Der Beruf des Gas- und Wasserinstallateurs hat eine lange Tradition und lässt sich auf das Klempner-Handwerk zurückführen, das mit der Städteentwicklung im 12. Jahrhundert entstand. Die Wasserversorgung der Städte mittels Rohrleitungen und die im Jahr 1826 eingeführte Gasbeleuchtung führten zur Erweiterung des Berufes zum Klempner und Installateur, der in dieser Form 1939 anerkannt wurde1. 1953 erfolgte eine Trennung in zwei Ausbildungsberufe, die heute noch relevant ist. Mit der Neufassung der Verordnung über die Berufsausbildung im Jahr 1989 wurde auch die Ausbildung zum Gas- und Wasserinstallateur den aktuellen Erfordernissen angepasst. Sie ist in die Sanitär-Heizung-Klima Handwerke einzuordnen, die neben dem Gas- und Wasserinstallateur auch den Zentralheizungs- und Lüftungsbauer; den Klempner, Spengler, Flaschner oder Blechner; den Kachelofen- und Luftheizungsbauer sowie den Kupferschmied, Anlagen- oder Apparatebauer umfassen. Im Jahr 1996 waren etwa 39.000 Menschen mit der Gas- und Wasserinstallation beschäftigt.
1. Geltungsbereich
Das Spektrum des Gas- und Wasserinstallateurs umfasst im Wesentlichen folgende Tätigkeiten:
Planung und Vorbereitung von Arbeitsabläufen (z. B. Auswählen von Rohren, Formstücken, Armaturen),
Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Zeichnungen,
Fertigen von Schablonen und Zuschnitten,
Bearbeiten von Materialien, u. a. Trennen, Biegen und Verbinden von Rohren aus Gusseisen, Kunststoffen bzw. Kupfer und Blechen,
Planen, Fertigen, Installieren, Montieren bzw. Demontieren, Prüfen und Inbetriebnehmen von Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen, Gasverbrauchs- und Gasversorgungsanlagen sowie Anlagen zur Warmwasserbereitung, Bauen von Rohrleitungsanlagen für Gas,
Ausführung von Bauklempnerarbeiten wie z. B. die Montage, gegebenenfalls Herstellung von Einrichtungen zur Ableitung von Niederschlagswasser (Dachrinnen, Fallrohre),
Anwendung verschiedener Schweißtechniken,
Installation von Wärmepumpen, Sonnenkollektoren u. ä.
Wartung und Reparatur der installierten Anlagen und Kundenberatung
Wartung und Instandhaltung von Werkzeugen, Maschinen und Einrichtungen.
Berufsgruppen
Im Rahmen des o. g. Geltungsbereiches ist das Grobprofessiogramm auch auf nachstehende Berufsgruppen anwendbar: Zentralheizungs- und Lüftungsbauer; Klempner, Spengler, Flaschner oder Blechner; Kachelofen- und Luftheizungsbauer sowie Kupferschmied, Anlagen- oder Apparatebauer.
2. Arbeitszeitregime
Einschichtsystem vorherrschend,
Reparaturarbeiten auch als Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeiten,
Kundenbedingter Belastungs- und Zeitdruck.
3. Tätigkeits- und Anforderungsmerkmale
Folgende Tätigkeits- und Anforderungsmerkmale sind charakteristisch1:
Einzelarbeit bzw. Arbeit in kleinen Gruppen,
vielseitige Tätigkeiten mit wechselnder (dynamischer) Beanspruchung,
gute körperliche Konstitution, Geschicklichkeit, gutes Sehvermögen,
Überwiegend Arbeiten im Stehen,
Zwangshaltungen bei Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten,
hohe körperliche Belastungen durch mittelschwere bis schwere Arbeit (Heben und Tragen),
hoher Anteil manueller Tätigkeiten,
Gefahr von berufsbedingten Erkrankungen durch Expositionen gegenüber Schweißgasen und -rauchen,
Arbeiten auf wechselnden Arbeitsplätzen (Baustellen, Kunden, Werkstatt),
Tätigkeiten in unbeheizten und beheizten, zum Teil auch mobilen Werkstätten,
Montagearbeiten erfolgen häufig in Zugluft, bzw. bei extremen Umgebungstemperaturen, teilweise mehrtägige Unterbringung außerhalb.
