therapiert.
Die im G 37 ausdrücklich vorgesehene Frage nach erhöhtem Blutdruck beantworteten lediglich in den Altersgruppen der über 30-jährigen Patienten zwischen 12% und 16% der Patienten positiv. Die relativ niedrige Gesamtzahl und der geringe alterskorrelierte Gradient lassen auf eine nennenswerte Lücke in der Aufklärung bzw. dem Gesundheitsbewusstsein der befragten Patienten schließen.
Die Frage nach Kopfschmerzen und/ oder Migräne beantworteten in den verschiedenen Altersgruppen zwischen 12% und 19% der Patienten positiv, und nur in dem kleinen Kollektiv der unter 20-Jährigen wurden diese Symptome überhaupt nicht genannt.
Stoffwechselstörungen beschränkten sich ebenfalls nahezu vollständig auf die über 30 jährigen Patienten. Bis zu 39% von ihnen führten vornehmlich eine Erhöhung der Blutlipide oder eine Hyperurikämie an.
128 Patienten des Gesamtkollektivs (26%) klagten über Beschwerden der Wirbelsäule und des Schultergürtels. Eher selten und mit einem Maximum von 12% in der kleinen Gruppe der Patienten über 50 Jahre ließen sich andere Gelenkerkrankungen erfragen.
Diskussion
Die vorliegende Auswertung der G 37 Untersuchungen, insbesondere der anamnestischen Angaben, weist darauf hin, welcher Stellenwert der Untersuchung über deren eigentliche Bestimmung hinaus als betriebsärztliches Instrument in einer Arbeitsumgebung zukommt, in der es sonst nur eine eingeschränkte Routine des betriebsärztlichen Kontaktes zu Mitarbeitern gibt.
Die anamnestischen Angaben der Patienten waren trotz einheitlicher und professioneller Befragung nicht immer präzise und stimmig und mussten vielfach im Detail kritisch hinterfragt werden. Manche Auswertungsergebnisse können trotzdem nicht plausibel erklärt werden. Wenngleich also den Ungenauigkeiten in den Antworten der Patienten Rechnung zu tragen ist, werden für den Betriebsarzt Trends, Schwerpunkte und aktuelle Themen des betrieblichen Gesundheitsschutzes sichtbar. Der Betriebsarzt erhält Ansatzpunkte für eine vertiefende Anamnese und Beratung der Patienten sowie ggf. für gezielte Interventionen an den Arbeitsplätzen.
Die subjektive Zufriedenheit mit den Bildschirmarbeitsplätzen war beim untersuchten Patientenkollektiv letztlich unzureichend, wenn man berücksichtigt, dass es sich um Arbeitsplätze in einem neuen Gebäude handelt, die prinzipiell nach ergonomischen Gesichtspunkten eingerichtet worden sind. Auch in Kombination mit den anamnestisch geäußerten orthopädischen und Augenbeschwerden ist das von Interesse. Vielfach folgten daraus anlassbezogene, gezielte Arbeitsplatzinspektionen, die meist spürbar effizienter als die routinemäßigen, gem. Arbeitssicherheitsgesetz stattfindenden Arbeitsstättenbegehungen waren. In zahlreichen Fällen konnten Empfehlungen für eine Optimierung der Bildschirmarbeitsplatzergonomie abgeleitet werden. Dass auch in einem modernen Bürogebäude, in dem den Beschäftigten alle Möglichkeiten einer angemessenen Einrichtung ihres Arbeitsplatzes zur Verfügung stehen und nahezu alle Mitarbeiter ergonomisch geschult worden sind, permanenter Handlungsbedarf besteht, vermag die Abbildung 8 zu verdeutlichen.
Bemerkenswert sind die Nennungen zu sonstigen gesundheitlichen Einschränkungen. Demnach empfindet auch während bzw. trotz Arbeitsfähigkeit ein beträchtlicher Anteil unseres
Untersuchungskollektivs in der Verwaltung gesundheitliche Beschwerden. Die Ergebnisse wären ohne G 37 Untersuchung nicht dokumentiert und insbesondere nicht mit den Patienten individuell besprochen worden.
Die sich aus der G 37 Untersuchung ergebende Individualberatung war für viele Patienten Auftakt zu einer weiterführenden betriebsärztlichen oder hausärztlichen Diagnostik oder Therapie, die ohne diese Routineuntersuchung nicht stattgefunden hätten. Hier sei beispielhaft der bis dahin vielen Patienten unbekannte arterielle Hypertonus genannt, der oftmals durch Wiederholungsmessungen und ein 24-Stunden-Monitoring verifiziert wurde und anschließend einer Therapie zugeführt wurde.