4. Belastungs- und Expositionsmerkmale, Gefährdungen
Folgende Gefährdungen sind möglich:
Beanspruchungsbedingte Ermüdung besonders bei Arbeiten in Zwangshaltung an schwer zugänglichen Stellen in Rohrschächten und Kanälen,
schwere körperliche Belastung beim Verlegen und bei der Installation von schweren Rohren oder Apparaten,
witterungsbedingte Belastungen bei Arbeiten im Freien (Erkältungen und rheumatische Erkrankungen),
Arbeitserschwernis beim Tragen von Atemschutzgeräten z. B. bei Arbeiten an Chlorierungsanlagen oder bei möglicher Kohlenmonoxidexposition,
Exposition gegenüber Schweißrauchen, Lösemitteln, Lötmitteln (2-Komponenten-Kleber, PU-Schaum, Kaltreiniger u. a.),
Hautschädigung durch Umgang mit Ölen, Fetten, Schmutzstoffen,
Arbeiten auf Leitern, Gerüsten und Arbeitsbühnen,
Arbeiten unter beengten räumlichen Bedingungen,
Möglichkeit von Explosionsunfällen,
Belastungen bei Stemm- und Schleifarbeiten durch Lärm, Vibration und Staub (Mörtelstaub, Metall- und Roststaub)6.
Folgende Belastungen und Beanspruchungen stehen im Vordergrund4,5
Belastungen des Stütz- und Bewegungsapparates durch Heben und Tragen schwerer Lasten und Ausüben großer Kräfte (auch statisch), z. T. unter ungünstigen Körperhaltungen,
Arbeiten in Zwangshaltungen wie z. B. Rumpfvorbeugung, Hocken, Knien,
Belastungen durch extreme Klimabedingungen in unbeheizten Räumen, wie Feuchte, Kälte,
zusätzlich schlechte Lichtverhältnisse durch provisorische Baustellenbeleuchtung,
Hautbelastungen durch den Umgang mit allergisierenden Materialien.
5. Aufgaben des Sicherheitsingenieurs/Betriebsarztes
@ZwÜ klein:
5.1 Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, Literatur
Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen, Chemikaliengesetz (ChemG) in der Fassung vom 20. Juni 2002 (BGBl. Teil I Nr. 40 vom 27.06.2002, 2090; Hinweise auf Änderungen vom 25.11.2003, 2304),
Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalienverbotsverordnung ChemVerbotsV) vom 19. Juli 1996 (BGBl I, 1151), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Juni 2000 (BGBl I, 932),
Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BGV A1 Grundsätze der Prävention vom 01.01.04,
Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BGV A2 Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 01.07.2005,
Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BGV A3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel, vom 1. April 1979 in der Fassung vom 1. Januar 1997 mit Durchführungsanweisungen vom April 1997,
Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BGV A4 Arbeitsmedizinische Vorsorge gültig ab 1. Oktober 1993 in der Fassung von 2001,
Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BGV B3 Lärm vom 1. Oktober 1990 in der Fassung vom 1. Januar 1997 mit Durchführungsanweisungen vom Juli 1999,
Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BGV B6 Gase vom 1. April 1995 in der Fassung vom 1. Januar 1997 mit Durchführungsanweisungen vom April 1997,
Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BGV B7 Sauerstoff vom 1. April 1989 in der Fassung vom 1. Januar 1997 mit Durchführungsanweisungen vom Oktober 1995,
Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BGV C22 Bauarbeiten vom 1. Juli 1997 mit Durchführungsanweisungen von 04.93,
Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BGV D1 Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren vom 1. April 1990 in der Fassung vom 1. April 2001 mit Durchführungsanweisungen vom April 2001,
Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BGV D4 Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen vom 1. Oktober 1988 in der Fassung vom 1. Oktober 1997 mit Durchführungsanweisungen vom Oktober 1997,
Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BGV D29 Fahrzeuge von 2000 mit Durchführungsanweisungen von 2000,
Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BGV D34 Verwendung von Flüssiggas vom 01.01.97 mit Durchführungsanweisungen von 04.98,
Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BGV D36 Leitern und Tritte vom 01.01.97 mit Durchführungsanweisungen von 04.95,
Berufsgenossenschaftliche Grundsätze BGG 904 G 20 Lärm, Fassung 05.2004, in: Arbeitsmedizinische Vorsorge, HVBG Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, 3. Auflage, Gentner Verlag Stuttgart 2004,
Berufsgenossenschaftliche Grundsätze BGG 904 G 24 Hauterkrankungen (mit Ausnahme von Hautkrebs), Fassung 04.2004, in: Arbeitsmedizinische Vorsorge, HVBG Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, 3. Auflage, Gentner Verlag Stuttgart 2004,
Berufsgenossenschaftliche Grundsätze BGG 904 G 25 Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten (BGI 504-25), Fassung 05.2004, in: Arbeitsmedizinische Vorsorge, HVBG Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, 3. Auflage, Gentner Verlag Stuttgart 2004,
Berufsgenossenschaftliche Grundsätze BGG 904 G 26 Atemschutzgeräte, Fassung 05.2004, in: Arbeitsmedizinische Vorsorge, HVBG Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, 3. Auflage, Gentner Verlag Stuttgart 1994,
Berufsgenossenschaftliche Grundsätze BGG 904 G 37 Bildschirmarbeitsplätze (BGI 50437), Fassung 05.2004, in: Arbeitsmedizinische Vorsorge, HVBG Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, 3. Auflage, Gentner Verlag Stuttgart 2004,
Berufsgenossenschaftliche Grundsätze BGG 904 G 39 Schweißrauche, Fassung 05.2004, in: Arbeitsmedizinische Vorsorge, HVBG Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, 3. Auflage, Gentner Verlag Stuttgart 2004,
Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffverordnung-GefStoffV) vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I Nr. 74 vom 29.12.2004 S. 3758),
Verordnung über Arbeitsstätten vom 12.08.2004, BGBl. I Nr. 44, ausgegeben zu Bonn am 24.08.2004
Arbeitsstättenrichtlinie ASR 5 Lüftung, BArbBl. Nr. 10/1979, geändert durch Bek. vom 13.09.1984 (BArbBl. Nr. 12/1984),
Arbeitsstättenrichtlinie ASR 6/1.3 Raumtemperaturen, Ausgabe Mai 2001 (BArbBl. Nr. 6-7/2001 S. 94 ersetzt Fassung 4/1976),
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung-BioStoffV) vom 27. Januar 1999 (BGBl. I S.50),
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten vom 13. Dezember 1996 (BGBl. I 1996, 1937, BGBl. I 1997, 447),
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten. (Bildschirmarbeitsverordnung BildscharbV) vom 4. Dezember 1996 (BGBl. I, 1841),
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der manuellen Handhabung von Lasten bei der Arbeit-LasthandhabV vom 04.12.96, zul. geändert vom 29. Oktober 2001
TRGS 515 Lagern brandfördernder Stoffe in Verpackungen und ortsbeweglichen Behältern, BArbBl. Heft 9/1998, mit Änderungen und Ergänzungen BArbBl. Heft 10/2002,
TRGS 555 Betriebsanweisung und Unterweisung nach GefStoffV, (BGBl. I S. 3777) vom 02.10.2002,
TRGS 900 Technische Regeln für Gefahrstoffe Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz Luftgrenzwerte, Ausgabe Oktober 2000 (BArbBl. Heft 10/2000, mit Änderungen und Ergänzungen BArbBl. Nr. 5/2004),
BGR 113 Treppen bei Bauarbeiten, Fassung 01.96,
BGR 117 Arbeiten in Behältern und engen Räumen, Fassung 04.04,
BGR 131 Arbeitsplätze mit künstlicher Beleuchtung und Sicherheitsleitsysteme, Fassung Oktober 1996, aktualisierte Fassung 2001,
BGR 133 Ausrüstung von Arbeitsplätzen mit Feuerlöschern, Fassung 1996,
BGR 194 Einsatz von Gehörschützern, 10.04,
BGR 195 Einsatz von Schutzhandschuhen, 10.04,
BGR 197 Benutzung von Hautschutz, 04.01
BGI 503 Anleitung zur ersten Hilfe, 04.03,
BGI 504-20 Lärm, 1998,
BGI 504-24 Hauterkrankungen (mit Ausnahme von Hautkrebs), 1998,
BGI 504-30 Hitzearbeiten, 1998,
BGI 504-39 Schweißrauche, 09.00
BGI 521 Leitern sicher benutzen, 2003,
BGI 534 Arbeiten in engen Räumen, 2003,
BGI 544 Metallbau-Montagearbeiten, Fassung 2000,
BGI 590 Merkblatt für die sichere Beförderung von Flüssiggasflaschen mit Fahrzeugen, 10.97,
BGI 645 Sichere Verwendung von Flüssiggas in Metallbetrieben, 06.04,
BGI 650 Bildschirm- und Büroarbeitsplätze, Fassung 02.02,
BGI 658 Hautschutz in Metallbetrieben, 2001.