Der in unserer Abteilung grundsätzlich, also auch im Rahmen der G 37, erfragte Raucherstatus war hilfreich im Rahmen der Umsetzung der zum Nichtraucherschutz dienenden Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung. Die Dimension des Themas und folglich auch der Aufwand der erforderlichen baulichen und organisatorischen Maßnahmen wurden sichtbar. Gleichzeitig wurde erkennbar, dass die Größe des Raucherkollektivs die parallele Implementierung von besonderen Nikotin-Entwöhnungsangeboten (Allen Carr Methode) rechtfertigte.
Als ergänzender Service an unserem Standort wird den Patienten anlässlich der G 37 Untersuchung auch eine Überprüfung des Impfstatus anhand der mitgebrachten Impfausweise angeboten. Es spiegeln sich dabei sowohl die häufig unzureichende Durchimpfung der Patienten als auch die vielfach lückenhafte Dokumentation der Impfungen wider. Nicht selten erhalten unsere Patienten im Nachgang zur G 37 Untersuchung daher generelle Impfberatungen und/ oder Auffrischungsimpfungen.
Es ist zu erwähnen, dass für viele Patienten die Untersuchung auch eine willkommene Gelegenheit bot, sich mit den Gesundheitsexperten über Fragen und Probleme am Arbeitsplatz zu unterhalten, die für sie selbst zunächst keinen unmittelbaren Bezug zum Untersuchungsanlass hatten. Im Vordergrund standen dabei erfahrungsgemäß die Themen betriebliche Kommunikation, Leadership, Stress, Work-Life-Balance und auch Beschwerden, die einem Sick Building Syndrom zugeordnet werden können. Auch derartige Aspekte tragen durchaus zur Qualität der Bildschirmarbeit bei5.
Schließlich dürfte die grundsätzliche Sinnhaftigkeit des G 37 hinsichtlich der gesundheitlichen Überwachung bei Tätigkeit an Bildschirmgeräten unstrittig sein. Die hier nur orientierend berichteten Ergebnisse der Sehschärfenbestimmung belegen erwartungsgemäß den diesbezüglichen Nutzen regelmäßiger Untersuchungen nach G 37: Bei ca. 20% der Patienten bestand keine optimale Sehschärfe. Trotzdem nehmen Beschäftigte vielfach das Untersuchungsangebot nicht an und bringen Begründungen wie ich gehe doch zum Augenarzt, ich sehe gut, ich besitze schon eine Brille und auch ich habe für so etwas keine Zeit dafür vor.
Als wesentliches Resultat der Auswertung darf die Erkenntnis betrachtet werden, dass dem Betriebsarzt mit den Untersuchungen nach G 37 ein Instrument an die Hand gegeben ist, sich über den engeren Auftrag des G 37 hinaus einen Überblick über die Gesundheit der Beschäftigten in einem Verwaltungsbereich zu verschaffen, einen routinemäßigen Anlass zu einem persönlichen Patientenkontakt zu haben und sowohl medizinische als auch ergonomische Konsequenzen abzuleiten. Die Erkenntnisse aus den Untersuchungen können zudem dazu beitragen, Schwerpunkte einer betrieblichen Gesundheitsförderung festzulegen.
Wenn sich der G 37 als ganzheitlicher Untersuchungsgrundsatz zur arbeitsmedizinischen Betreuung von Beschäftigten in Verwaltungsbereichen bewährt, ist es aus betriebsärztlicher Sicht bedauerlich, wenn sich im Laien-Verständnis vieler Beschäftigter die Untersuchung auf den Sehtest reduziert und dies zu einer spürbar verminderten Akzeptanz des Untersuchungsangebots führt. Neben einer regelmäßigen Erneuerung des Untersuchungsangebots durch den Arbeitgeber sollte es daher das Bemühen des Betriebsarztes sein, durch Individualität und Qualität der Untersuchungen auch die Patienten von deren Nutzen zu überzeugen und auf deren Multiplikatorfunktion im Betrieb zu vertrauen.
Literatur
1 Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG): Berufsgenossenschaftliche Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, 3. Auflage, Gentner Verlag, Stuttgart, 2004
2 Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG): Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach den Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, Carl Heymanns Verlag, Köln, 1991
3 Korus, H. C., K. Scheuch: Arbeitsmedizinische Aufgaben und Probleme bei Büroarbeit. Z. Arb. Wiss. (56) 2002/4
4 Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten (BildschArbV), BGBl 1996, Teil I, 1843
5 Schreinecke, G. et al.: Beschwerden bei Bildschirmarbeit Einfluss von Arbeitsplatzergonomie, raumklimatischer Situation und Betriebsklima. Zbl. Arbeitsmed. 51 (2001) 373-379
Anschrift für die Verfasser
Dr. med. Manfred Albrod
Leitender Betriebsarzt
Shell Deutschland Oil GmbH
Suhrenkamp 71-77
22284 Hamburg