5.2 Aufgaben des Sicherheitsingenieurs
Folgende wesentliche Aufgaben obliegen dem Sicherheitsingenieur:
Begehung von Unternehmen und Teilnahme an Arbeitsschutzausschusssitzungen,
Mitwirkung bei Schulungen der Leiter der Unternehmen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung,
Analyse des Unfallgeschehens und Ableitung von Maßnahmen zur Unfallverhütung,
Beratung beim Kauf von Geräten und Anlagen hinsichtlich technischer Sicherheit,
Mitwirkung bei der Analyse und Beurteilung von Gefährdungen,
Unterstützung bei der Erarbeitung des Gefahrstoffverzeichnisses und der dazugehörigen Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe gemäß GefStoffV,
Beratung zu den Fragen:
Durchführung von Arbeitsschutzunterweisungen,
Umgang mit und Lagerung von Gefahrstoffen,
Sicherheit bei der Gestaltung von Arbeitsprozessen,
Organisatorische Voraussetzungen zur Einhaltung der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften.
Beratung zur Erarbeitung von Dokumentationen:
Brandschutzordnung,
Alarm- und Rettungsplan,
Dokumentation und Einhaltung von Prüfpflichten,
Beratung zum Einsatz bzw. Tragen von persönlicher Schutzausrüstung und Hautschutzmitteln,
Durchführung orientierender Messungen am Arbeitsplatz bezogen auf Gefahrstoffe, Lärm, Beleuchtung,
Hotline für die Lösung akuter Problemfälle.
5.3 Aufgaben des Betriebsarztes
Folgende Aufgaben sollte der Betriebsarzt wahrnehmen:
Begehung von Unternehmen und Teilnahme an Arbeitsschutzausschusssitzungen,
Mitwirkung bei der Analyse und Beurteilung von Gefährdungs- und Belastungsanalysen,
Beratung bei Auswahl und Einsatz von Arbeitsstoffen,
Beratung bei Auswahl und Einsatz von Körperschutzmitteln,
Erarbeitung eines Hautschutzplanes,
Beratung bei der Organisation der Ersten Hilfe,
Beratung zum hygienischen Verhalten am Arbeitsplatz,
Beratung zur optimalen Arbeitsplatzbeleuchtung,
Beratung zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen,
Durchführung von Arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen auf Grundlage der Gefährdungs- und Belastungsanalyse.
Für die genannten Tätigkeiten in der Gas- und Wasserinstallation können folgende Untersuchungskategorien in Frage kommen2:
G 20 Lärm
G 24 Hauterkrankungen
G 25 Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten
G 26 Atemschutzgeräte
G 37 Bildschirmarbeitsplätze
G 39 Schweißrauche
6. Literatur
1. Scholz JF, Wittgens H. Arbeitsmedizinische Berufskunde, 2. vollständig überarbeitete und erweiterte Auflage, Gentner Verlag Stuttgart 1992
2 HVBG Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften, Arbeitsmedizinische Vorsorge, 3. Auflage, Gentner Verlag Stuttgart 2004
3 Freier D, Gruber H. Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik 03, Gefährdungs-/ Belastungs-Katalog, 4. vollständig überarbeitete Auflage, Verlag Technik & Information Bochum 2005
4 Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft, Praxisheft Heizungs-, Klima- und Lüftungstechnik, Verlag Technik & Information Bochum 2002
5 Gruber H, Mierdel B. Leitfaden für die Gefährdungsbeurteilung, Verlag Technik & Information Bochum, 7. überarb. Auflage 2005
6 Berufsprofile für die arbeits- und sozialmedizinische Praxis, Verlag BW Nürnberg, Band 1 1997
7. Checklisten
Zur Unterstützung der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung werden geeignete Checklisten genutzt (s. Anlage 1).
Prof. Dr.-Ing. habil. M. Rentzsch – IAS Institut für Arbeits- und Allee der Kosmonauten 47, 12681 Berlin Sozialhygiene Stiftung Leiter Sparte Forschung